Laut Österreichischem Zivilschutzverband brennt es in Österreich 25.000 mal jährlich. Viele hundert Menschen werden dabei oft schwer verletzt, bis zu hundert sogar tödlich. Den Tod bringt allerdings meist nicht das Feuer, sondern der Rauch - in Form einer letalen Kohlenmonoxidvergiftung. Der menschliche Geruchssinn ist im Schlaf nicht aktiv, das toxische Gas ist außerdem farb- und geruchlos.
Nachrüstung empfohlen
In Zukunft soll sich diese relativ hohe Sterblichkeit drastisch verbessern. Die Richtlinie 2 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) schreibt seit Kurzem Rauchmelder in Neubauten vor, und zwar in Aufenthaltsräumen (Ausnahme: Küche) und Gängen, die als Fluchtweg benutzt werden. Die Richtlinie ist noch nicht in allen Bauordnungen der neun Bundesländer umgesetzt, dies ist aber nur eine Frage der Zeit.
Anders als in einigen deutschen Bundesländern ist in Österreich die Nachrüstung bestehender Gebäude nicht vorgeschrieben. Empfohlen wird dies dennoch, weil die kleinen, unscheinbaren Dosen an der Zimmerdecke verhältnismäßig wenig kosten (etwa ab 10 Euro) und sehr effizient Leben retten können.
Mieter müssen warten
Bei der Österreichischen Mietervereinigung (MVÖ) weist man darauf hin, dass Mieter beim Bezug einer Neubauwohnung künftig auf das Vorhandensein eines Rauchmelders achten sollten. Für Wien gilt: Wurde die Baugenehmigung nach dem 12. Juli 2008 erteilt (Inkrafttreten des Landesgesetzes, in dem die OIB-Richtlinie 2 umgesetzt wurde, Anm.), besteht für den Bauträger die behördliche Verpflichtung, Rauchmelder zu installieren. Wer sie nicht vorfindet, kann sie einfordern. In Bestandsbauten müssen Mieter, die auf ihre Feuersicherheit achten wollen, den Einbau auf eigene Kosten vornehmen.
MVÖ-Präsident Georg Niedermühlbichler macht aber auch auf einen anderen wichtigen Umstand aufmerksam: "Ist ein Rauchmelder vorhanden, dann ist der Mieter für die Wartung zuständig." Einmal im Monat sollte dann der Testknopf gedrückt werden, um den Alarm probeweise auszulösen und die Funktion des Geräts zu überprüfen. "Außerdem sollte der Melder ein- bis zweimal pro Jahr abgesaugt oder abgewischt werden."
Dass die Rauchmelder vom Mieter keinesfalls entfernt werden dürfen, sollte klar sein. "Wer den Rauchmelder nicht wartet oder gar entfernt, riskiert, dass im Schadensfall die Versicherung nicht zahlt oder der Vermieter sich an ihm regressiert", warnt man bei der MVÖ. Freilich dürfte es in solchen Fällen zu sehr komplexen Haftungsfragen kommen.
Wartungskonzepte im Wohnbau
Im genossenschaftlichen Wohnbau macht man sich bereits Gedanken über die Umsetzung der Rauchmelderpflicht. "Wir sind gerade dabei, ein Wartungskonzept zu entwickeln", heißt es etwa von Seiten des Österreichischen Siedlungswerks (ÖSW). Die Mieter könnten in den vor einer Übergabe stets üblichen Infoabenden informiert werden, denkbar ist aber auch, dass sich die eigenen Haustechniker bzw. eine Facility-Management-Firma um die Wartung kümmert.
Etwas weiter ist man in Vorarlberg, wo die OIB-Richtlinie bereits seit 1. Jänner 2008 in der Bauordnung gilt. Bei der Vogewosi, der "Vorarlberger gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft", sind schon mehrere Anlagen mit Rauchmeldern ausgestattet, teilweise wurden auch die Stiegenhäuser von Bestandsbauten nachgerüstet, berichtet Geschäftsführer Hans-Peter Lorenz.
Alexander Pixner, der Leiter der technischen Abteilung, ist an vorderster Front für die Umsetzung zuständig. "Wir installieren in sämtlichen Aufenthaltsräumen, ausgenommen die Küchen, die Rauchmelder, die Mieter werden beim Einzug über die Wartung aufgeklärt", erklärt er. Teilweise müssen aber ohnehin gleich vollständige Brandmeldeanlagen in den Wohnbauten errichtet werden, wenn dies die Brandschutzplanung vorsehe.
Rauch- vs. Brandmelder
Solche Meldeanlagen sind direkt mit der Feuerwehr verbunden, im Gegensatz zu den in Wohnungen üblicherweise zum Einsatz kommenden Rauch(warn)meldern. Letztere sollen in erster Linie die sich in den Räumen aufhaltenden Personen warnen - und dies eben vor allem während der Nachtstunden.
Genormt sind die Rauchmelder europaweit nach der EN 14604. Die Alarmierung erfolgt akustisch. Die Schallquelle muss dabei im Rauchwarnmelder integriert sein und die Schallemission muss mindestens 85 Dezibel betragen.
Die derzeit gängigsten Rauchmelder arbeiten per photoelektrischem bzw. -optischem Verfahren, sie reagieren auf verändertes Streulicht. Eine Lichtquelle ist im (batteriebetriebenen) Melder so installiert, dass sie im Regelfall nicht auf einen ebenfalls darin enthaltenen Sensor trifft. Werden die Lichtstrahlen aber durch eindringende Rauchpartikel abgelenkt, treffen die Strahlen den Sensor, der Alarm geht los. Durch Zigaretten- oder Kerzenrauch wird üblicherweise kein Alarm ausgelöst.
Auf die Kennzeichnung achten
Montiert werden die Rauchmelder ausnahmslos an der Decke, und zwar möglichst zentral im Raum. In jedem Fall sind Mindestabstände von Seitenwänden (20 cm) und Ecken (60 cm) einzuhalten.
Experten empfehlen Geräte, die die folgenden Funktionen aufweisen: einen Testknopf zum Prüfen des Alarmtones, ein optisches Blinksignal, das Funktion und Einsatzbereitschaft des Gerätes anzeigt, sowie ein akustisches Signal für den Batteriewechsel. "Heim-Rauchwarnmelder sollten außerdem nach EN 14604 geprüft sein und mit einem CE-Zeichen versehen sein", erklärt Klaus Ortner von der TÜV Austria GmbH. "CE" bedeutet, dass der Artikel den EU-weit harmonisierten Richtlinien für diese Produktgruppe entspricht. (Martin Putschögl, derStandard.at, 5.8.2010)