Vielfach höhere Forderungen der Urheberrechtsvertreter zurückgewiesen
Das Landgericht Hamburg hat in einem Zivilrechtsstreit einen Filesharer, der 2006 als knapp Sechzehnjähriger unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 Euro pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Dies geht aus einer Pressemeldung der Hamburger Justiz hervor.
Forderungen der Musikindustrie zurückgewiesen
Damit fällt das Urteil deutlich geringer aus, als es die Forderungen der Klägerparteien vorgesehen hatten. Für die illegale Verbreitung der Werke "Engel" von Rammstein und "Dreh‘ dich nicht um" von Westernhagen wollten die Urheberrechtsvertreter Schadensersatz in der Höhe von 300 Euro. Zusätzlich forderten sie Schadensersatz in derselben Höhe vom Vater des Beklagten, da er Inhaber des genutzten Internetanschlusses ist. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde jedoch genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen. Der Vater wusste nichts von der Verbreitung der Musiktitel. Der Beklagte habe jedoch das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig
verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet
eingestellt hatte.
Bemessung der Schadensersatzhöhe
Die Höhe des Schadensersatzes wurde danach bemessen,
was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags
als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen
vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu
bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt
werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den
fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die
Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch
eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne. Da außerdem von
einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen
bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100
Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem
GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum
privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im
Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht
die angemessene Lizenz auf 15 Euro pro Titel geschätzt. (zw)
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