Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) stellt das deutsche Glücksspielmonopol trotz europarechtlicher Bedenken nicht grundsätzlich infrage. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung zu Sportwetten im Internet deutlich. Wettanbieter wie der Wiener Konzern bwin, der sich gerade mit der britischen PartyGaming zusammenschließt, hatten sich große Hoffnungen gemacht, das Monopol schien bereits zu kippen.

Dämpfer

Nun gab es von den Karlsruher Richtern aber einen Dämpfer. Der Erste Senat des BGH konzentrierte sich auf die Frage, ob das absolute Verbot von Glücksspielen im Internet aufrechterhalten werden kann. Ob hingegen das staatliche Monopol auf Lotto und Sportwetten an sich mit dem Europarecht vereinbar ist, klammerten die Richter aus (Az. I ZR 189/08 u.a.). Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, wurde am Donnerstag noch nicht bekanntgegeben.

Der deutsche Glücksspielstaatsvertrag verbietet "das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet". Sollte die Regelung jedoch gegen europäisches Recht verstoßen, dürfte sie nicht angewendet werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im September 2010 deutliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des deutschen Glücksspielmonopols in seiner bisherigen Form geäußert, weil es nicht "in kohärenter (schlüssiger) und systematischer Weise" dem Ziel diene, die Spielsucht zu bekämpfen. Nun muss erstmals der BGH über Regelungen des derzeit geltenden Glücksspielrechts entscheiden.

Auseinandersetzungen

Seit geraumer Zeit liefern sich private Wettanbieter und staatliche Lotteriegesellschaften vor deutschen Zivilgerichten zahlreiche wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen. Vor dem BGH geht es in sechs Parallelverfahren darum, ob das Angebot von Sportwetten und Casinospielen im Internet wettbewerbswidrig ist, weil es gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstößt. In mehreren Fällen hatten staatliche Lotteriegesellschaften private Anbieter von Sportwetten und Glücksspielen auf Unterlassung verklagt.

Die privaten Anbieter werfen den deutschen Bundesländern vor, dass es ihnen beim Glücksspielmonopol in erster Linie darum gehe, die Einnahmen der staatlichen Lotteriegesellschaften zu sichern. Das wäre nach europäischem Recht unzulässig. (APA/dpa)

Der WebStandard auf Facebook