Reinheit hat ihren Preis

17. August 2010, 20:00

Die Rechtslehre von Kelsen ist gegen manche Kritik zu verteidigen - Zum gängigen Top-down-Verständnis von Recht hat sie aber beigetragen

Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit und des Rechtswesens, wird meist mit verbundenen Augen dargestellt. In der einen Hand hält sie üblicherweise eine Waage, in der anderen ein Schwert. Dabei steht die Augenbinde für Unparteilichkeit - dafür, dass Recht ohne Ansehen der Person gesprochen wird. Durch die Waage sollen Fairness und Begründetheit der Entscheidungen zum Ausdruck kommen. Schließlich symbolisiert das Schwert die Gewalt, auf die jede wirksame Rechtsordnung immer auch zurückgreifen können muss.

Im Wiener Justizpalast, Sitz des Obersten Gerichtshofs, trägt Justitia allerdings weder Augenbinde noch Waage, dafür aber ein Gesetzbuch - und ein besonders mächtiges Schwert. Damit stellt sie beinahe eine Stein gewordene Form der Art von Kritik am heimischen Rechtssystem dar, wie sie jüngst an dieser Stelle der Soziologe Bernhard Martin artikuliert hat: Juristen würden sich hierzulande hemmungslos der Staatsmacht anbiedern und dabei am Buchstaben vermeintlich unpolitischer Gesetze kleben, die von einer "neo-absolutistisch" illiberalen, sozialwissenschaftliche Wissensbestände beharrlich ignorierenden Legistik in die Welt gesetzt würden.

Wesentliche Schuld daran trage der Rechtspositivismus Hans Kelsens und sein über allen sozialen Tatsachen schwebendes "Luftschloss einer reinen Sollenswissenschaft". Kelsen verteidigende Juristen haben Martins harscher Polemik vorgeworfen, dessen Werk entweder nicht gelesen zu haben (Thomas Olechowski) oder seinen Einfluss drastisch zu überschätzen (Alfred Noll). Der Soziologe Max Haller wiederum stimmt Martin insofern zu, als dass er die mangelnde Berücksichtigung sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Gesetzgebung kritisiert, fühlt sich im übrigen aber nicht berufen, "den Artikel eines Soziologen zu verteidigen, nur weil er von einem Soziologen stammt". Als Rechtssoziologe bin ich der Überzeugung, dass keine der Stellungnahme dem Verhältnis von Rechts- und Sozialwissenschaften wirklich gerecht wird.

Zunächst zu Kelsen: Diesem großen Rechtsgelehrten, auf den Österreich stolz sein kann, wird so manches Unhaltbare vorgeworfen. Bis heute hält sich die längst widerlegte Nachkriegsthese Gustav Radbruchs, der Rechtspositivismus habe die deutschsprachigen Juristen "wehrlos" gegenüber dem Nationalsozialismus gemacht. Das ist nicht nur falsch, sondern angesichts Kelsens Biographie auch geradezu zynisch. Weder in der österreichischen Ersten noch in der Weimarer Republik war der Rechtspositivismus tatsächlich Mainstream unter Rechtsanwendern oder -wissenschaftlern. Deren "unpolitische" Haltung speiste sich vielmehr aus autoritären Quellen.

Indes war es ausgerechnet Kelsen, der völkisch raunende Juristen wie Carl Schmitt an die stets gegebenen Wechselwirkungen von Recht und Politik erinnert und sich als Vordenker der Verfassungsgerichtsbarkeit um eine Vermittlung dieser beiden gesellschaftlichen Sphären bemüht hat. Dabei erkannte er ganz klar die Grenzen und Eigengesetzlichkeiten juristischen Handelns. Systemtheoretische Ansätze haben dies später radikalisiert und in formaler Beschreibungssprache als autopoietische Schließung des Rechtssystems in den Blick genommen. Für die Rechtswissenschaft - und nicht für das Recht schlechthin!- zog Kelsen daraus als erkenntnistheoretische Konsequenz seine Forderung nach "Reinheit". Eine Konsequenz, die ihren Preis hat.

Leider vermag dieses Postulat gerade in Österreich nämlich dazu beizutragen, dass in der Juristenausbildung - und hier ist Martin beizupflichten - das Recht in aller Regel völlig frei von seinen sozialen Bezügen vermittelt wird. Damit verstärkt es Tendenzen, die im juristischen Unterricht bereits historisch vorhanden waren: Man lernte gleich zu Beginn des Studiums das Recht einer antiken Sklavenhaltergesellschaft, als ob es noch heute darum ginge, dem Claudius den Stichus zu verkaufen. Aber kann ein Rechtssystem, und sei es noch so zeitlos ausgefeilt, sich wirklich selbst genügen? Wenn die Lehre vom Recht die gesellschaftlichen Voraussetzungen und Folgen juristischer Tätigkeit nicht mitbedenkt, läuft sie ganz schnell Gefahr, zur Ideologie im Dienste der jeweils stärksten Interessen zu geraten.

Soziale Konsequenzen

Im Gegensatz zu Alfred Noll meine ich daher, dass die Kelsen'sche Rechtstheorie - oder zumindest ein verkürztes Verständnis der Reinen Rechtslehre - als ideologischer Überbau sehr wohl zum Habitus einer bestimmten Art der österreichischen Rechtspraxis beiträgt, die er selbst in ihrem Ausblenden sozialer und politischer Bezüge zu Recht als defizitär und verlogen beschreibt. Dazu gehört nicht nur eine häufig intellektuell einschläfernde Fachliteratur, sondern auch ein naives Top-Down-Verständnis der Wirkung von Recht, das sich gut in obrigkeitsstaatliche Muster einfügt.

Gerade hier hat die Sozialwissenschaft eine wichtige aufklärende Rolle zu spielen - allerdings auch denen gegenüber, die sich zu viel von ihr erwarten. Wie könnte denn eine Soziologisierung des Rechts ausschauen? Direkt zur Rechtsanwendung vermögen sozialwissenschaftliche Erkenntnisse nur ausnahmsweise beizutragen. Wie Niklas Luhmann scharfsinnig bemerkt hat, können etwa am Einzelfällen arbeitende Richter ja nicht "statistische Sachverhalte wie Regeln behandeln, die bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind." Dringend geboten wäre hingegen zum einen eine verstärkte Integration rechtssoziologischer Inhalte in Aus- und Fortbildung - nicht nur an den Universitäten, sondern auch bei den Gerichten.

Zum anderen sollte sozialwissenschaftliche Begleitforschung für eine gute Praxis der Gesetzgebung obligatorisch werden. Eine regelmäßige folgenorientierte Beobachtung der Rechtsanwendung wäre zu etablieren, um sich abzeichnende erwünschte wie unerwünschte soziale Konsequenzen gesetzgeberischen Tuns oder Unterlassens rasch erkennen zu können. In machen Bereichen der österreichischen Legistik findet dies bereits durchaus statt. Dabei zeichnet sich ab, dass erfolgreiche Steuerung durch Recht die Eigenlogik des zu regelnden gesellschaftlichen Bereichs stets im Auge behalten muss.

Dafür ist aber nicht sturer Rechtsvollzug, sondern partizipatives und vernetztes Denken gefragt. (Walter Fuchs, DER STANDARD, Printausgabe, 18.8.2010)

WALTER FUCHS ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie in Wien.

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    Posting 1 bis 25 von 51
    1 2
    Protagoras v. Abdera
    00
    19.8.2010, 10:44
    Das werden spannende Zeiten

    Wenn die sozialwissenschaftlich aufgeklärte Rechtswissenschaft untersucht, ob die Wiener Gacksackerlverordnung sozial unausgewogen ist, brechen neue Zeiten an. Vielleicht wäre es aber sinnvoll, vor die Frage nachd en Effekten des Rechts die Frage nach den Ursachen der Selektivitäten des Rechts zu stellen: Kommt die Ausbeutung des Mehrwerts im Recht vor? Nein. Kann man die Expropriation einklagen? Nein. Die Arbeits- und Sozialgesetze, die auf Druck der Arbeiterbewegung beschlossen wurden, haben sich dem Kern des Problems immer nur tangential angenähert: Das Recht löst die Widersprüche kapitalistischer Gesellschaften nicht, sondern verdichtet, universalisiert und legitimiert sie im Rahmen hegemonialer Konsense.

    peter schmidt
     
    00
    20.8.2010, 15:57
    Ich ersuche allerdings um eine Reduktion bzw. Subsumierung dieser von Ihnen aufgestellten Postulate bzw. Grundsätze

    auf den konkreten Einzelfalls. Was bedeuten die oben genannten Postulate konkret für den Fall der Einklagung eines Darlehens, einer Strafverhandlung wegen Körperverletzung oder einer Baurechtsverhandlung. Meine diesbezügliche Vermutung habe ich bereits unten dargelegt.

    Poldi Fesch
    00
    19.8.2010, 15:07
    Expropriation klagen

    waere ja auch sinnlos, weil der geklagt u. obsiegt habende ja sofoert wieder beklagter waere

    Protagoras v. Abdera
    00
    19.8.2010, 10:44
    Fortsetzung

    Das ist seine Herrschaftsfunktion. Daher gilt: JEDER Rechtsanwender, auch der sozialwissenschaftlich aufgeklärte, reproduziert dieses Herrschaftsverhältnis im Recht. Eine wirklich kritische Rechtswissenschaft muss daher immer über das Recht selbst hinausweisen, indem sie sie seine Widersprüche offenlegt. Daran ist Kehlsen gescheitert.

    Poldi Fesch
    00
    19.8.2010, 15:07
    Wieso

    dafuer gibt es ja den Stufenbau der Rechtsordnung

    MondXicht
    01
    18.8.2010, 17:49
    Hui

    ein anspruchsvoller Artikel. Im Standard. Dass ich das noch erleben darf und so.
    Ich bin auch der Meinung, dass Sozialkompetenz in allen Bereichen, aber va im Justizsystem unumgänglich ist.
    Ich meine, niemand sucht sich aus wo er geboren ist und in welche Gesellschaft? Der soziale Hingtergrund sollte berücksichtigt werden, der macht viel aus. Gespür ist gefragt.

    Winter20
    00
    18.8.2010, 22:46
    Sozialen Hintergrund berücksichtigen?

    etwa wie in diesem Fall?

    http://www.wienerzeitung.at/DesktopDe... cob=463955

    Poldi Fesch
    00
    19.8.2010, 15:10
    das der Erlass

    voellig irrelevant ist, musz man aber "dazuwissen"

    MondXicht
    00
    19.8.2010, 07:54

    Hm, nein sie haben Recht, das ist Blödsinn. Eher so: der Richter kennt sich in sozialen Dingen aus und kann abschätzen, in welche Einrichtung der und der gehört und wo ihm am sinnvollsten geholfen wäre bzw ob man den und den nicht lieber gleich wegsperrt.
    Besser?

    Protagoras v. Abdera
    01
    19.8.2010, 10:46
    Und Flöttl ist beispielsweise am besten im Lehnstuhl in der Karibik geholfen, nicht?

    Poldi Fesch
    00
    19.8.2010, 15:10
    ist der schon

    so alt ?

    MondXicht
    00
    19.8.2010, 13:51

    Ja, da wird er dann äh...unter Seinesgleichen resozialisiert. Reheislisierung sozusagen.

    Atempause
    00
    18.8.2010, 17:42
    Einheit und Reinheit

    Zunächst besten Dank an den Standard für den Raum hier!

    Kelsen ist leider nach wie vor mehr oder weniger die einzig legitime Referenz für viele Rechtsanwender.

    - Noch wichtiger als die Frage der Reinheit halte ich die Frage der Einheit. Die Vorstellung einer widerspruchsfreien Rechtsordnung, die durch ihre interne Hierarchie garantiert wird, lässt sich heute nicht mehr aufrecht halten.

    - Statt einer "Soziologisierung" des Rechts braucht es eine Dekonstruktion des Rechts als einheitliches Gebilde. Das Recht ist ein Gemenge aus unterschiedlichsten Bestandteilen. Eine gute Rechtspraxis zeigt die Möglichkeiten der Problemlösung für die Öffentlichkeit sichtbar auf. Im Asyl-, Sozial- und §278 StGB Recht (u.a.) ist das Leider kaum der Fall.

    Fritz Wunderlich
    00
    19.8.2010, 13:00

    die vorstellung lässt sich mühelos aufrechterhalten und gibt adepten derridas gelegenheit, sich an ihr abzuarbeiten, platter platonismus
    eine einheitliche rechtsordnung, was soll das sein, straf-, zivil- und verwaltungsrecht in einem, mal abgesehen von internationalen verträgen, menschenrechten, ..
    "das recht geht vom volks aus" ist eo ipso eine fiktion, aber eine, die funktioniert und legitimiert, solange sie nicht radikal realisiert wird

    Alberta Forgetti
    11
    18.8.2010, 16:21
    "...eine häufig intellektuell einschläfernde Fachliteratur"

    Aha. Welche ? Oder doch eher: "Nix übers eigene Fach hinaus gelesen und verstanden, weil viel zu fad - aber den Senf des Soziologen geb ich trotzdem medial unterstützt dazu, könnte ja irgendwann mal ein Beratervertrag herausspringen".

    teuerzahler
    00
    18.8.2010, 15:46
    ich sag nur:

    gutacher im kaprun-prozess und im vgt-tierschützer-spektakel! (einfach nachlesen bei google)

    nur zwei justizskandale ohne folgen!

    wie war das mit rechtsstaat? war da was?

    Alberta Forgetti
    00
    18.8.2010, 16:11
    Nichts verstanden.

    Ein Skandal.

    teuerzahler
    00
    18.8.2010, 15:49
    falscher artikel

    dieses posting war gedacht für den kommentar von aigner zu gerichtsgutachterproblematik

    peter schmidt
     
    00
    18.8.2010, 15:29
    Sorry aber was wäre ein partizipatives und vernetztes Denken welches der sturen Rechtsanwendung vorzuziehen wäre.Ich verstehe den Satz nicht.

    Bedeutet dass in der Praxis z.b. das die Klage auf Rückzahlung eines Darlehens scheitern muss weil der Schuldner unverschuldet in tragische Not geraten ist?

    Oder aber das jemand freigesprochen werden muss weil er schon vielen Menschen geholfen hat und viele Arbeitsplätze geschaffen hat?

    Oder das mit Hilfe des Rechtes soziale Gemeinheiten, Ungerechtigkeiten ausgeglichen werden sollen?

    Ich finde halt jeder soll seinen gesetzlichen und beruflichen Auftrg nach bestem Wissen und Gewissen (mit Augenmaß - insoferne sind solche Artikel teilweise berechtigt) erfüllen. Dann wirds am Ende am Schnitt das beste Resultat geben.

    Gerade der Formalismus und der Positivismus kann bei richtiger Verfolgung der Schutz des "kleinen" sein.

    a b1
    00
    18.8.2010, 13:30
    Oder in einfachen Worten

    Was nützt dem Bürger sein Recht, wenn er es sich nicht leisten kann?

    Beispiele: Kein Instanzenzug bei VfGH-Beschwerden, Prozesskostenrisiko.

    Und es sei angemerkt, dass dehnbares Recht eher zugunsten der Mächtigen gedehnt wird. Beim einfachen Bürger tendiert diese Dehnung eher zum Negativen, ausser er hat einen prominenten Rechtsanwalt.

    Das Kernproblem ist, wie in unserem Gesundheitswesen, die Studenten zu mehr Wissenschaftlichkeit und Eigenkreativität zu erziehen. Dies ist jedoch kaum möglich, da Selbstbewusstsein bei uns meist schon in der Kindheit zerstört wird (Erziehungsmatriarchat), was sich dann auch aufs Studium auswirkt.

    Alberta Forgetti
    00
    18.8.2010, 16:12
    Hat mit dem Artikel genau was zu tun ?

    Poldi Fesch1
     
    10
    18.8.2010, 14:11
    ??

    das ist so gesehen falsch, bzw. irgendwann ist halt die letzte Instanz

    LinksSchreiber
    00
    18.8.2010, 11:29
    Der neuralgische Punkt des Rechtspositivismus ist die so genannte GRUNDNORM, die - gemäß den Prinzipen des Neukantianismus - a priori oder auf "reine" Weise vorausgesetzt werden müsse.

    Die entscheidende Frage ist somit, wie diese Schlüsselkategorie der Grundnorm ausgelegt wird.

    Die Metapher mit den verbundenen Augen kann herangezogen werden, um das Problem zu versinnbildlichen.
    Die Augen können aus zwei Gründen verbunden sein: 1.) aus absoluter Treue gegenüber einem universalen Maßstab,
    der auf die Herkunft und die partikulären Privilegien der Individuen keine Rücksicht nehmen darf;
    2.) aus Ignoranz gegenüber allen ökonomischen und sozialen Unterschieden,
    die verantwortlich dafür sind, dass der gleiche Buchstaben des positiven Rechts in der Praxis seiner
    Anwendung eine grundverschiedene Bedeutung annimmt.

    Davidoff et cetera
    00
    18.8.2010, 12:17

    carl schmitt hatte schon recht, wenn er über das auseinanderklaffen von norm und dezision sprach, auf eine abstruse art irgendwie.

    aber was bei kelsen sooft vergessen wird: für die rechtswissenschaft, nicht für das recht, hat er eine methodologie zur interpretation entwickelt, die die rechtssicherheit sehr erhöhen kann. das problem ist: wenn leute von sich bloß behaupten, rechtswissenschaftler zu sein und nichts anderes (z.b. personen mit "gewissen")

    Poldi Fesch
    00
    18.8.2010, 13:16
    bitte nicht

    dann wird das ganze nurmehr unberechenbar

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    Posting 1 bis 25 von 51
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