Wien - Jahrelang war es Theaterschaffenden ein Dorn im Auge: Das zuletzt 1922 novellierte Schauspielergesetz. Nun soll die langersehnte Modernisierung kommen: Das Sozialministerium schickte das künftig als Bühnenarbeitsrechtsgesetz (Bü-ARG) bezeichnete Dokument in Begutachtung. Die Frist läuft noch bis 30. August, mit 1. Jänner 2011 soll es voraussichtlich in Kraft treten. Der von der interministeriellen Arbeitsgruppe IMAG erarbeitete Gesetzesentwurf fasst alle Mitarbeiter eines Theaterbetriebs zusammen und sieht unter anderem Anpassungen an das Urlaubs- und Arbeitszeitrecht vor.

Knapp 30 Jahre lang hatten unter anderem die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe (KMSfB) und die Interessengemeinschaft Freie Theaterarbeit für ein neues Schauspielergesetz plädiert. In dieser Zeit hat sich einiges angesammelt: Das Gesetz entspricht mittlerweile weder den Anforderungen eines modernen Bühnenrechts noch den Bedürfnissen der Schauspieler, begründet das Sozialministerium die Novelle; europarechtliche Vorgaben mussten ebenso beachtet werden wie gesellschaftliche Verhältnisse. So soll es beim neuen Bühnenarbeitsrechtsgesetz das Kündigungsrecht einer Arbeitnehmerin, die ihrem Ehemann an ein anderes Theater folgen will, nicht mehr geben.

Weitere Neuerungen

Musste bisher noch der Arbeitnehmer einen Antrag auf Verlängerung seines Vertrags stellen, liegt es nun beim Theaterunternehmer, eine Nichtverlängerung zu melden. Werden zudem vor eigentlichem Dienstantritt Vorproben verlangt, so beginnt der Bühnenarbeitsvertrag bereits mit Tag des Arbeitsantrittes. Auch der Urlaubsanspruch entsteht nicht wie bisher erst nach sechs Monaten, sondern mit Vertragsbeginn.

In der Gewerkschaft für KMSfB zeigt man sich besonders zufrieden mit der Novellierung der Sozial- und Arbeitslosenversicherung. Fritz Peschke, Sektionspräsident für Bühnenangehörige, hatte die bisherige Regelung stets kritisiert: "Bisher konnten Theaterschaffende, die sich bei der Gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) als selbstständige Künstler anmeldeten, für jene Zeit im Jahr, in der sie nicht beschäftigt waren, kein Arbeitslosengeld beziehen." Zwar scheiterte man man mit der Forderung, alle künstlerischen Tätigkeiten unabhängig von der Beschäftigungsform unter einem Versicherungsdach zu versammeln, ein neu geschaffenes Servicezentrum soll nun jedoch die Einbindung in die Gebietskrankenkassen und den Künstler-Sozialversicherungsfonds gewährleisten. Mithilfe einer Ruhendstellung der selbstständigen Tätigkeit können Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. (APA)