Wirtschaft & Recht

Arbeitgeber darf Facebook nur bedingt durchsuchen

9. November 2010, 19:14

Ist der Arbeitgeber berechtigt, gezielt nach Einträgen von Stellenbewerbern oder Mitarbeitern in Social Networks zu suchen und diese auszuwerten?

Nutzern von Facebook und anderen Social Networks ist oft nicht bewusst, dass ihre nur für einen eingeschränkten Kreis bestimmten Einträge auch anderen Personen zugänglich sein können. Unbedachte Äußerungen, offenherzige Bekenntnisse oder in Partylaune angefertigte Fotos landen nicht selten auf dem Schreibtisch eines Personalchefs und entscheiden die Auswahl unter mehreren Stellenbewerbern. Auch kann der Arbeitgeber dadurch von Kündigungs- oder Entlassungsgründen erfahren.

Ist aber - von zufällig erhaltenen Informationen abgesehen - eine gezielte Ausforschung des "Facebook-Verhaltens" zulässig?

Aus der Bestimmung des § 16 Abs 1 ABGB, die jedem Menschen angeborene Rechte zuspricht, und anderen Normen hat die Rechtsprechung Grundsätze zum Schutz der Persönlichkeit ausgebildet. Im Bereich des Arbeitsrechts werden diese in der soge-nannten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert. Von Bedeutung sind auch die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), die dem Einzelnen einen Anspruch auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten gewähren, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Ein grenzenloses Durchforsten von Social Networks nach "nützlichen" Daten kann somit keinesfalls erlaubt sein.

Konkrete Aussagen der Rechtsprechung zu dieser Frage fehlen noch. Man wird hier aber die Judikatur zu ähnlichen Problembereichen heranziehen können. So sind etwa bei Kontrollmaßnahmen die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeneinander abzuwägen, wobei das Verhalten in der Freizeit in der Regel nicht kontrolliert werden darf.

Regeln für Nachforschungen

Die Überwachung gar durch einen Detektiv ist nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1981 (OGH 4 Ob 67/80) nur dann zulässig, wenn "ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, seinen Interessen [des Arbeitgebers] zuwiderlaufendes Verhalten des Arbeitnehmers" vorliegen. Dann ist der Arbeitgeber berechtigt, "durch geeignete Nachforschungen Klarheit zu gewinnen, wenn das objektiv notwendig erscheinende Ausmaß nicht überschritten wird und kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt". In diesem Sinne wird sich der Arbeitgeber etwa bei begründetem Verdacht eines "Krankenstandsmissbrauchs" zu-nächst an die zuständige Krankenkasse zu wenden haben.

Auch das sogenannte "Fragerecht" des (potenziellen) Arbeitgebers bei Vorstellungsgesprächen ist dabei von Relevanz: So sind etwa Fragen nach dem Gesundheitszustand nur zulässig, wenn sie unmittelbar mit der in Aussicht genommenen Tätigkeit zu tun haben; Fragen nach den Vermögensverhältnissen sind nur in Ausnahmefällen (z. B. Lohnpfändung), Fragen nach religiöser oder politischer Anschauung nur bei sogenannten "Tendenzbetrieben" (Kirche oder politische Partei als Arbeitgeber) zulässig, und Fragen betreffend den Intimbereich sind generell unzulässig.

Wo steht es auf Facebook?

Das gezielte Ausforschen und Auswerten der Facebook-Einträge von Stellenbewerbern ist daher jedenfalls dann unzulässig, wenn es um Daten geht, nach denen auch bei einem Vorstellungsgespräch nicht gefragt werden darf. Bei anderen Informationen wird es davon abhängen, auf welche Weise diese vom Nutzer platziert worden sind (auf der "Profilseite" oder nur für "Freunde") und wie sie vom Arbeitgeber erforscht werden.

Eine gezielte Überwachung von Arbeitnehmern auf diese Art wird nur dann erlaubt sein, wenn konkrete und begründete Verdachtsmomente eines rechtswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers vorliegen und die Überwachung unbedingt notwendig, zielführend und verhältnismäßig ist. Umstände aus der Intimsphäre sind aber jedenfalls tabu. (Thomas Majoros, DER STANDARD, Printausgabe, 10.11.2010)

Dr. THOMAS MAJOROS ist Rechtsanwalt in Wien.

Taschenkalender
00
10.11.2011, 22:31
Datenschutzgesetz

"Ein grenzenloses Durchforsten von Social Networks nach "nützlichen" Daten kann somit keinesfalls erlaubt sein"

Das DSG regelt doch eher, wie zB facebook mit den Daten umzugehen hat, und nicht ob der "Chef" aufs öffentliche Profil schauen "darf", oder irre ich mich?

Burgess Shale
00
10.11.2010, 13:54

Die Bewerberin möchte ich sehen, die sich bei mir beschwert, weil ich ihren letzten Schwangerschaftstest auf Facebook gesehen habe, oder den Bewerber, der sich ungerecht behandelt fühlt, weil ich ihn wegen seinen Koma-Sauf- oder Hitlergrussfotos im Netz nach Haus schicke :)

Sonstwer
00
10.11.2010, 13:21

ist das echt ?

www.Arbeitspsychologische-Praxis.at
 
01
10.11.2010, 13:31

echt oder nicht ist wohl irrelevant. ich kann mir gut vorstellen, dass (besonders junge) facebookuser in ihrem arbeits-frust vergessen haben, dass sie ihren chef als "Freund" geaddet haben u sich dann so bei ihren Freunden ausweinen. Rechtlich wäre nun interessant, ob dieser Sachverhalt ausrecht um zb gegen eine Kündigung, Nichtverlängerung oder Datenschutzverletzung vorgehen zu können. Weitergesponnen müsste aber bewiesen werden, dass dieser Chef wirklich diese Antwort geschrieben hat...

imir
02
10.11.2010, 06:46

In der täglichen Praxis werden die Auslassungen des Herrn Dr. keinen kratzen.

www.Arbeitspsychologische-Praxis.at
 
00
10.11.2010, 13:14

aber betroffene werden zumindest dazu ermutigt bei den angesprochenen vergehen (verwendung von privaten/vertraulichen infos für kündigungen oder sonstigen benachteiligungen) sich rechtlich zu wehren. und weiters ist immer wichtig, darauf hinzuweisen welche Folgen die unreflektiere Nutzung dieser plattformen haben kann!

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