Auch ich würde Arigona Zogaj wünschen, sie könnte weiter in Österreich leben. Aber, auch wenn sie persönlich nichts dafür kann: Sie ist derzeit - und zwar seit Jahren - illegal hier.

Oliver Scheiber, selbst Richter, hat nun in einem Kommentar ("Recht oder Menschenrecht?", STANDARD, 16. 6.) das entsprechende Erkenntnis des VfGH juristisch mit zwei Argumenten kritisiert. (1) Mit Arigonas Minderjährigkeit: Sie könne für die Illegalität ihres Aufenthaltes in Österreich nicht verantwortlich gemacht werden. Und (2) mit Art. 8 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK), mit der das Privatleben gegen behördliche Eingriffe geschützt wird. Mit beiden Aspekten haben sich aber der Bundesasylsenat (BAS) und dann der VfGH eingehend beschäftigt. Scheiber scheint die entsprechenden Passagen der Entscheidungsbegründungen nicht zu kennen.

Minderjährige brauchen, um rechtswirksam handeln zu können, einen Vertreter, z. B. den Vater. Zwar muss das Kind nicht für alles geradestehen, was der Vater "in seinem Namen" tut; wenn er etwa einen verbotenen Ehevertrag für das Kind schließt. Wird aber ein an das Kind adressierter Bescheid, mit dem sein (vom Vater eingebrachter) Asylantrag mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen wird, dem Vater als seinem Stellvertreter zugestellt, so gilt das für das Kind, auch wenn es noch nichts davon verstehen sollte. Sein Aufenthalt in Österreich wird rechtswidrig, mit den entsprechenden Konsequenzen, die bei Kindern natürlich andere zu sein haben als bei Erwachsenen. Arigona tauchte unter, um sich diesen Konsequenzen zu entziehen. Dafür mag man politisch Verständnis aufbringen, aber es kann nicht gut gesagt werden, die minderjährige Arigona hätte ihre rechtswidrige Lage nicht begriffen. Sie hat sie im Gegenteil sehr wohl begriffen und für ungerecht gehalten, wie viele andere auch. Dazu braucht man nicht volljährig sein.

Art. 8 EMRK schützt die Privatsphäre vor behördlichen Eingriffen, aber nicht uneingeschränkt, Das räumt auch Scheiber ein. Im Verfahren vor dem BAS und dem VfGH wurde das Ausmaß der auch privaten Integration Arigonas in ihre oberösterreichische Umwelt seitens der Richter allerdings auch anerkannt und dem Interesse eines demokratischen Staates gegenübergestellt, rechtskräftige Verfügungen auch durchzusetzen. Das ist guter europäischer Menschrechtsstandard. Bei der nun notwendigen Interessenabwägung haben die Richter die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) herangezogen. Nach dieser macht es einen Unterschied, ob das Privatleben nach einer rechtmäßigen Niederlassung entstand oder während eines nur durch wiederholte Antragstellungen vorläufig begründeten und daher offenkundig unsicheren Aufenthaltes. Im zweiten Fall wiegt das Rechtsdurchsetzungsinteresse des Staates schwerer. Das ist nicht die Schuld Arigonas, aber es ist so, und die Richter haben sich daran zu halten.

Hoffentlich hat Scheiber recht damit, dass die Bevölkerung - und nicht nur lokale Bürgerinitiativen - nicht mehr hinter dem "populistischen Politzynismus" der österreichischen Fremdenpolitik stehen. Dann, und nachdem dem Rechtsstaat auch formal durch Arigonas Ausreise Genüge getan wurde, sollte es Frau Bundesministerin Fekter nicht mehr schwer fallen, eine Geste zu setzen, die es Arigona ermöglicht, wieder nach Hause - nach Oberösterreich - zurückzukehren. (Peter Warta/DER STANDARD-Printausgabe, 19.6.2010)