Was wird übrigbleiben von der internationalen Kritik an der neuen ungarischen Medienverfassung, die der national-konservative Premier Viktor Orban auf den
Weg brachte
Was wird
übrigbleiben von der internationalen Kritik an der neuen ungarischen
Medienverfassung, die der national-konservative Premier Viktor Orban auf den
Weg brachte (ein ganzes Konvolut von mehreren Gesetzen, Verordnungen,
Durchführungsbestimmungen), bevor er den EU-Vorsitz übernahm? Diese Frage wird
sich offenkundig viel rascher stellen, als man noch vor ein paar Tagen glaubte.
Und die Antworten darauf werden aus Sicht der Kritiker vermutlich weit weniger
erfreulich beantwortet werden, als diese gehofft haben.
Die Ungarn werden
ein paar (kleinere) strittige Bestimmungen abändern bzw. präziser formulieren,
damit eine Kollision mit EU-Recht vermieden wird, insbesondere dort, wo es um
private Audiovisuelle Dienste (AVMSD) geht, seien es Video-on-demand-Dienste
oder Blogs. Man wird es als Missverständnis darstellen, dass auch Blogs der
Vorgabe von „ausgewogener Berichterstattung“ unterworfen sein sollten. Das
Medienzulassungsverfahren wird vielleicht ein weniger bürokratisch werden als
gedacht. Aber im Kern wird das Mediengesetz bestehen bleiben, wie es gedacht
war.
Die EU-Kommission
wird nicht feststellen, dass die Regierung Orban ganz gezielt die Presse seines
Landes an die Kandare nehmen, die Presse- und Meinungsfreiheit einschränken
will, die nach den Worten von José Manuel Barroso „ein heiliges Recht der
Union“ ist. Sie wird auch keine grundsätzlichen Einwände gegen jene
Medienüberwachungsbehörde haben, in der fünf Parteigängern Orbans weitgehende
Rechte zur Kontrolle des wichtigen öffentlich-rechtlichen Sektors bekommen und
im Extremfall harte Strafen verhängen können.
So sieht es aus,
wenn man sich in Brüssel in der EU-Kommission und unter EU-Rechtsexperten
umhört, die sich in dem verwirrenden Regelwerk von Binnenmarkt- und AVS-Richtlinien
bzw. mit Mediengesetzen auskennen (wie sie auf EU-Ebene nicht existieren).
Letzteres ist, so sagt man, das Entscheidende. Für die Medienfreiheit sind
primärrechtlich die Mitgliedstaaten zuständig. Die EU-Kommission kann das Ganze
nur über den Umweg angehen, indem sie prüft, ob irgendwelche nationalen
Bestimmungen den freien Zugang von Medien in nationale Märkte behindern, was
nicht erlaubt ist. So wie Kroes, die Verantwortliche für die digitale Agenda,
das gerade versucht. Aber ansonsten gilt die Grundregel: Mediengesetze werden
von nationalen Regierungen gemacht, nicht in Brüssel. So ist die Beschlusslage.
Das mögen viele
seltsam finden. Gibt es nicht seit dem Inkrafttreten des EU-Vertrages die
Charta der Grundrechte, in der auch das Recht auf Pressefreiheit und freie
Meinungsäußerung unter anderem festgeschrieben ist? Ja, lautet die Antwort von
EU-Juristen. Aber diese Charta kann direkt nur auf EU-Institutionen und deren
Handlungen angewendet. Sie schützt nur, wenn es um die Umsetzung von EU-Recht
geht. In anderen Fällen müssen sich die Bürger, wie bisher auch, zunächst an
die nationalen Behörden und Gerichte wenden, wenn sie sich in ihren Rechten
beschnitten sehen.
Daran hat „Lissabon“
nichts geändert. Es ist praktisch auszuschließen, dass die EU-Kommission ein
Verfahren gegen Ungarn wegen eines Verstoßes gegen die Grundrechtscharta auch
nur andenken wird. Im Prinzip wäre das nach Artikel 7/EUV vorgesehen: „Auf
begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments
oder der Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünftel seiner
Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die
eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 1a genannten
Werten durch einen Mitgliedstaat besteht“, heißt es da. Das geht bis zum
Stimmrechtsentzug.
Diese Regelung war
immer schon als „ultima ratio“, als abschreckende juristische „Atombombe“ der
EU gegen potentielle Grundrechtsverletzer gedacht. Die hohe
Hürde einer Vier-Fünftel-Mehrheit im Ministerrat kann auch kaum genommen werden.
Es war Insidern
daher schon bei der heftigen Debatte über Ungarn im EU-Parlament vergangene
Woche klar, dass die ständige Beschwörung der Grundrechtscharta nur ein allzu oberflächliches
Manöver ist. Es war kein Zufall, wenn die Kritiker bei den Parlamentariern von
SP, Grünen, Liberalen und Linken fast inständig an Orban appellierten, er möge doch
von sich aus einen Rückzieher machen: Sie wissen, dass es legistisch nur schwer
eine Handhabe gibt.
Man hatte sich
bereits zuvor informell darauf geeinigt, die EU-Kommission zu betrauen, und
deren Urteil zu respektieren. Die aber kann nur das tun, was das EU-Recht
hergibt. Also wurde in der Kommission Kroes beauftragt – und nicht Viviane
Reding, die an sich für die Grundrechte und deren Wahrung zuständig ist.
Im Fall der
Abschiebung von Roma durch die französische Regierung war das anders, man
erinnere sich. Da führte Reding das Verfahren, drohte nicht nur wegen der
Verletzung der Richtlinie zur Personenfreizügigkeit im EU-Raum, sondern auch
mit der Charta – weswegen Präsident Nicolas Sarkozy damals ja so außer sich
war. Am Ende hat man sich dann rasch und relativ still darauf geeinigt, dass
Frankreich punkto Roma alles unterlässt, was gegen die Richtlinie zur
Personenfreizügigkeit verstoßen könnte. Die Kommission war zufrieden. Es ist
ihr Job, für die Einhaltung von EU-Recht zu sorgen. Nicht mehr. Was an der
Abschiebung von Roma nach Einzelfallprüfung nichts änderte.
So ähnlich, höre
ich, könnte es jetzt mit dem ungarischen Mediengesetz laufen. Orban muss
lediglich all jene (Teil)Bestimmungen klären, ändern, präzisieren, die zu einer
möglichen Verletzung der EU-Richtlinie für Audiovisuelle Medien Services
(AVMSD) führen könnten. Der große Bereich der Zeitungen ist davon gar nicht
betroffen.
Aber selbst in
diesem eingeschränkten Sektor wie den Audiovisuellen Medien gibt es
Bestimmungen, auf deren Einhaltung die Kommission drängt (und drängen muss), worüber
manch einer vielleicht gar nicht so glücklich sein wird, wenn das jetzt groß
bekannt wird. Ich habe das in einem eigenen Bericht im Print bereits
dargestellt.
Unter dem Titel
„Herkunftslandprinzip“ weist Kroes die ungarische Regierung darauf hin, dass Medienservices
aus EU-Ländern, die in Ungarn tätig werden, grundsätzlich der Judikatur ihres
Ursprungslandes unterworfen sind, und dass die ungarische Regierung diese nicht
nach eigenem Ermessen vom Markt ausschließen oder mit hohen Geldstrafen belegen
könne, auch dann nicht, wenn die Regeln zum Schutz von Minderjährigen und der
Aufforderung zum Hass nach ihrer Meinung verletzt werden, so wie das in Artikel
176 und 177 des Mediengesetzes vorgesehen ist (siehe im Download oben den Originalbrief von
Kroes, englische Fassung).
Der entscheidende
Satz ist äußerst verschachtelt formuliert, und Kroes argumentiert auch von der
anderen Seite her: Zwar sehe die EU-Richtlinie zu AV-Medien „die Möglichkeit vor,
von der Verpflichtung (eines Mitgliedslandes, Anm.) vorübergehend abzugehen,
den freien Empfang sicherzustellen ebenso wie die Wiederausstrahlung von
AV-Services aus anderen Mitgliedstaaten, in Fällen, die man als Verletzung der Regeln
zum Schutz von Minderjährigen und vor der Aufhetzung zum Hass betrachtet, unter
der Bedingung, dass diese Maßnahmen von der Kommission bewertet und als mit
EU-Recht vereinbar erachtet werden, und unter dem Gesichtspunkt der
Angemessenheit.“
Man könnte das,
wenn man böswillig ist, auch anders formulieren. Die Kommission ist der
Meinung: Freier Markt geht vor Jugendschutz. Was im Herkunftsland eines
AV-Dienstes erlaubt ist, ist überall erlaubt, ohne Bedingungen. Die Kommission erinnert
damit an etwas, was in manchen EU-Staaten mit fortschreitender Entwicklung des
Internet inzwischen durchaus kontroversiell gesehen wird. Wie weit geht
Medienfreiheit? Darf man alles zeigen, jedes Grauen, vielleicht auch
Manipulationen? Wo sind die Grenzen?
Wenn ein Sender
oder ein Internetdienst aus dem Ausland zum Beispiel Bilder von misshandelten
Kindern zeigt, darf dann eine nationale Behörde einschreiten oder nicht? Oder
wenn ein Blogger zum Beispiel von Dänemark aus Nazipropaganda verbreitet? Darf
man einen Mord überall in der EU zeigen, nur weil das in einem EU-Land
möglicherweise erlaubt ist, oder dürfen staatliche Behörden da notfalls
eingreifen? Das sind gar nicht so einfache Fragen, die damit jetzt hochgespült
werden.
Dazu ein reales
Beispiel aus Österreich: Vor drei Jahren hat der Fall Luca für riesige
Aufregung gesorgt. Dieses Kind wurde nur 18 Monate alt. Der Bub war vom Freund
seiner Mutter schwer missbraucht und misshandelt worden, niemand schritt ein,
bis er im November 2007 im Krankenhaus starb, wo er mit schweren
Kopfverletzungen eingeliefert worden war. Wenig später tauchten Fotos des misshandelten
Kindes auf, die eine Krankenschwester gemacht hatte, und die wurden von vielen
Medien – auch in der ZIB1 - gezeigt. Nach österreichischem Recht ist das
schlicht und einfach verboten. Man darf Menschen auch über den Tod hinaus nicht
die Würde nehmen. Die Veröffentlichung von Fotos von Kindern, ohne Einschränkung
von toten Kindern vor allem, ist ohne Zustimmung grundsätzlich untersagt.
Mag sein, dass die
EU-Kommission in einem solchen Fall formaljuristisch absolut recht hat. Aber
ich bin schon sehr gespannt, was in Budapest die Populisten an der Macht aus
diesem Einwand aus Brüssel noch machen werden. Es besteht eine gewisse Gefahr,
dass die ganze Sache noch unappetitlich werden könnte. Andererseits: Wie sagte
der ungarische Präsident Pal Schmitt heute bei einem Besuch in Brüssel? „Ich
kann bestätigen, wir haben das diskutiert. Meine Regierung hat den Brief der
Kommission erhalten und wird das analysieren. Wenn Korrekturen erforderlich
sind, kann ich versichern, dass die Korrekturen gemacht werden.“
So wird es wohl
kommen. Das klingt, als wäre es von Frankreichs Präsident Sarkozy am Höhepunkt
der Romaaffäre abgeschaut: „“Ich habe sofort Anweisung gegeben, das zu stoppen,
als ich davon gehört habe“, sagte er nach dem EU-Gipfel im Oktober uns
Journalisten. „Selbstverständlich“ werde seine Regierung die von der Kommission
verlangten Änderungen umgehend durchführen. So kam es.