Höchstgericht: Fristen ohne Ausnahme widersprechen dem Recht auf Nichtdiskriminierung im Bereich der Religionsausübung
Wien - Der Verfassungsgerichtshof hat die Wartefristen für die staatliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften aufgehoben. Derzeit muss eine Gruppe Gläubiger ohne Ausnahme 20 Jahre lang eine Religion ausüben und seit zehn Jahren als religiöse Bekenntnisgemeinschaft registriert sein, bis sie in Österreich als Religionsgemeinschaft staatlich anerkannt wird. Diese Bestimmung hat das Höchstgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehoben. Solche Fristen ohne Ausnahme widersprechen dem Recht auf Nichtdiskriminierung im Bereich der Religionsausübung. Der VfGH hat dem Gesetzgeber eine Reparaturmöglichkeit bis zum 30. September 2011 eingeräumt.
Eingebracht hatten die Klage der "Bund Evangelikaler Gemeinden" und die "Mennonitische Freikirche". Diese beiden Gruppierungen dürften allerdings nicht von dem Erkenntnis profitieren, berichtet die "Presse" in ihrer Freitag-Ausgabe. Grund dafür ist eine weitere Bestimmung, wonach es eine Mindestzahl an Anhängern - zwei Promille der Bevölkerung, also rund 16.000 Menschen - für die Anerkennung braucht. Diese Bestimmung bleibt bestehen.
Schaffen könnten diese Hürde allerdings die Aleviten. Für sie bedeutet das Erkenntnis bessere Chancen, bald als eigenständige Religionsgemeinschaft anerkannt zu werden. Im VfGH hieß es dazu auf Anfrage der APA, eine Entscheidung über diese Glaubensgemeinschaft werde frühestens gegen Ende des Jahres getroffen.
(APA)