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Gemma Tauberln vergiften im Park ...

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Die Kosten von baulichen Maßnahmen zur Abwehr von Schädlingen, zu denen Tauben im Stadtgebiet gerechnet werden, zählen nicht als "laufende Kosten des Betriebes". Wirtschaftlich denkenden Vermietern ist daher zu empfehlen, zugeflogene Tauben durch Giftfütterung zu bekämpfen statt Gitter oder Netze zur Abwehr anzubringen. Die Kosten der (wiederkehrenden) Schädlingsvertilgung durch Gift sind dem Mieter nämlich verrechenbar.

In einer aktuellen Entscheidung (5 Ob 143/09 d vom 1.9. 2009) hat der OGH im Zuge einer Betriebskostenüberprüfung neuerlich bestätigt, dass grundsätzlich Kosten der Schädlingsbekämpfung gemäß § 21 Abs. (1) Mietrechtsgesetz zu den Betriebskosten zählen. Unter "Schädlingen" werden dabei Lebewesen verstanden, von denen die Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefährdung der Bewohner ausgeht.

In der neueren Entscheidung wurde zugestanden, dass Aufwendungen, wie etwa eine Taubenabwehranlage in Form eines Schutzgitters, zur künftigen Abwehr von Schädlingen besser geeignet wären als etwa die Giftfütterung. Der OGH blieb jedoch bei seiner bisherigen Auffassung, dass einmalige Aufwendungen zur Herstellung baulich-technischer Ausstattungen eines Gebäudes nicht unter die laufenden Kosten fallen und somit nicht zu den weiterverrechenbaren Betriebskosten zählen. Bei den Arbeiten zur Anbringung eines Taubennetzes handelt es sich daher um Instandhaltungsarbeiten, die aus dem Hauptmietzins zu decken und somit vom Vermieter zu tragen sind.

Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Entscheidung wird es den Vermietern daher - in einer rein gewinnorientierten Betrachtung - zu empfehlen sein, Tauben eher durch kontinuierliche Vergiftung abzuwehren als einmalige und im Ergebnis mindestens ebenso effektive bauliche Maßnahmen zu setzen, die überdies das Leben der Tiere verschonen würden. Wie die Tierfreunde unter den Vermietern dieses ihnen hierdurch entstehende Dilemma lösen, bleibt abzuwarten. (Alexander Scheitz, DER STANDARD, Printausgabe, 28.4.2010)