Fahrrad-Rechtsinfos

Radwege sind nicht für alle da

3. Juni 2009, 18:04
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    foto: corn

    Von oben auf das Fahrrad-Zeichen zufahren? Erlaubt, sagt das Gesetz

Von falschen Einbahnen, Nach­rang-Regeln und Tempolimits: Die häufigsten Rechtsirrtümer beim Fahrradfahren

Beschimpft werden sie oft, die urbanen RadfahrerInnen. Zu Recht oder zu Unrecht?  Was sind die Missverständnisse, die den täglichen Straßenkampf unnötig verschärfen? Dieser Frage ist derStandard.at nachgegangen.
Hier die häufigsten Rechtsirrtümer - damit wir uns in Zukunft auf die wesentlichen Konflikte konzentrieren können.

***

Irrtum 1: RadlerInnen müssen immer ganz rechts fahren, damit die Autos gut vorbei kommen.

Falsch. Jedes Fahrzeug hat laut Straßenverkehrsordnung (StVO) so weit rechts zu fahren, wie es ihm/ihr ohne eigene Gefährdung möglich ist. Da man, wenn man ganz rechts fährt, gegen plötzlich aufgehende Autotüren prallen könnte, ist das Fahren in der Fahrstreifenmitte zulässig.

Irrtum 2: Radwege sind für alle da.

Falsch. Sollte auf dem Radweg ein Unfall passieren, in den einE FußgängerIn verwickelt ist, dann trifft letztereN zumindest eine Teilschuld. Also besser darauf achten, was die Bodenmarkierung sagt, auch wenn sie sich oft unklar ausdrückt.

Irrtum 3: Radstreifen auf der Fahrbahn dürfen von Autos nicht befahren werden.

Doch, und zwar dann, wenn das Auto am Fahrstreifen nicht genügend Platz hat - was freilich nur selten vorkommt. RadlerInnen haben am Radstreifen jedoch Vorrang.

Irrtum 4: Unbrauchbare Radwege müssen nicht befahren werden.

Falsch. Wo ein Radweg, dort muss er benutzt werden - und mag er noch so eng, schlangenlinienartig oder stark befahren sein.

Irrtum 5: RadlerInnen dürfen nur dann gegen die Einbahn fahren, wenn es eine Radweg-Bodenmarkierung gibt.

Falsch. Prinzipiell darf man nur dann gegen die Einbahn fahren, wenn das per Zusatztafel am Anfang und Ende der Einbahn gestattet wurde. Eine Bodenmarkierung verlangt das Gesetz jedoch nicht. 

Irrtum 6: Gibt es in der Einbahn eine Radfahr-Bodenmarkierung, dann ist der Radverkehr in beide Richtungen verpflichtet, diese zu benützen.

Nein. Auch für RadlerInnen gilt das Rechtsfahrgebot. Befindet sich der Radstreifen auf der linken Straßenseite, müssen RadfahrerInnen die Einbahn auf der Straße befahren.

Irrtum 7: Rechtsabbiegende Autos müssen warten, wenn neben ihnen sich gerade einE RadlerIn geradeaus auf die Radfahrerüberfahrt zubewegt.

Falsch. Eine Radfahrerüberfahrt darf nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug befahren werden. Ist keine Ampel vorhanden, gilt für RadlerInnen außerdem ein Tempolimit von 10 km/h. Verlassen RadfahrerInnen einen Radweg, dann haben sie prinzipiell Nachrang.

Irrtum 8: RadfahrerInnen dürfen sich nicht vorschlängeln.

Falsch. Steht die Autokolonne im Stau, dürfen sich RadlerInnen vorschlängeln, wenn ausreichend Platz dafür zur Verfügung steht. (mas, derStandard.at, 4.6.2009)

Chat-Nachlese

"RadfahrerInnen: Schwächstes Glied oder aggressivstes Element?" mit den Radfahr-Experten Alec Hager und Johannes Pepelnik

Link

Straßenverkehrsordnung (StVO)

Flash Flash
00
28.3.2012, 19:34
Irrtum bei Irrtum 4

"Die Bestimmung, wonach einspurige Fahrräder, soweit Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind und zur Aufnahme des Radfahrverkehrs ausreichen, nur diese Wege zu befahren haben, setzt selbstverständlich voraus, daß sich diese Wege und Streifen in einem Zustand befinden, der eine gefahrlose Benützung gewährleistet." siehe OGH Entscheid RS0075444
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.... 900000_001

mereandor
 
01
22.3.2012, 08:02
Fehler bei "Irrtum 7"

Nicht direkt:

§9.2: In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

§68.3a: … nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.

Laut 68.3a muss ist "unmittelbar vor einem Fahrzeug" nicht alleine ausreichend es muss auch "überraschend" sein.
Überraschend wird vorallem bei parallel zur Straße verlaufenden Radwegen eher schwer zu argumentieren sein ohne die eigene Fahrtüchtigkeit in Frage zu stellen.

kingcycle
00
24.2.2011, 12:39

----snip
rrtum 4: Unbrauchbare Radwege müssen nicht befahren werden.
Falsch. Wo ein Radweg, dort muss er benutzt werden - und mag er noch so eng, schlangenlinienartig oder stark befahren sein.
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Hält vor Gericht nicht (siehe Urteile BRD) Niemand darf mich zwingen eine bewußt erkannte Gefahr in Kauf zu nehmen..

Killa vomBilla
10
Woho

BRD ist da drüben wo dazwischen eine Grenze ist
nur so nebenbei

nachtigaller
 
10
23.2.2011, 22:33
radfahrer sind gefährliche unfallgegner

richtig, so lange es keine radfahrerhaftpflichtversicherung gibt, wie sie in der schweiz vorschrift ist, ist schadenersatz bei vom radler verschuldeten unfällen illusorisch .

tignosa
00
11.3.2011, 12:03
wo bleibt die FußgängerInnenhaftpflichtversicherung?

die glauben tatsächlich zumeist, sie können überall herumlatschen, also auch auf Radlwegen. Ist zumindest in Salzburg beim Radweg beim Das Kino so. Klingelt man oder weist die Fußgehenden darauf hin, wird man im besten Fall ausgelacht, im schlimmsten beschimpft. Umgekehrt, wehe wenn man mit dem Rad über den Mozartsteg fährt.... schweres Verbrechen --> Forderung nach Wiedereinführung der Todesstrafe!

R. Lexer
00
25.2.2011, 09:14

Die Schweiz schafft die gerade ab. So viel dazu.

nachtigaller
 
00
25.2.2011, 09:48
velovignette

laut svv (schweizerischem versicherungsverband) wird die vignette voraussichtlich 2012 definitiv abgeschafft, der hintergrund: rund 90 v.h. der radfahrer habe eine privathaftpflichtversicherung, die verursachte schäden abdeckt, eine höhere versichertenquote phv werde angestrebt.

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