Verfassungsrechtler Olechowski: Was ist Wahrheit?

14. Juli 2010, 19:39
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    Justitia, versteinert: Könnte es sein, dass die Defizite im heimischen Rechtswesen schon in der Rechtslehre Hans Kelsens angelegt sind? Oder hat sich der Soziologe Bernhard Martin mit seinen Thesen ("Nieder mit den Vollstreckern des 'reinen Rechts'!", STANDARD, 3.7.2010) selbst ins Unrecht gesetzt?

Wer Hans Kelsen und seine "Reine Rechtslehre" für alles Böse im hiesigen Beziehungsgeflecht von Recht, Öffentlichkeit und Politik verantwortlich macht, hat ihn entweder nicht gelesen oder nicht verstanden

Es scheint unter den vielen Nichtlesern der Werke Hans Kelsens ein beliebtes Spiel zu sein, das von Kelsen entwickelte rechtstheoretische Modell der "Reinen Rechtslehre" mit irgendwelchen angeblich für Österreich typischen Eigenheiten der Bürokratie (die laut Martin "Josephinismus und Neo-Absolutismus noch nicht überwunden" habe) zu vermengen. Man weiß nicht, ob man sich amüsieren oder ärgern soll, wenn hier in völlig unqualifizierter Art und Weise über einen "Justizskandal" und die "Willkür des Amtsgeheimnisses", über "politischen Machtmissbrauch" und natürlich über das "Juristenmonopol" geschimpft wird, also über Gott und die Welt - und in der Juristerei heißt das offenbar: über Kelsen und die Verfassung. Denn so wie Gott die Welt erschaffen habe und damit verantwortlich für alles Böse im Bereich des Seins ist, so habe Kelsen die Verfassung erschaffen und ist damit verantwortlich für alles Böse im Bereich des Sollens. Dies erscheint mir zumindest als die Kernaussage des Beitrages von Martin.

Dass verschiedene juristische Aussagen im Artikel (z.B. "öffentliches Recht in seiner Eigenschaft als Privileg") schlicht unverständlich sind, soll hier nicht thematisiert werden, es würde ins Uferlose führen. Dem Soziologen Martin sollte aber bekannt sein, dass Kelsen die Soziologie niemals "ausgeblendet", sich vielmehr intensiv mit ihr beschäftigt hat, hinzuweisen ist auf seine Monografien Der soziologische und der juristische Staatsbegriff (1922), Vergeltung und Kausalität (1941) und viele weitere Schriften. Nur hat Kelsen niemals den Fehler begangen, soziologische mit juristischen Aussagen zu vermengen. Dies übrigens ist der Grund für die Bezeichnung "Reine Rechtslehre": Aussagen darüber, wie das Recht beschaffen ist, sind von Aussagen darüber, wie es in der Praxis angewendet wird, oder wie es in der Zukunft besser aussehen könnte, strikt zu trennen.

Begriffskonfusion 

Hinter dieser Forderung steckt kein "Luftschloss von einer Sollenswissenschaft", sondern die Überlegung, dass erst eine nüchterne Analyse des Ist-Zustandes des Rechts es ermöglicht, sich Gedanken um dessen Verbesserung zu machen. Was aber den Begriff "Rechtspositivismus" betrifft, so bezeichnet er nichts anderes als die Einsicht, dass alles Recht von Menschen gemacht ("gesetzt" - "positiviert") ist - was das Eingeständnis der potentiellen Fehlerhaftigkeit schon impliziert.

Die Rechtswissenschaft also soll "rein" und von der Politik getrennt sein, nicht etwa das Recht selbst - wie könnte es auch? Der Inhalt des Rechts ist Produkt eines langwierigen politischen Prozesses: Von den Grundsatzentscheidungen des Verfassungsgesetzgebers über die Entscheidungen des einfachen Gesetzgebers und des Verordnungsgebers bis hinunter zu den Entscheidungen des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde im Einzelfall zieht sich die "stufenweise Konkretisierung" des Rechts. Die damit angedeutete Lehre vom "Stufenbau der Rechtsordnung" ist zentrales Element der Reinen Rechtslehre und macht erst deutlich, dass hinter jeder Erzeugung einer Norm immer auch ein politischer Akt steckt. Manchmal wird dies mehr, manchmal weniger deutlich. Geradezu als Paradefall aber kann man es ansehen, wenn das Gesetz einer Ministerin die Vollmacht gibt zu entscheiden, ob sie in einem Einzelfall einem Menschen ein Bleiberecht aus humanitären Gründen gewährt oder nicht. Auch wenn sie dabei, rechtlich gesehen, einen sehr großen Spielraum hat, so ist doch ihre Entscheidung auch eine politische Entscheidung, für die sie sich politisch vor dem Parlament zu verantworten hat. Dieses kann der Ministerin das Misstrauen aussprechen und sie damit stürzen. Tut es das nicht, so besitzt die Ministerin das Vertrauen von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und damit von mindestens der Hälfte der Bevölkerung.

Das dahinter steckende Problem ist nicht rechtstheoretischer, sondern demokratietheoretischer Natur: Es kann sein, dass sich die Hälfte der Abgeordneten geirrt hat, dass es, objektiv gesehen, hart, ungerecht und inhuman ist, wenn in diesem Fall das Bleiberecht verweigert wurde, und dass es richtig gewesen wäre, etwa mit Hilfe der Androhung eines Misstrauensvotums Druck auf die Ministerin zu machen.

Kelsens Demokratiekonzept 

Wer aber ist in der Lage, objektiv zu beurteilen, was ungerecht, was inhuman ist. "Was ist Wahrheit?" - das ist die Frage, die Pontius Pilatus an Jesus stellte (Joh. 18,38), und da ihm dieser keine Antwort gab, ging er hinaus zum Volk und ließ es abstimmen, ob er Jesus oder Barabbas freilassen sollte. Der zwar nicht tiefgläubige, aber bibelfeste Kelsen hat dieses Beispiel oft gebracht zum Beweis, dass auch bei demokratischen Abstimmungen verhängnisvolle Fehler passieren können. Aber wer, so Kelsen weiter, wisse denn wirklich so genau, was die Wahrheit ist, außer dem Sohn Gottes?

Blickt man in die Geschichte zurück, so waren es vorwiegend Anhänger eines irrationalen Weltbildes, die nicht nur für sich persönlich das Gute und das Böse voneinander unterschieden, sondern auch andere Menschen mit Gewalt zwangen, ihre Wertvorstellungen zu übernehmen. Wer dagegen Werte als bloß relativ betrachtet, der wird die Wertvorstellungen des Anderen als gleich wichtig wie die eigenen ansehen und sich bemühen, durch Diskussionen, Kompromisse und erst, wenn kein anderes Mittel mehr hilft, durch Abstimmungen, Lösungen für gesellschaftliche Probleme zu finden. Dies ist die Grundidee von Kelsens Demokratiekonzept. (Thomas Olechowski, DER STANDARD, Printausgabe, 15.7.2010)

THOMAS OLECHOWSKI ist ao. Professor für Verfassungsgeschichte an der Uni Wien und korrespondierendes Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften; derzeit arbeitet er an einer Biographie über Hans Kelsen.

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Posting 1 bis 25 von 53
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Protagoras v. Abdera
00
16.7.2010, 12:17
Es war klar, dass die Weiner Schule des Rechtspositivismus auf Martins Kritik reagieren würde

Statt dem zu erwartenden Heinz Mayer (Kelsen ist groß, und Heinz Mayer sein Prophet) diesmal eben Olechoski: Mit seiner epistemologischen Trennung von Sein und Sollen öffne Kelsen das Tor zu einer wertfreien, rationalen (sine ira et studio) Rechtswissenschaft. Abgesehen von der mangelnden Begründung dieser Trennung in Form einer argumentativen Flucht in eine transzendentale "Grundnorm" liefert Kehlsens Theorie tatsächlich das Fundament für die Rechstwissenschaft als bürgerliche Herrschaftswissenschaft. Denn durch das Postulat der Politikreinheit verschleiert Kehlsen den Blick auf die Frage, warum Staat bzw, Recht und Gesellschaft, Öffentlichkeit und Privatheit eigentlich getrennt sind. Kehlsen will sich nur dem (öffenlichen) Recht widmen,

Protagoras v. Abdera
00
16.7.2010, 12:17
Fortsetzung

dass er aus den gesellschaftlichen Zusammenhängen und seiner gesellschaftlichen Relationalität herauspräpariert und es sich quasi auf den positivistischen Seziertisch legt. Eine an der Nadel aufgepiekste Biene unter dem Mikroskop ist aber etwas anderes als eine im Bienenstock. Wer die Analyse des Rechts von der der Gesellschaft kappt, reproduziert tatsächlich (im Rahmen dessen, was Foucault "Macht-Wissen" nannte) die scheinbare ideologische Trennung Recht und Gesellschaft, die für die Stabiliät der bürgelich-kapitalistischen Gesellschaft so zentral ist. Der Bürger muss nicht mehr den Frondienst abpressen wie im Feudalsystem der Adel, er hat das Recht das als verdinglichte Instanz scheinbar objektiv für ihn einschreitet. Nachzulesen bei

Poldi Fesch
00
16.7.2010, 12:56
?? ja und bzw. wie denn

Die oberste Norm ist ja rational nicht erkennbar

Protagoras v. Abdera
00
16.7.2010, 12:17
FortsetzungII

Neumann, Kirchheimer und der neueren materialistischen Rechtstheorie im Anschluss an Paschukanis und Poulantzas.

AlexArnauld
 
00
16.7.2010, 19:03

sehr guter kommentar.
mein beitrag war wahrscheinlich zu schroff und beleidigend, aber im kern genau ihre these - wenn auch zu radikal und dem zeitgeist nicht entsprechend.
kurz: ein artikel zwischen schuftrationalität (mittel zum zweck) und häresie des katholischen glaubens, weil mißbrauch der RÖMISCH-katholischen Rechts-Dogmatik zugunsten scheinbar positiven Rechts.

Poldi Fesch
00
16.7.2010, 17:19
ja, ja der Kircheimer

Mit Carl Schmitt teilte Kirchheimer die Ablehnung des Parlamentarismus und die Kritik am Pluralismus. Kirchheimer wird daher auch dem "linken Schmittianismus" zugerechnet. Wilhelm Hennis hatte die Übereinstimmung zwischen beiden Denkern auf die prägnante Formel gebracht: „Schmitts Methoden für linke Zwecke“.[1] Für Kirchheimer und Schmitt war ein parlamentarischer Konsens im Klassenstaat prinzipiell unmöglich. Das Majoritätssystem war für beide an ............

Colonel Grande
00
15.7.2010, 13:39
hm...

die zunehmende diskrepanz zwischen recht und gerechtigkeit in österreich macht mir langsam sorgen.

Poldi Fesch
00
15.7.2010, 14:44
summum ius

summum iniuriae, ist uralt

Der elegante Herr von nebenan
 
03
15.7.2010, 10:45

DANKE Herr Olechowski. Wohltuend intelligenter Artikel den man mal zur Abwechslung in den Medien lesen kann

realodox
00
15.7.2010, 18:55
mit verlaub

sie lassen sich aber ziemlich schnell zufrieden stellen.

wohltuend wäre es zudem wenn der standard sich - da er ja gerade das thema "rechtspositivismus" aufgreift - auch um das CLSM-bewegte Denken sich bemühte.

keine spur davon hier.
aber weiter fragen.
was passiert wenn das recht sich um sein recht bemüht?
wenn das recht sich im recht ausruht?
wenn das recht sich selber setzt?
was geschieht wenn das recht tatsachen (und fakten) schafft und denkt diese repräsentiere wirklichkeit?

Poldi Fesch
00
15.7.2010, 20:52
???

Google antwortet mir so
http://www.univie.ac.at/mikroskop... aufbau.htm

und was soll das mit der Juristerei zu tun haben ?

witherabbitt
 
03
15.7.2010, 10:42

Die Verteidtigung von Kelsen gegen den Vorwurf, er sei das Grund des Übels, und eine erste Klärung der Grundbegriffe ist also soweit gelungen. Die Kernaussagen Marins betreffen aber den Zustand dieser Pyramide der Verflechtung von Politik und Recht, und dieses Problem verschwindet nicht, auch wenn Marins Versuch, dies aus der Rechtsphilosophie Kelsens selbst abzuleiten, unzureichend gewesen ist. Vielmehr macht diese Darstellung nur deutlich, weshalb Marin überhaupt auf die Idee gekommen ist, Kelsen als Folie seiner Sorge über den Zustand des Verhältnisses von Justiz und Politik heranzuziehen.

El Victor vive
00
18.7.2010, 22:01
Es existieren weder Kernaussagen

noch irgendwelche Aussagen Marins. Sondern Geschwurbel, offenbar nach Genuss von dem Verstand nicht wirklich zuträglicher Substanzen.

witherabbitt
 
00
19.7.2010, 14:14

Die Substanzen, die Ihnen helfen könnte, sind noch nicht erfunden.

Friedel Marksteiner
 
00
15.7.2010, 10:01
Das Problem der reinen Rechtslehre

ist für mich, dass intendiert wird, dass es so etwas überhaupt geben kann (m.E. kann es das nicht).
Und auf dem Hintergrund dieser Fiktion ist es ganz leicht, das Recht als absolut und als außerhalb der sozialen Kritik zu stellen. Das birgt in sich die Gefahr, von der Politik (viele Juristen!) ganz leicht instrumentalisiert zu werden.

noli turbare ...
00
15.7.2010, 16:01

Es geht nur darum, die Aspekte zu trennen. Kürzestfassung: Das Recht kann natürlich einer soziologischen, politischen, ethischen usw Kritik unterworfen werden. Nur fließt die Kritik nicht in die Auslegung ein, sondern allenfalls in Rechtsänderungen.

Die Alternativen gibt es ja: Naturrechtslehre in der zB religiöse Vorstellungen unmittelbar einfließen, Schmittsche Rechtsbeugung nach Machtlage, usw.

witherabbitt
 
04
15.7.2010, 10:59

Bin Philosoph und kein Jurist, aber bei dem Mißverstand kann ich vermutlich aushelfen: Positivismus heißt zuerst, die historisch bestehenden Gesetze als Ausgangspunkt zu nehmen, die reine Rechtslehre soll anschließend die Widersprüche zwischen den bestehenden Regeln beseitigen, und die logische Hierarchie und Abhängigkeiten unter den Gesetzesaussagen regeln. Da nun einerseits Recht nicht allein aus der Empirie des vorfindbaren Benehmens abgeleitet werden kann (ansonsten heute KHG in Ö. wohl als rechtskonform gelten müßte), andererseits Recht auch nicht allein aus einer gesicherten moralischen Evidenz entspringen kann, sucht Kelsen offenbar einen Kompromiss zwischen diesen Positionen. Also gerade kein »absolutes« Recht, wie Sie vermuten!

Poldi Fesch
10
15.7.2010, 11:15
Stop

als positives Recht gilt jedes von Menschen fuer Menschen gesetze, regelmaeszig wirksame, zwangsbewehrte Normensystem.

witherabbitt
 
00
16.7.2010, 12:35

Das ist die Version von rechtsunkundigen Soziologen.

Poldi Fesch
00
16.7.2010, 12:53
Zeichen 744 :))

...Deutung effektiver Zwangsordnungen, ohne jedoch deren Geltung beweisen oder ihren Inhalt (sic!) rechtfertigen zu koennen. Die damit bezogene Position, wie Rechtswissenschaft moeglich ist, basiert auf dem kritischen Rechtspositivismus der reinen Rechtslehre (kelsen)

Poldi Fesch
00
16.7.2010, 12:50
???

nein, das ist Walter/Mayer oeffentl. Recht. Geht dann weiter : um en System v. Anordnungen u. Ermaechtigungen , das die angefuehrten Eigenschaften aufweist als Normensystem deuten zu koennen, musz man v. der Annahme ausgehen, dasz dieses system gilt. Da die obersten Normen rational nicht erkennbar sind, musz die Geltung einer obersten, die Normativitaet des Systems begruendende, Norm vorausgesetzt werden. Diese Norm wird Grundnorm genannt. Ihre Geltung kann nicht bewiesen, sondern musz - soll eine rechtswissenschaftl. Deutung effektiver Zwangssysteme als normative Ordnung erfolgen - angenommen werden. Die Grundnorm hat somit erkenntnistheoretische Funktion. als wissenschaftl. Annahme ermoeglicht sie die Deutung eff. Zwangsordnungen.743 zei

witherabbitt
 
00
16.7.2010, 20:31

Wow, ein produktiver Beitrag von Ihnen, ganz was Neues!

Mayer verwendet einen soziologischen Normenansatz, mit welchem nur unbeholfen mit der unbegründbaren obersten Norm auf das nämliche Dilemma hingewiesen werden kann, daß Rechtsnormen nicht allein aus empirischer Beobachtung zu erschließenden Verhaltensnormen erklärbar sind. Worin unterscheidet sich dieser Text inhaltlich von Olechowski's Artikel oder meinem Interpretationsversuch sonst noch, außer durch dessen scheinlogifizierte Soziologiesprache?

Poldi Fesch
00
17.7.2010, 11:33
Rechtsnormen

sind schlicht da, der Rest hat den Positivisten nicht zu interessieren. Das ist im oeffentl. Recht grosso modo gut u. richtig, im Privatrecht wirds zum Problem

witherabbitt
 
00
17.7.2010, 12:55
Grosso modo gebe ich Ihnen da recht. Mit dieser formalwiss. Selbstimmunsierung wird aber das Problem, das auch Hr. Noll angesprochen hat, nicht wirklich bereinigt, eher im Gegenteil:

Die Justiz droht so zu einem Apparat von Ingenieuren zu werden, die Regeln anwenden, ohne deren Begründungsproblematik zu verstehen. Sie sehen das Problem eher im Privatrecht, wo man noch sagen könnte, daß mit dem Rückzug auf den Positivismus die Gleichbehandlung wahrscheinlicher würde (sehe aber hier durchaus die Anwendungsproblem allg. Regeln auf den Einzelfall). Weshalb aber Verfassungsfragen ausschließlich mit ahistorischen technischen Begriffsbausteinen behandelt werden sollten, welche die Quelle des Rechtsverständnisses außen vor lässt, bleibt mir unverständlich. Bei Kant hängen das Recht und die Moral im Begründungsgang ähnlich zusammen wie der Staat und die Gesellschaft, wer dieses Geviert verläßt, ist bestenfalls Technokrat.

witherabbitt
 
00
17.7.2010, 13:40
Nachtrag

Die Unterscheidung von soz. Normen und rechtl. Normen anhand der Sanktionen bleibt m. E. ein Problem, weil dies Unterscheidung nur graduell formuliert werden kann. Das ist unzureichend, weil Justiz von Psychiatrie nicht unterschieden werden kann. In beiden Fällen wird ein effektives Zwangssystem ausgeübt, obwohl die Begründung des Zwanges verschieden ist. Meine Befürchtung ist die, daß hier eine Schwäche der formalsoziologischen Argumentation geradewegs zur Ersetzbarkeit der Rechtssphäre durch Neurologen, Genetiker, Psychiater und Pharmazeuten führt.

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