Der Rückgabebeirat entscheidet am 8. Oktober über den Fall. Eine Zusammenfassung der Ansichten
Kaum ein anderer Fall ist so komplex wie Egon Schieles Mutter mit zwei Kindern III, das die Österreichische Galerie 1951 um 20.000 Schilling erwarb. Denn handelt es sich überhaupt um einen Restitutionsfall? Und wenn ja: an wen muss das Bild zurückgegeben werden?
Die Israelitische Kultusgemeinde vertritt die Auffassung, dass Mutter mit zwei Kindern III an die Erben nach Jenny Steiner restituieren sei. Die Unternehmerin, die in Wien eine Seidenmanufaktur besaß, hatte drei Töchter: Klara Mertens, Daisy Hellmann und Anna Weinberg. Die Erben nach Klara Mertens wie auch die Erben nach Daisy Hellmann werden von der Israelitischen Kultusgemeinde repräsentiert. Und diese beauftragte den Anwalt Martin Maxl.
Die Erbin nach Anna Weinberg hingegen wird von Alfred Noll vertreten. Sie ist der Meinung, dass ihre Tanten Klara Mertens und Daisy Hellmann nicht erbberechtigt seien. Denn Jenny Steiner schenkte das Bild ihrer Mutter, eben Anna Weinberg.
Agnes Husslein-Arco, die Direktorin des Belvedere, hingegen bestreitet, dass es sich um einen Restitutionsfall handelt. Sie kündigte an, eine allfällige Restitution nicht akzeptieren zu wollen: Sie werde mit allen Rechtsmitteln um den Verbleib des Bildes "kämpfen". Der Anwalt des Belvedere ist Ernst Ploil.
* * *
Doch der Reihe nach. Martin Maxl legt den Fall leicht verständlich dar. Er schreibt unter dem Titel Von Geist und Buchstaben der Restitution, erschienen am 5. Oktober 2010 als Kommentar der anderen im Standard:
"Jenny Steiner flüchtet im Juni 1938 aus Wien und überlebt die Herrschaft der Nationalsozialisten in New York. Am 9. November 1950 wurde ihrem Rechtsanwalt aufgrund eines Rückstellungsvergleiches das Gemälde Mutter mit zwei Kindern III übergeben. Sieben Tage nach dieser Übergabe sprechen sich Bundesdenkmalamt und Belvedere telefonisch (wörtlich) über ,Gegenmaßnahmen‘ ab. Das Bundesdenkmalamt eröffnet einen Akt zur Zahl 10.601/50. Einige Tage später fragt dann das Bundesdenkmalamt beim Belvedere schriftlich an, ob im Fall eines ,Ausfuhransuchens der Frau Jenny Steiner (...) die Ausfuhrbewilligung zu erteilen wäre‘. Das Belvedere antwortet postwendend zwei Tage später, dass die Ausfuhrbewilligung nicht zu erteilen ist.
Jenny Steiner wird dann in den ersten Dezembertagen des Jahres 1950, also nicht einmal vier Wochen nach der Restitution des Bildes, um das sie jahrelang gekämpft hatte und das sie, wie sie immer beteuert hatte, bei sich in New York haben wollte, über ihren Rechtsanwalt informiert, dass das Belvedere das Bild kaufen möchte. Scheinbar gegen alle Vernunft entscheidet sich Jenny Steiner nur einige Wochen später zum Verkauf. ,Scheinbar gegen alle Vernunft' deshalb, da der Verkauf nur zu erklären ist, wenn Jenny Steiner vorher von der Aussichtslosigkeit eines Ansuchens auf Ausfuhr informiert wurde.
Das Belvedere spielt eine Doppelrolle: Es verhindert hinter dem Rücken von Jenny Steiner die Ausfuhrbewilligung, die zu erhalten gewesen wäre, und präsentiert sich ihr gegenüber als Retterin in der Not, die sie selbst herbeigeführt hat.
Der Kunstrückgabebeirat hat in der Vergangenheit die Restitution auf der Grundlage des Kunstrückgabegesetzes vor der Novelle 2009 mit der Begründung abgelehnt, Mutter mit zwei Kindern III sei nicht, wie vom Gesetz gefordert, 'unentgeltlich' übertragen, sondern an das Belvedere verkauft worden. Seit der Novelle 2009 ist 'Unentgeltlichkeit' der Übertragung nicht mehr gefordert. Gefordert wird nun (a) ein Ausfuhrverfahren und (b) ein 'enger Zusammenhang' zwischen dem Ausfuhrverfahren und der Übertragung des Kunstgegenstandes. Sowohl das Kriterium 'Ausfuhrverfahren' als auch das Kriterium 'enger Zusammenhang' zwischen dem Ausfuhrverfahren und der Übertragung sind erfüllt.
Die telefonische Anfrage des Bundesdenkmalamtes beim Belvedere und die vom Belvedere danach erteilte schriftliche Auskunft ist die Einleitung eines Verfahrens nach dem Ausfuhrverbotsgesetz. Die Anfrage des Bundesdenkmalamtes ist ein Willensakt, der dem Bundesdenkmalamt zuzurechnen ist, und zielt darauf ab, den Sachverhalt, nämlich die Frage, ob eine Ausfuhrbewilligung zu erteilen wäre, zu klären. Ein derartiges Vorgehen des Bundesdenkmalamtes und der Museen war üblich und ist in zahlreichen anderen Kunstrückgabefällen dokumentiert. Eine Abwägung der geschichtlichen und künstlerischen Argumente, die für und gegen eine Ausfuhr sprechen, findet nicht statt.
Auch der 'enge Zusammenhang' liegt auf der Hand. Zuerst wird geklärt, dass eine Ausfuhrbewilligung nach dem Ausfuhrverbotsgesetz nicht erteilt wird, unmittelbar danach ergreift das Belvedere die Kaufinitiative. Dass Jenny Steiner von der Versagung der Ausfuhrbewilligung gewusst hat, ist höchstwahrscheinlich. Warum sollte sie es sonst, nachdem sie jahrelang um das Bild gekämpft hat und immer wieder beteuert hat, es bei sich in New York haben zu wollen, innerhalb von wenigen Wochen nach der Restitution verkaufen?"
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Ernst Ploil hingegen argumentiert folgendermaßen, veröffentlicht unter dem Titel Rückgabe wäre Rechtsbruch in Die Presse am 22. September 2010:
"Nur das Bundesdenkmalamt kann das im Gesetzestext erwähnte 'Verfahren über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen' einleiten. Ein solches Verfahren wurde in diesem Fall nie eingeleitet. Auch gab es seitens der Familie Steiner nie ein Ansuchen auf Ausfuhr des Gemäldes an das Bundesdenkmalamt. Was nicht verwunderlich ist, da die Eigentümerin des Kunstwerks in Wien lebte. Denn Jenny Steiner hatte das Bild bereits vor dem Verkauf ihrer in Wien lebenden Tochter Anna Weinberg geschenkt.
Es gab also nicht den geringsten Grund, das Gemälde außer Landes zu bringen. Daher erfuhren auch weder sie noch ein Rechtsvertreter von der Kommunikation zwischen dem Bundesdenkmalamt und dem damaligen Belvedere-Direktor Karl Garzarolli: Denn nur in einer internen Aktennotiz vom 18.November 1950 wurde festgehalten, dass das Bundesdenkmalamt sich beim Belvedere erkundigte, ob 'im Falle eines Ausfuhransuchens der Frau Jenny Steiner' eine Genehmigung zu erteilen sei sowie die telefonische Empfehlung Garzarollis, die Ausfuhr für das genannte Bild sei nicht zu erteilen, weil es sich um ein Spätwerk Schieles und auch eines seiner Hauptwerke handle und er das Bild wegen seiner Bedeutung käuflich erwerben wolle.
Hinzu kommt: Der am 24.März 1951 an Anna Weinberg bezahlte Kaufpreis war bewiesenermaßen angemessen. Rein formal bestehen also die wesentlichsten Voraussetzungen für eine Rückgabe nicht: Es gab nie ein Verfahren zur Erlangung der Ausfuhr nach dem Ausfuhrverbotsgesetz. Es ist auf die Eigentümerin des Kunstwerks nie irgendein Druck ausgeübt worden, das Gemälde zu verkaufen. (...) Auf Grund aller dieser Umstände bin ich davon überzeugt, dass die Rückgabe des zur Diskussion stehenden Bildes nach den vorliegenden Akten einen krassen Rechtsbruch darstellen würde."
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Abgesehen davon, dass der eine meint, dass Mutter mit zwei Kindern III zu restituieren sei - und der andere widerspricht: Martin Maxl behauptet, Jenny Steiner habe dem Belvedere das Gemälde verkauft, Ernst Ploil hingegen behauptet, deren Tochter Anna Weinberg sei es gewesen. Was stimmt nun?
Mutter mit zwei Kindern III wurde am 9. November 1950 restituiert. Das Bild konnte jedoch nicht ausgeführt werden. Es befand sich daher in Wien - im Büro der Firma Steiner, an der Anna Weinberg beteiligt war. Der Erwerbungsakt der Österreichischen Galerie beginnt mit einem Brief, den Jenny Steiners Anwalt Helfried Herrdegen am 16. Jänner 1951 an Karl Garzarolli, den Direktor der Österreichischen Galerie, schrieb. Garzarolli hätte ihm Anfang Dezember bekanntgegeben, dass die Österreichische Galerie auf das Gemälde „reflektiert"; seine Mandantin wäre bereit, „das Bild um einen angemessenen Preis zu verkaufen" (Abb. 2). Bereits zwei Tage später antwortet der Direktor, dass er 16.000 Schilling auszulegen bereit sei (Abb. 3).
Nun schaltet sich Klara Mertens, eine der drei Töchter Jenny Steiners, ein. Sie schreibt Garzarollis Mitarbeiter Fritz Novotny, den sie von früher sehr gut kennt, am 28. Jänner aus New York: „Mama hatte eigentlich nicht die Absicht, dieses Bild, an dem sie auch aus sentimentalen Gründen hängt, zu verkaufen. Doch wenn sie sich von dem Bild trennt, möchte sie mindestens 25.000 Schilling dafür erhalten. Sie fühlt, dass dieser Preis für dieses bedeutende Schiele-Bild, aus seiner besten Zeit, angemessen ist." (Abb. 4ab)
Novotny antwortet am 8. Februar 1951, dass "der äußerste Preis", den die Österreichische Galerie zahlen könnte, 20.000 Schilling sei (Abb. 5). Klara Mertens teilt ihm daraufhin mit, dass sich ihre Mutter einverstanden erkläre. Der Betrag müsse spätestens in acht Wochen ihrer Schwester Anna Weinberg übergeben werden: "Mama schenkte nämlich dieses Bild meiner Schwester, die ständig in Wien lebt und den Betrag benötigt." (Abb. 6)
In der Folge wendet sich Novotny an Anna Weinberg und handelt mit ihr die Übergabemodalitäten aus (Abb. 10). Anna Weinberg stellt eine Rechnung über 20.000 Schilling (Abb. 12, 13); am 4. April bestätigt die Österreichische Galerie, das Bild übernommen zu haben (Abb. 14). Nach den vorliegenden Dokumenten gibt es also keinen Zweifel daran, dass die Österreichische Galerie das Bild von Anna Weinberg gekauft hat. Anna Weinberg war zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin des Bildes. Zudem zweifelte die Österreichische Galerie die Schenkung in keinster Weise an: Sie kaufte von Anna Weinberg das Bild - und zahlte ihr die 20.000 Schilling.
* * *
Martin Maxl legt aber eine Expertise des Salzburger Juristen Georg Graf vor. In dieser heißt es:
"Die These, dass Jenny Steiner das Bild ihrer Tochter Anna Weinberg geschenkt hätte, wird vor allem darauf gestützt, dass der Kaufpreis auf Weisung Jenny Steiners von der Republik an Anna Weinberg ausbezahlt worden war. Letzteres ist zwar zutreffend, berechtigt aber - wie nähere Analyse zeigt - nicht dazu, von einer solchen Schenkung des Bildes auszugehen. Es hat keine Schenkung des Bildes, sondern eine solche des für das Bild erhaltenen Kaufpreises stattgefunden.
Dies ergibt sich eindeutig aus den vorhandenen Unterlagen. Diese zeigen nämlich, dass die Vertragsverhandlungen mit der Republik von Frau Klara Mertens immer ausdrücklich im Namen ihrer Mutter geführt wurden. (...) Auch die entscheidende Willenserklärung, das Angebot der Käuferin anzunehmen, kam von Jenny Steiner. (...) Diese Annahmeerklärung macht nur dann Sinn, wenn Jenny Steiner zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümerin des Bildes war. Wäre sie nicht mehr Eigentümerin gewesen, hätte sie ja gar keine Befugnis gehabt, das Bild zu verkaufen; dies hätte vielmehr einen rechtswidrigen Eingriff in fremdes Eigentum dargestellt.
Erst nach der Abgabe dieser Willenserklärung kam die Instruktion an die Käuferin, die Zahlung des Kaufpreises sollte an die Tochter erfolgen. Zivilrechtlich lag somit eine Anweisung vor: Der Gläubiger der Kaufpreisforderung, die Verkäuferin, wies die Käuferin, die Republik Österreich, an, den von ihr geschuldeten Kaufpreis an eine dritte Person, die Anweisungsempfängerin zu bezahlen. Frau Weinberg fungierte zivilrechtlich betrachtet als Zahlstelle für die Kaufpreiszahlung. Zwar findet sich in diesem Brief auch die Formulierung: 'Mama schenkte nämlich dieses Bild meiner Schwester, die ständig in Wien lebt, und den Betrag benötigt.' Diese ist jedoch nicht wörtlich zu nehmen, da sie ja, wenn man sie wörtlich nähme, auf rechtlich Unmögliches abzielen würde. Frau Steiner kann nicht in ein und demselben Brief ein Bild an die Republik verkaufen und gleichzeitig an ihre Tochter verschenken. Wenn sie es der Tochter schenkt, könnte nur diese es verkaufen. Frau Steiner würde als Verkäuferin dann ausscheiden.
(...) Mit anderen Worten: Verkäufer des Bildes war derjenige, der den Kaufvertrag in eigenem Namen abgeschlossen hat. Dies war eindeutig Frau Steiner. Damit ist aber die vom Kunstrückgabegesetz aufgestellte Voraussetzung erfüllt: Frau Steiner wurde die Ausfuhrbewilligung verweigert und sie hat in der Folge das Bild an die Republik Österreich verkauft.
Eine andere Deutung, wonach eine Schenkung des Bildes an Frau Weinberg erfolgt wäre, verstößt gegen elementare zivilrechtliche Kategorien. In einem solchen Fall wäre Frau Weinberg Eigentümerin des Bildes gewesen; dann hätte aber Frau Steiner nicht in eigenem Namen das Bild der Republik Österreich verkaufen können. Nun ist sie aber in eigenem Namen aufgetreten, woraus zwingend folgt, dass sie sich auch als Eigentümerin des Bildes ansah."
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Alfred Noll, Anwalt der Erbin nach Anna Weinberg, sieht den Sachverhalt anders. Er will sich zum Fall aber nicht äußern, gibt lediglich zu verstehen, dass es eine "Schenkung unter Auflage" gibt. Um ihrer Verpflichtung gegenüber der Österreichischen Galerie nachzukommen, sei die Schenkung an Anna Weinberg mit der Auflage verbunden gewesen, das Bild zum vereinbarten Preis an die Österreichische Galerie zu verkaufen.
[Egon Schieles Bild "Mutter mit Kindern III" aus der Sammlung Jenny
Steiner: Der Kunstrückgabebeirat hat sich nicht festgelegt, ob das Werk
zu restituieren ist oder nicht, der Standard gibt Raum zur Diskussion
über das Für und Wider.]
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Die Direktorin der Österreichischen Galerie Belvedere, Agnes Husslein, meldete sich jüngst in einem Kommentar der Anderen in der Printausgabe des Standard vom 07.10.2008 folgendermaßen zu Wort:
"In Ihrer Ausgabe vom 4. 10. 2010 haben Sie einen
Kommentar des Anwaltes der Israelitischen Kultusgemeinde veröffentlicht,
der mit den Worten endet: "Nach Geist und Buchstaben des novellierten
Kunstrückgabegesetzes ist 'Mutter mit zwei Kindern III' zu
restituieren". Zu dieser Ansicht konnte Martin Maxl nur gelangen, indem
er den tatsächlichen Hergang der Ereignisse ignoriert und fundamentale
Rechtsgrundsätze außer Acht lässt:
Jenny Steiner hat das Schiele-Gemälde "Mutter mit zwei Kindern III"
ihrer in Wien lebenden Tochter Anna Weinberg geschenkt; und die hatte
nie die Absicht, es aus Österreich auszuführen.
Das Kunstrückgabegesetz sieht als eine von mehreren Voraussetzungen
für eine Rückgabe "einen engen Zusammenhang mit einem Verfahren nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von
Gegenständen kultureller Bedeutung" vor. Ein solches Verfahren ist aber
nie eingeleitet worden. Alles andere sind rechtliche
Bedeutungslosigkeiten.
Das Belvedere hat an Anna Weinberg einen Preis gezahlt, der nirgendwo
auf der Welt hätte erzielt werden können. Weder sie noch ihre näheren
Verwandten haben jemals Vorwürfe erhoben, dass der mit dem Belvedere
zustande gekommene Vertrag nicht fair gewesen sei.
Hätte der Anwalt die Unterlagen gründlicher studiert, käme er zum
Schluss, dass Jenny Steiner das Bild nicht abgepresst wurde. Wenn es
jetzt zum zweiten Mal restituiert werden soll, würde es - unter
missbräuchlicher Verwendung des Restitutionsgedankens - allerdings
tatsächlich abgepresst werden, nämlich den Österreicher/-innen, die es
rechtmäßig erworben haben."
Wie der Kunstrückgabebeirat am 8. Oktober tatsächlich entscheiden wird, lässt sich nicht abschätzen. (Thomas Trenkler / DER STANDARD, 7.10.2010)
Anhang: Zitierte Texte
Die Presse, 22. September 2010:
Ernst Ploil:
Rückgabe wäre Rechtsbruch
Warum Schieles Mutter mit zwei Kindern III nicht zu restituieren ist.
Heute
wird erneut über die mögliche Rückgabe eines der Hauptwerke Egon
Schieles aus der Sammlung der Republik Österreich verhandelt. Der Beirat
hat die Rückgabe des Gemäldes "Mutter mit zwei Kindern III" aus der
Sammlung des Belvedere bereits zweimal abgelehnt. Aufgrund der seit 2009
geänderten Gesetzeslage wird der Fall nun erneut verhandelt. Nach einer
Vertagung im Frühjahr liegt der Fall dem Beirat nun erneut vor.
Durch
die Novellierung des Gesetzes ergeben sich folgende Voraussetzungen für
die Rückgabepflicht der Republik Österreich: Erstens muss es ein
Verfahren nach dem Ausfuhrverbotsgesetz gegeben haben, und zweitens muss
der Erwerb durch die Republik Österreich in einem engen Zusammenhang
mit eben diesem Verfahren gestanden sein.
Beurteilt man den
Restitutionsfall "Mutter mit zwei Kindern III" nach den vorliegenden
Akten, und versteigt man sich nicht, wie dies erst kürzlich in einem
Zeitungsartikel geschehen ist, zu unbewiesenen Vermutungen, so ergibt
sich ein klares juristisches Urteil gegen eine Restitution. Dieses
basiert auf folgenden Tatsachen:
Nur das Bundesdenkmalamt kann das
im Gesetzestext erwähnte "Verfahren über das Verbot der Ausfuhr von
Gegenständen" einleiten. Ein solches Verfahren wurde in diesem Fall nie
eingeleitet. Auch gab es seitens der Familie Steiner nie ein Ansuchen
auf Ausfuhr des Gemäldes an das Bundesdenkmalamt. Was nicht
verwunderlich ist, da die Eigentümerin des Kunstwerks in Wien lebte.
Denn Jenny Steiner hatte das Bild bereits vor dem Verkauf ihrer in Wien
lebenden Tochter Anna Weinberg geschenkt.
Es gab also nicht den
geringsten Grund, das Gemälde außer Landes zu bringen. Daher erfuhren
auch weder sie noch ein Rechtsvertreter von der Kommunikation zwischen
dem Bundesdenkmalamt und dem damaligen Belvedere-Direktor Karl
Garzarolli: Denn nur in einer internen Aktennotiz vom 18.November 1950
wurde festgehalten, dass das Bundesdenkmalamt sich beim Belvedere
erkundigte, ob "im Falle eines Ausfuhransuchens der Frau Jenny Steiner"
eine Genehmigung zu erteilen sei sowie die telefonische Empfehlung
Garzarollis, die Ausfuhr für das genannte Bild sei nicht zu erteilen,
weil es sich um ein Spätwerk Schieles und auch eines seiner Hauptwerke
handle und er das Bild wegen seiner Bedeutung käuflich erwerben wolle.
Hinzu kommt: Der am 24.März 1951 an Anna Weinberg bezahlte Kaufpreis war bewiesenermaßen angemessen.
Rein formal bestehen also die wesentlichsten Voraussetzungen für eine Rückgabe nicht:
• Es gab nie ein Verfahren zur Erlangung der Ausfuhr nach dem Ausfuhrverbotsgesetz.
• Es ist auf die Eigentümerin des Kunstwerks nie irgendein Druck ausgeübt worden, das Gemälde zu verkaufen.
Selbst
wenn man die zuvor erwähnte Aktennotiz als Verfahren nach dem
Ausfuhrverbot qualifizierte, wäre die Voraussetzung des „engen
Zusammenhangs" des Kaufs mit dem Ausfuhrverbot nicht erfüllt.
Der
von der Republik Österreich bezahlte Kaufpreis war höher, als es
irgendein in- oder ausländischer Anbieter zu dieser Zeit sonst bezahlt
hätte, da zum Zeitpunkt des Verkaufs Egon Schiele in Wien weltweit den
höchsten Marktwert hatte.
Es hat in all den Jahren seit Abschluss
dieses Kaufvertrages nie ein an dem Rechtsgeschäft Beteiligter den
Vorwurf erhoben, der Kauf/Verkauf sei unfair gewesen oder gar unter dem
Druck eines drohenden Ausfuhrverbotes zustande gekommen.
Auf Grund
aller dieser Umstände bin ich davon überzeugt, dass die Rückgabe des zur
Diskussion stehenden Bildes nach den vorliegenden Akten einen krassen
Rechtsbruch darstellen würde.
* * *
Der Standard, 5. Oktober 2010:
Martin Maxl:
Von Geist und Buchstaben der Restitution
Ein
letzter Beweis, dass Schieles "Mutter mit Kindern III" 1950 Jenny
Steiner abgepresst worden sein dürfte, ist nicht nötig. Man muss nur
eins und eins zusammenzählen - und restituieren.
Knapp 60 Jahre
nach seiner Restitution an die Eigentümerin Jenny Steiner und dem
unmittelbar daran anschließenden Verkauf an das Belvedere erhitzt Egon
Schieles Mutter mit zwei Kindern III die Gemüter.
Was ist
passiert? Ist die historische Faktenlage so dünn? Ist das
Kunstrückgabegesetz missverständlich formuliert? Ist der Wille des
Gesetzgebers unklar? Missfällt der Republik ihre Doppelrolle als
Eigentümerin von Mutter mit zwei Kindern III und Restitutions-Richterin
(in eigener Sache)?
Das Belvedere als engagierte Leihnehmerin
möchte "mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln um das Bild kämpfen"
und sieht in der Restitution einen krassen Rechtsbruch (so Agnes
Husslein-Arco am 21. September im Standard).
Historisches Vorspiel
Jenny
Steiner flüchtet im Juni 1938 aus Wien und überlebt die Herrschaft der
Nationalsozialisten in New York. Am 9. November 1950 wurde ihrem
Rechtsanwalt aufgrund eines Rückstellungsvergleiches das Gemälde Mutter
mit zwei Kindern III übergeben.
Sieben Tage nach dieser Übergabe
sprechen sich Bundesdenkmalamt und Belvedere telefonisch (wörtlich) über
"Gegenmaßnahmen" ab. Das Bundesdenkmalamt eröffnet einen Akt zur Zahl
10.601/50. Einige Tage später fragt dann das Bundesdenkmalamt beim
Belvedere schriftlich an, ob im Fall eines "Ausfuhransuchens der Frau
Jenny Steiner (...) die Ausfuhrbewilligung zu erteilen wäre". Das
Belvedere antwortet postwendend zwei Tage später, dass die
Ausfuhrbewilligung nicht zu erteilen ist.
Jenny Steiner wird dann
in den ersten Dezembertagen des Jahres 1950, also nicht einmal vier
Wochen nach der Restitution des Bildes, um das sie jahrelang gekämpft
hatte und das sie, wie sie immer beteuert hatte, bei sich in New York
haben wollte, über ihren Rechtsanwalt informiert, dass das Belvedere das
Bild kaufen möchte. Scheinbar gegen alle Vernunft entscheidet sich
Jenny Steiner nur einige Wochen später zum Verkauf. "Scheinbar gegen
alle Vernunft" deshalb, da der Verkauf nur zu erklären ist, wenn Jenny
Steiner vorher von der Aussichtslosigkeit eines Ansuchens auf Ausfuhr
informiert wurde.
Das Belvedere spielt eine Doppelrolle: Es
verhindert hinter dem Rücken von Jenny Steiner die Ausfuhrbewilligung,
die zu erhalten gewesen wäre, und präsentiert sich ihr gegenüber als
Retterin in der Not, die sie selbst herbeigeführt hat.
Vertagungen
Der
Kunstrückgabebeirat hat in der Vergangenheit die Restitution auf der
Grundlage des Kunstrückgabegesetzes vor der Novelle 2009 mit der
Begründung abgelehnt, Mutter mit zwei Kindern III sei nicht, wie vom
Gesetz gefordert, "unentgeltlich" übertragen, son-dern an das Belvedere
verkauft worden.
Seit der Novelle 2009 ist "Unentgeltlichkeit"
der Übertragung nicht mehr gefordert. Gefordert wird nun (a) ein
Ausfuhrverfahren und (b) ein "enger Zusammenhang" zwischen dem
Ausfuhrverfahren und der Übertragung des Kunstgegenstandes.
Sowohl
das Kriterium "Ausfuhrverfahren" als auch das Kriterium "enger
Zusammenhang" zwischen dem Ausfuhrverfahren und der Übertragung sind
erfüllt.
Die telefonische Anfrage des Bundesdenkmalamtes beim
Belvedere und die vom Belvedere danach erteilte schriftliche Auskunft
ist die Einleitung eines Verfahrens nach dem Ausfuhrverbotsgesetz. Die
Anfrage des Bundesdenkmalamtes ist ein Willensakt, der dem
Bundesdenkmalamt zuzurechnen ist, und zielt darauf ab, den Sachverhalt,
nämlich die Frage, ob eine Ausfuhrbewilligung zu erteilen wäre, zu
klären. Ein derartiges Vorgehen des Bundesdenkmalamtes und der Museen
war üblich und ist in zahlreichen anderen Kunstrückgabefällen
dokumentiert. Eine Abwägung der geschichtlichen und künstlerischen
Argumente, die für und gegen eine Ausfuhr sprechen, findet nicht statt.
Auch
der "enge Zusammenhang" liegt auf der Hand. Zuerst wird geklärt, dass
eine Ausfuhrbewilligung nach dem Ausfuhrverbotsgesetz nicht erteilt
wird, unmittelbar danach ergreift das Belvedere die Kaufinitiative. Dass
Jenny Steiner von der Versagung der Ausfuhrbewilligung gewusst hat, ist
höchstwahrscheinlich. Warum sollte sie es sonst, nachdem sie jahrelang
um das Bild gekämpft hat und immer wieder beteuert hat, es bei sich in
New York haben zu wollen, innerhalb von wenigen Wochen nach der
Restitution verkaufen? Da die positive Kenntnis von Jenny Steiner von
der Versagung der Ausfuhrbewilligung heute aber nicht mehr nachgewiesen
werden kann, fordert das novellierte Kunstrückgabegesetz keinen strikten
Beweis, sondern einen "engen Zusammenhang" im Sinne einer typisierten
Gesetzesvermutung.
Geist und Buchstabe
Wenn die Versagung
der Ausfuhrbewilligung und der Verkauf zeitlich nahe beieinander liegen,
so vermutet das Gesetz, dass durch die Versagung der Ausfuhrbewilligung
Verkaufsdruck ausgeübt wurde. Schließlich kodifiziert die Novelle 2009
die langjährige Spruchpraxis des Kunstrückgabebeirates, der in vielen
Fällen die Auffassung vertreten hat, dass weder ein formelles
Rückstellungsverfahren, noch eine formelle Rückstellung
Tatbestandsvoraussetzung sind, sondern eben die Verknüpfung von
Rückstellung, Ausfuhrabsicht und Eigentumsübertragung an den Bund (siehe
die Empfehlungen des Kunstrückgabebeirates vom 18. 8. 1999
"Czeczowiczka", 11. 2. 1999 "Rothschild", 27. 10. 1999 "Elisabeth Bondy"
und "Lanckoronski" und 9. 5. 2008 "Rudolf Gutmann").
Alle verfügbaren historischen Fakten belegen im Fall von Mutter mit zwei Kindern III diesen "engen Zusammenhang".
Das
Kunstrückgabegesetz ist nach der Intention des Gesetzgebers weit
auszulegen. Das erklärte Ziel der Novelle 2009 ist die Verbesserung der
rechtlichen Grundlagen im Sinne einer möglichst vollständigen Rückgabe
bedenklicher Bestände. Nach Geist und Buchstaben des novellierten
Kunstrückgabegesetzes ist Mutter mit zwei Kindern III zu restituieren.
* * *
Expertise von Georg Graf in einem Schreiben an Martin Maxl vom 22. September 2010:
"Die
These, dass Jenny Steiner das Bild ihrer Tochter Anna Weinberg
geschenkt hätte, wird vor allem darauf gestützt, dass der Kaufpreis auf
Weisung Jenny Steiners von der Republik an Anna Weinberg ausbezahlt
worden war. Letzteres ist zwar zutreffend, berechtigt aber - wie nähere
Analyse zeigt - nicht dazu, von einer solchen Schenkung des Bildes
auszugehen. Es hat keine Schenkung des Bildes, sondern eine solche des
für das Bild erhaltenen Kaufpreises stattgefunden.
Dies ergibt
sich eindeutig aus den vorhandenen Unterlagen. Diese zeigen nämlich,
dass die Vertragsverhandlungen mit der Republik von Frau Klara Mertens
immer ausdrücklich im Namen ihrer Mutter geführt wurden. Klara Mertens
hat immer im Namen von Frau Steiner, nicht aber in jenem der Tochter
gesprochen. Auch die entscheidende Willenserklärung, das Angebot der
Käuferin anzunehmen, kam von Jenny Steiner. Ausdrücklich schreibt ihre
Tochter am 27.2.1952: 'Ich habe Ihr Angebot mit Mama besprochen, die
sich mit dem Preis von 20.000 Schilling einverstanden erklärt, damit das
Museum es erwerben kann.' Diese Annahmeerklärung macht nur dann Sinn,
wenn Jenny Steiner zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümerin des Bildes war.
Wäre sie nicht mehr Eigentümerin gewesen, hätte sie ja gar keine
Befugnis gehabt, das Bild zu verkaufen; dies hätte vielmehr einen
rechtswidrigen Eingriff in fremdes Eigentum dargestellt.
Erst
nach der Abgabe dieser Willenserklärung kam die Instruktion an die
Käuferin, die Zahlung des Kaufpreises sollte an die Tochter erfolgen.
Zivilrechtlich lag somit eine Anweisung vor: Der Gläubiger der
Kaufpreisforderung, die Verkäuferin, wies die Käuferin, die Republik
Österreich, an, den von ihr geschuldeten Kaufpreis an eine dritte
Person, die Anweisungsempfängerin zu bezahlen. Frau Weinberg fungierte
zivilrechtlich betrachtet als Zahlstelle für die Kaufpreiszahlung. Zwar
findet sich in diesem Brief auch die Formulierung: 'Mama schenkte
nämlich dieses Bild meiner Schwester, die ständig in Wien lebt, und den
Betrag benötigt.' Diese ist jedoch nicht wörtlich zu nehmen, da sie ja,
wenn man sie wörtlich nähme, auf rechtlich Unmögliches abzielen würde.
Frau Steiner kann nicht in ein und demselben Brief ein Bild an die
Republik verkaufen und gleichzeitig an ihre Tochter verschenken. Wenn
sie es der Tochter schenkt, könnte nur diese es verkaufen. Frau Steiner
würde als Verkäuferin dann ausscheiden.
Die betreffende Passage
darf daher nicht so verstanden werden, dass eine Schenkung des Bildes
vorliegt; vielmehr liegt juristisch betrachtet eine Schenkung des für
das Bild erhaltenen Kaufpreises vor. Dies geschah - ausweislich des
Briefes - im Hinblick auf die Bedürftigkeit von Frau Weinberg.
Mit
anderen Worten: Verkäufer des Bildes war derjenige, der den Kaufvertrag
in eigenem Namen abgeschlossen hat. Dies war eindeutig Frau Steiner.
Damit ist aber die vom Kunstrückgabegesetz aufgestellte Voraussetzung
erfüllt: Frau Steiner wurde die Ausfuhrbewilligung verweigert und sie
hat in der Folge das Bild an die Republik Österreich verkauft.
Eine
andere Deutung, wonach eine Schenkung des Bildes an Frau Weinberg
erfolgt wäre, verstößt gegen elementare zivilrechtliche Kategorien. In
einem solchen Fall wäre Frau Weinberg Eigentümerin des Bildes gewesen;
dann hätte aber Frau Steiner nicht in eigenem Namen das Bild der
Republik Österreich verkaufen können. Nun ist sie aber in eigenem Namen
aufgetreten, woraus zwingend folgt, dass sie sich auch als Eigentümerin
des Bildes ansah.
Man darf nicht den Fehler begehen, die
Schenkung des Bildes mit der Schenkung des aus dem Verkauf des Bildes
erzielten Verkaufserlöses zu verwechseln. Es ist daher falsch, wenn
beispielsweise Frau Agnes Husslein-Arco in der Presse am 19.3.2010
schreibt, Jenny Steiner hätte das Bild bereits ihrer in Wien lebenden
Tochter geschenkt."