Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) widmet sich in der bevorstehenden Session (21. Februar bis 12. März) der Frage, ob die Stiftungseingangssteuer verfassungskonform berechnet wird. Nach Schenkungs- und Erbschaftssteuer droht auch deren Aufhebung: Im Gesetzesprüfungsbeschluss äußerten die Höchstrichter im Herbst 2010 Bedenken, weil die Stiftungssteuer für Grundstücke nach den veralteten Einheitswerten berechnet wird. Mit einer Entscheidung ist im ersten Halbjahr 2011 zu rechnen.

Die Bedenken der Verfassungsrichter betreffen die Tatsache, dass die Steuer für in Stiftungen eingebrachte Wertpapiere oder Unternehmensanteile nach dem aktuellen Wert bemessen wird, bei Grundstücken aber nach dem veralteten Einheitswert. Diese Verzerrung dürfte "unsachlich und daher verfassungswidrig" sein, sagte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger im Oktober.

2007 war diese "Verzerrung" das Argument für die Aufhebung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Anders lag die Sache bei der Grundsteuer: Da geht es nur um Grundvermögen, es stoßen keine unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen aufeinander. Deshalb wies der VfGH eine Beschwerde dagegen ab.

Eine Privatstiftung hat den Komplex Stiftungseingangssteuer vor den VfGH gebracht. Die Beratungen über diese Beschwerde in der September-Session führten zum Beschluss, die gesetzliche Regelung zu prüfen.

Dass die Einheitswerte immer wieder den VfGH beschäftigen liegt daran, dass sie zuletzt in der "Hauptfeststellung" 1973 festgelegt wurden. Das führt dazu, dass z.B. in einem beim VfGH angefochtenen Fall der Verkehrswert eines Grundstückes 2,5 Mio. Euro betrug, die Grundsteuerbasis (das Dreifache des Einheitswertes) aber nur 44.000 Euro. Die Abweichungen gehen bis zu 520 Prozent, nur in wenigen Fällen liegt heute der Verkehrswert unter dem dreifachen Einheitswert. (APA)