Vor der Parlamentssitzung am heutigen Montag machte die Hochschülerschaft der TU Wien auf den "kritischen Zustand des österreichischen Bildungssystems aufmerksam" und appelliert an die Bundesregierung, die "Bildung nicht hängen zu lassen".

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Wien - "Zweifel an der Verfassungskonformität" der von Wissenschaftsministerin Beatrix Karl (ÖVP) vorgelegten Novelle zum Universitätsgesetz (UG) hegt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag. Die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen für die Beschränkungen eines Studiums sind auch der Rektorenkonferenz und der Volksanwaltschaft zufolge "viel zu unbestimmt" und würden deshalb gegen das Legalitätsprinzip verstoßen. Andererseits "bestehen Bedenken in gleichheitsrechtlicher Hinsicht", heißt es in der Begutachtungs-Stellungnahme der Anwälte (siehe pdf-Datei links). 

Mit der Novelle, deren Begutachtungsfrist heute, Montag, endet, soll die Möglichkeit für Zulassungsbeschränkungen in überlaufenen Fächern geschaffen werden.

Verfassungsmäßigkeit "nicht gesichert"

Konkret stören die Anwälte im Gesetz verwendete Begriffe wie "außergewöhnlich erhöhte Nachfrage" oder "Kapazitätsengpässe" - nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können nämlich Beschränkungen verhängt werden. Es sei aber "nicht gesichert", ob dadurch den vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgestellten Kriterien zur inhaltlichen Vorherbestimmbarkeit entsprochen werde.

Zulassungsbeschränkungen nicht aus Not veranlassen

In gleichheitsrechtlicher Hinsicht kritisieren die Anwälte, dass Zulassungsbeschränkungen für bloß einzelner Studien jedenfalls einen sachlichen Grund bedürfen, die sich "nur aus dem Studium selbst und den zu vermittelnden Inhalten ergeben kann, nicht aber aus Ressourcenknappheit". "Punktuelle, aus der Not heraus geschaffene Maßnahmen sind nicht geeignet, das grundlegende Ziel der Wissenschaftspolitik näher zu bringen, den Status österreichischer Universitäten im internationalen Vergleich zu verbessern", heißt es.

Zum Teil ins gleiche Horn stoßen auch die Rektoren: Laut Begutachtungstext dürfen etwa Beschränkungen nur verhängt werden, wenn solche für das jeweilige Studium "gesamtgesellschaftlich vertretbar" sind - dieser Begriff sei "viel zu unbestimmt", heißt es in der Stellungnahme der Universitätenkonferenz.

Verwirrung um "nichttraditionelle Studierende"

Der Volksanwaltschaft wiederum moniert die gleichen Begriffe wie die Anwälte und die Rektoren. Darüber hinaus "erschließt sich nicht, was mit der Formulierung gemeint ist, wonach durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens sicherzustellen ist, dass die Zugänglichkeit zum jeweiligen Studium auch für 'nichttraditionelle Studierende' gewährleistet ist". Insgesamt lasse die "Ansammlung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht nur Zweifel an der ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Verwaltungshandelns, sondern auch erhebliche Vollzugsprobleme erwarten". Auch einzelne Unis fragen sich in ihren Stellungnahmen, was "nichttraditionelle Studierende" sein sollen.

Auch Mindestzahl der Studierenden umstritten

In der Novelle ist vorgesehen, dass die Regierung durch Verordnung Bachelor- und Diplomstudien festlegen kann, in denen aufgrund "außergewöhnlich erhöhter Nachfrage" "Kapazitätsengpässe" vorhanden sind oder drohen. In diesen kann die Wissenschaftsministerin dann die Zahl der Anfängerplätze beschränken und die Rektorate ermächtigen, ein Aufnahmeverfahren durchzuführen. Einschränkung: Die Mindestzahl der Plätze darf die durchschnittliche Anzahl der Studienanfänger dieses Studiums der vergangenen fünf Jahre nicht unterschreiten. Auch diese Zahl wurde bereits von den Rektoren kritisiert. Wirtschaftsuni-Rektor Christoph Badelt etwa bezeichnete diese Bestimmung als "absoluten Wahnsinn". (APA/red)