Das Konkordat ist vielen Kirchenkritikern ein Dorn im Auge - Eine Abschaffung würde aber nicht automatisch die Privilegien der katholischen Kirche einschränken
Österreich hat als christliches Abendland mit dem Vatikan ein Konkordat
abgeschlossen, um so die römisch-katholische Religion auch vertraglich
zu verankern. Freilich hat sich seit 1934 ein gesellschaftlicher Wandel
vollzogen, der die Rolle und den Stellenwert der Religion in Frage stellt. Immer wieder wurde daher der Ruf nach
einer Abschaffung des Konkordats laut, um die Trennung zwischen Kirche
und Staat zu schärfen.
In diesem Zusammenhang erreichte uns auch eine Userfrage per E-Mail:
Es wird
immer betont, dass eine Änderung dieses Vertrages nur mit dem Heiligen Stuhl
zustande kommen könnte. Es gibt bei Veträgen jedoch immer auch die Möglichkeit der
einseitigen Kündigung. Was würde
passieren, wenn das Konkordat einseitig aufgekündigt werden würde? derStandard.at hat bei Alexander Breitegger vom Institit für Europarecht und Richard Potz vom Institut für Rechtsphilosophie nachgefragt.
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Das Konkordat ist ein völkerrechtlicher Vetrag zwischen Österreich und dem heiligen Stuhl (Vatikan), der die kirchlichen Angelegenheiten regelt. Nach dem zweiten Weltkrieg trat das Konkordat in der Fassung vom 1. Mai 1934 wieder in Kraft, seitdem wurden jedoch - vor allem in den 60er-Jahren - Punkte rund um Bereiche wie Vermögen und Bildungseinrichtungen neu geregelt.
Ist das Konkordat einseitg kündbar? Ja. Zwar gilt im Falle des Konkordats die Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK), die Verträge zwischen Staaten regelt, nicht unmittelbar. Allerdings stellen große Teile dieser Konvention (darunter auch Kündigungs- und Beendigungstatbestände) Völkergewohnheitsrecht dar und können deshalb auch in Bezug auf das Konkordat zur Anwendung kommen, bestätigt Alexander Breitegger vom Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung. Konkret heißt das aber, dass im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss, ob tatsächlich ein Kündigungstatbestand vorliegt.
Innerstaatliches Gesetz besteht weiter
Bei völkerrechtlichen Verträgen gilt gemeinhin der Grundsatz "Pacta sunt servanda", nur in Ausnahmesituationen und in den seltensten Fällen werden diese wieder aufgelöst. Auch wenn das Konkordat nun einseitig von Österreich aufgekündigt werden würde, würde das allerdings wenig bis gar nichts an der realpolitischen Situation ändern: "Bei einer Kündigung, wäre der völkerrechtliche Vertrag zwar weg, aber das innerstaatliche Gesetz dazu würde weiter bestehen", erklärt Richard Potz, Vorstand des Instituts für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht an der Uni Wien, gegenüber derStandard.at. Ein Änderung brächte die Kündigung allerdings mit sich: "Dieses innerstaatliche Gesetz kann dann natürlich auch ohne völkerrechtliche Bindungen novelliert werden. Der Staat müsste nicht mehr unmittelbar mit dem Heiligen Stuhl verhandeln", so Potz.
Ein "Katholikengesetz" könnte damit das Konkordat ablösen und sich in das Protestanten-, Islam-, Israeliten- oder Orthodoxengesetz einreihen. Inhaltlich würde sich dadurch kaum etwas ändern. Eine Aufhebung des Konkordates wäre nur ein "politisch-demonstrativer Akt", meint Potz.
Kirchliche Rechte in verschiedenen Gesetzen festgelegt
Wenn in der Öffentlichkeit über rechtliche Privilegien der katholischen Kirche und deren Abschaffung diskutiert wird, hat das meist wenig mit dem Konkordat selbst zu tun. "Dass das Kreuz in Schulen mit einer Mehrheit an christlichen Schülern
hängen soll, steht im Religionsunterrichtsgesetz. Im Konkordat steht
nur, dass der Heilige Stuhl diese österreichische Gesetzeslage zur
Kenntnis nimmt", argumentiert Potz. Wer deshalb die Stellung der Kirche schwächen wolle, müsse also "quer durch den Gemüsegarten der Rechtsordnung" reformieren.
Welchen Wert hat also das Konkordat überhaupt in der österreichischen Rechtsordnung? "Die Hauptfunktion des Konkordates derzeit besteht darin, dass es völkerrechtliche Standards setzt und dadurch auch andere Religionsgemeinschaften in gewisser Weise geschützt werden", sagt Potz. In anderen europäischen Ländern gibt es nicht nur mit dem Heiligen Stuhl einen Vertrag, sondern auch mit anderen Religionsgemeinschaften. Die deutschen Bundesländer haben beispielsweise "Kirchenverträge" mit den evangelischen Landeskirchen. "Die Frage, ob man auch in Österreich mit anderen Kirchen völkerrechtliche Verträge abschließen sollte, wäre auf jeden Fall eine Diskussion wert", meint Potz dazu. (edt/derStandard.at, 3.11.2010)