Parteiakademien müssen in Zukunft sorgfältiger darauf achten, wofür sie die ihnen gewährten Förderungen ausgeben. Reden, Vorträge, Publikationen oder Bücher, die eine rechtskräftige Verurteilung für gewisse Delikte wie etwa Verhetzung nach sich ziehen, können den Akademien nämlich zum Verhängnis werden. Geht es nach einem Gesetzesentwurf des Bundeskanzleramts, sollen bei ebensolchen Verurteilungen die Fördermittel teilweise oder in voller Höhe zurückgefordert werden - sofern für die rechtswidrige Handlung Gelder der Parteiakademie verwendet wurden.

Von zehn bis 100 Prozent

Im Wortlaut heißt es: "Werden durch Organe des Rechtsträgers oder durch Personen, die mit dem Rechtsträger in einem Dienstverhältnis stehen oder von diesem mit der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit beauftragt wurden, im Zuge der Durchführung solcher Tätigkeiten gerichtlich strafbare Handlungen verwirklicht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit stehen", sind die Fördermittel entsprechend zurückzufordern. Für die Prüfung der etwaigen missbräuchlichen Verwendung ist der schon bisher bestehende Beirat zuständig. Sobald ein Urteil ergeht, prüft er, ob für die rechtswidrige Handlung Fördergelder verwendet wurden.

Eine Kürzung um zehn Prozent ist bei einer Verurteilung nach diversen Paragraphen des Strafgesetzbuches vorgesehen. Erfolgen innerhalb eines Kalenderjahres zwei rechtskräftige Verurteilungen, werden die Förderungsmittel um 30 Prozent gekürzt. Eine dritte Verurteilung hätte die Rückzahlung der Förderung in voller Höhe zur Folge. So sieht es der Gesetzesentwurf zum Publizistikförderungsgesetz (PubFG) vor, der derStandard.at vorliegt. Mit dem Koalitionspartner ÖVP sei der Entwurf akkordiert, heißt es aus der Presseabteilung von Staatssekretär Josef Ostermayer.

Die Delikte im Überblick

Die neuen Regelungen sollen im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Delikts nach folgenden Paragraphen des österreichischen Strafgesetzbuches gelten:

  • § 188: Herabwürdigung religiöser Lehren
  • § 282: Gutheißung von mit Strafe bedrohten Handlungen
  • § 283: Verhetzung
  • § 297: Verleumdung
  • Bestimmungen des Verbotsgesetzes

Der Beirat ist derzeit mit der Prüfung von zwei Fällen aus dem Vorjahr im Zusammenhang mit der freiheitlichen Parteiakademie beschäftigt, berichtet die APA. Gegenstand der Prüfungen sind der FPÖ-Comic mit dem Titel "Der blaue Planet - HC's Kampf für Freiheit gegen eine zentrale EU", ein Werbemittel im EU-Wahlkampf.

Außerdem wird das Seminar "Grundlagen des Islam", das 2009 vom FPÖ-Bildungsinstitut veranstaltet worden war, geprüft. Dort soll die Vortragende Elisabeth Sabaditsch-Wolff referiert haben, dass der Islam "feindselig" und der Koran "böse" sei. Das Magazin "News" erstattete bereits im Vorjahr Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien. Von dort hieß es am Mittwoch auf APA-Anfrage, derzeit würden Erhebungen durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung laufen. (Anita Zielina, derStandard.at, 28.4. 2010)