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Nachdem der Vater einige Fotos - seines eineinhalb jährigen Kindes - auf Facebook stellte, erwirkte die Mutter in Deutschland eine einstweilige Verfügung dagegen. Sie möchte nicht, dass die Fotos ihres Kindes im Internet landen.

Zustandekommen

Im Beck-Blog erklärt Rechtsexperte Hans-Otto Beckel, Direktor des Amtsgerichts Bad Salzungen, mit welcher Begründung die einstweilige Verfügung erwirkt werden konnte. Die Entscheidungsträger stützen sich dabei auf das deutsche Kunsturhebergesetz.

Da die Mutter des eineinhalb jährigen Sprösslings die einzige erziehungsberechtigte Person darstelle, sei diese auch alleinig vertretungsberechtigt - für das Kind. Gemäß §22 des Kunsturhebergesetzes bedarf es der Einwilligung des auf einem Foto Abgebildeten, sollte ein solches "verbreitet" oder "öffentlich zur Schau" gestellt werden. Dieses Recht bleibe in diesem Fall der allein erziehungsberechtigten Mutter vorbehalten. Der weitere Tatbestand des §22 KUNSTURHG sei unstreitig mit der kostenlosen Anmeldung im, nicht näher bezeichneten, sozialen Netzwerk und der anschließend Bereitstellung der Fotos erfolgt. Der Zugriff auf die insgesamt 23 Fotos sei dabei in keiner Weise beschränkt worden.

Urteil abwarten

In der einstweiligen Verfügung hält das Gericht fest, dass der Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz im Rahmen des "engsten Familien- und Freundeskreises" unter Umständen nicht zur Anwendung kommen könnte. (pd)