Deutsche Novelle hilft Wiener Journalisten nicht
Der Zeitungsverband VÖZ will das Redaktionsgeheimnis "jedenfalls mit Jahresbeginn 2011" im Staatsgrundgesetz geschützt sehen. Artikel 13 gebietet Freiheit der Presse, verbietet Zensur. Maßnahmen von Staatsanwaltschaft oder Polizei gegen das Redaktionsgeheimnis sollten Kontrolle von Höchstrichtern unterliegen.
Auskunft über Vorratsdaten "zur Umgehung des Redaktionsgeheimnisses" will der Zeitungsverband verboten wissen. Eine "Clearingstelle" solle vor der Herausgabe jeglicher Vorratsdaten klären, ob darunter relevante Gespräche mit "Berufsgeheimnisträgern" sind.
Der Verband fordert neuerlich statt des Amtsgeheimnisses generellen Zugang der Medien zu Gerichts- und Verwaltungsakten mit konkreten Ausnahmen.
Novelle
Die deutsche Regierung hat dem Bundestag eine Novelle übermittelt, die strafrechtliches Drohpotenzial reduziert: Journalisten können nicht mehr wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat verfolgt werden, sagt der Sprecher der deutschen Justizministerin dem STANDARD: Wer geheime Dokumente entgegennimmt oder veröffentlicht, leiste dann keine Beihilfe mehr zu einer Straftat.
Geändert wird bei der Gelegenheit aber nur Paragraf 353b des deutschen Strafgesetzbuchs und nicht Punkt d über Zitate aus Gerichtsakten. Nach dem verfolgt die Münchner Justiz österreichische Journalisten, die über die Hypo Alpe Adria berichteten.
Amtshilfe der Wiener Staatsanwaltschaft, die zwei der Journalisten als Beschuldigte vernahm, obwohl die Zitate nach heimischem Recht nicht strafbar sind, ist einer der Anlässe der Debatte um das Redaktionsgeheimnis. (red, bau, DER STANDARD; Printausgabe, 30.9.2010)