"Abgabe auf Privatkopien" kann nicht auf digitale Kopiergeräte in Unternehmen erhoben werden
Das höchste EU-Gericht hat mit einem Grundsatzurteil Grenzen für Urheberrechts-Abgaben auf Film- oder Musikkopien gesetzt. Eine "Abgabe auf Privatkopien" kann nicht auf digitale Kopiergeräte in Unternehmen erhoben werden. Das geht aus einem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor. Die Abgabe sei nur rechtens, wenn die Geräte von Personen für den Privat-Gebrauch genutzt werden. Der Streit dreht sich nach ergänzenden Angaben nicht um Fotokopien, sondern um die Vervielfältigung von "Ton-, Bild- und audiovisuellem Material".
"Das wichtigste Ergebnis ist, dass die Richter die unfairen und nicht
transparenten Methoden von Rechteverwertungsgesellschaften erkennen, die
Urheberechts-Abgaben berechnen und einfordern"
Der Branchenverband Digital Europe begrüßte das Urteil. "Das wichtigste Ergebnis ist, dass die Richter die unfairen und nicht transparenten Methoden von Rechteverwertungsgesellschaften erkennen, die Urheberechts-Abgaben berechnen und einfordern", schrieb der Verband. Das höchste EU-Gericht urteilte in einem Rechtsstreit, der in Spanien begonnen hatte. Dort hatte eine Verwertungsgesellschaft von einem Unternehmen, das unter anderem CD-ROMs vertreibt, die Abgabe für Privatkopien verlangt. Das Unternehmen hatte die Zahlung gerichtlich angefochten. Ein spanisches Gericht rief dann den EuGH an, um die europäische Rechtsgrundlage zu klären. Zur Rechtslage in anderen Mitgliedsländern äußerte sich das Gericht nicht. (APA)
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