Anbieter wie Kunden ausländischer Versicherungslösungen, die meist von der Schweiz oder Liechtenstein aus vertrieben werden, müssen sich dieser Tage auf gravierende Änderungen einstellen. Besonders im gehobenen Kundensegment wurden diese Lösungen oftmals zur steuerschonenden Veranlagung eingesetzt, was grundsätzlich ganz legal ist und auch über inländische Versicherungen erreicht werden kann.

Im Gegensatz zu inländischen, etwa fondsgebundenen Lebensversicherungen, haben ausländische Anbieter ihren Kunden jedoch sehr weitreichende Freiheiten eingeräumt. So wurde oft auf einen echten Versicherungsschutz verzichtet; der Investor oder sein Vermögensverwalter konnten ebenso über die Veranlagung der unter dem Versicherungsmantel liegenden Wertpapiere bestimmen wie bei jedem normalen Wertpapierdepot. Oft wurde auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein bestehendes Depot inklusive Unternehmensbeteiligungen in einen Versicherungsmantel einzubringen, wobei die Verwahrung der Wertpapiere sogar in Österreich verbleiben konnte.

Beliebt sind derartige Lösungen auch wegen der diskreten Form der Abwicklung. Rechtlich werden die Gelder oder Wertpapiere in das Vermögen der Versicherung übertragen und sind daher keinem individuellen Anleger zuzuordnen. Die anfangs fällige Versicherungssteuer von vier Prozent wird vom Produktanbieter anonym an die österreichische Finanz abgeliefert, womit für die übliche Laufzeit von zehn Jahren alle steuerlichen Pflichten erfüllt sind. Nach Laufzeitende kann der Investor über das (hoffentlich vermehrte) Vermögen ohne Bedenken verfügen, da mittlerweile alle Verjährungsfristen abgelaufen sind. Somit ist auch die ursprüngliche Herkunft der Gelder reingewaschen.

Ende April hat die Finanzverwaltung nunmehr einschneidende Änderungen veröffentlicht. Nicht nur dass in vielen Fällen neuerdings die Zuordnung der Wertpapiere und damit der Einkünfte zum Anleger erfolgen wird - es sollen diese Änderungen sogar rückwirkend auf alle offenen Verfahren angewendet werden.

Gesamtbild entscheidend

Davon betroffen sind alle Verträge, die aufgrund bestimmter Merkmale nicht mit inländischen Produkten vergleichbar sind, wobei vor allem die oben genannten Besonderheiten als schädlich angesehen werden; kein Versicherungsrisiko, Depotübertrag, individuelle Veranlagungsstrategie. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung einen Indizienkatalog erstellt, anhand dessen "nach Maßgabe des Gesamtbilds der Verhältnisse" zu beurteilen ist, ob die Erträge letztlich der Versicherung oder dem Kunden zuzurechnen sind.

Bei Zuordnung zum Investor muss dieser alle steuerpflichtigen Erträge in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Sofern eine österreichische Depotlösung gewählt wurde, darf die Depotbank nicht mehr wie bisher von einem KESt-Abzug absehen, sondern muss die Steuer im Abzugsweg einheben, was zumindest den Vorteil der bequemen und vor allem auch anonymen KESt-Endbesteuerung hat. Im Einzelfall können Altverträge nunmehr schlechter gestellt sein als eine Direktveranlagung, da einerseits Kosten für den Versicherungsmantel anfallen und andererseits, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, trotzdem die eingangs entrichtete Versicherungssteuer zu tragen ist.

Dem Vernehmen nach haben einige Produktanbieter schon reagiert und die Verträge entsprechend umgestaltet, sodass sie bereits heute den neuen Vorgaben entsprechen, die weiterhin eine Zuordnung zum Versicherungsunternehmen ermöglichen. Dazu müssen die Anleger jedoch einige Einschränkungen in Kauf nehmen. Die effektive Verfügungsmöglichkeit wurde deutlich eingeschränkt. So sind etwa die Gelder in Anlehnung an die fondsgebundene Lebensversicherung nur noch nach mehr oder weniger standardisierten Strategien zu veranlagen und ist auch ein Risikoelement von mindestens fünf Prozent vorzusehen. Vor allem ist es künftig nicht mehr möglich, bestehende Depots zu übertragen, was auch die Spesenbelastung durch Transaktionskosten erhöht.

Für alle Beteiligten hat die Änderung der Regeln jedenfalls auch einen positiven Effekt: Die schon länger bestehende Rechtsunsicherheit wurde damit beseitigt. Der grundsätzlichen Attraktivität derartiger Produkte wird dies - bei richtiger Gestaltung - vermutlich keinen Abbruch tun.(Thomas Wilhelm, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 12.5.2010)