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Grafik: Archiv

Mit dem UOG93 wurde vor 10 Jahren die Teilrechtsfähigkeit für die österreichischen Hochschulen eingeführt. Auf diesem Sockel fußt nach wie vor die EvalVO97, die derzeit gültige Evaluierungsverordnung von 1997. Auch diese wird in Hinkunft ersetzt, wenn in Bälde Vollrechtsfähigkeit eingeführt wird. Bleibt also Resümee zu ziehen über 5 Jahre Praxis in der Uni-Evaluierung. Peter Hawlik untersuchte im Rahmen eines Seminars an der Politikwissenschaft.

Die EvalVO von 1997 sollte Österreich, dem kontinentaleuropäischen Trend folgend, bei der sachten Trennung zwischen Staat und Hochschulen begleiten. "Hin zu Indikator-basierenden Finanzierungsmodellen" firmierte als Schlagwort. Die Forderung nach Überprüfung der einzelnen Situationen war bereits in den Achtzigerjahren aufgekommen. Die EvalVO zollte nun diesen Forderungen Rechnung, schreibt dabei allerdings nur vor, dass und was überprüft werden soll. Die eigentlichen Überprüfungsmethoden sind allerdings in den jeweiligen Universitätssatzungen verankert.

Was wird denn nun evaluiert?

Nach §2Abs. 1 der EvalVo unterliegen folgende Gegenstände der Evaluierung:

1. "Die Evaluierung des Ergebnisses von Maßnahmen auf allen Entscheidungsebenen, und zwar a) von Studienangebotsentscheidungen, wie insbesondere die Einrichtung oder Auflassung einer Studienrichtung und die Änderung von Studienvorschriften; b) von Organisationsmaßnahmen, wie insbesondere die Errichtung, Teilung oder Zusammenlegung von Instituten; c) von Förderungsmaßnahmen auf Grund der Frauenförderpläne;
2. die Evaluierung von Forschungstätigkeiten;
3. die Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes sowie größerer Teile von Studien;
4. die Evaluierung von Lehrtätigkeit"

Und wie wird evaluiert?

Einige Modelle haben sich in Österreich durchgesetzt, wie die gesetzlich verankerten Arbeitsberichte für Lehrende oder Studierende-Befragungen. AbsolventInnen-Befragungen stellen bei verkürzten Studienzeiten mitunter sogar ein funktionstüchtiges Instrumentarium dar. Allerdings haben alle drei genannten Erhebungsmethoden auch ihre Tücken: Etwaige Schönfärberei bei den Arbeitsberichten, um das Institut ins rechte Licht zu rücken, könnte den Institutsvorständen vorgeworfen werden. Studierende hantieren hingegen wohl bei mancher Lehrveranstaltungsevaluation mit Sympathiepunkten, anstatt mit Argusaugen auf Didaktikplacements.

Bibliometrische Verfahren vs. Peer Review

Die Anzahl an Veröffentlichungen gilt in der Forschung als weithin akklamiertes Maß des Erfolges. Ob jede Veröffentlichung in pure Daten gegossen aber gleich viel wert ist, ein Verlagshaus ohne weiteres mit dem nächsten gleichgesetzt werden kann, ein Bildband in jeder Disziplin gleich viel zählt, gilt als kritischer Punkt.

Professor Mühler-Böhling vom Zentrum für Hochschulentwicklung in Gütersloh kritisierte hier die blinde Liebe zu Zahlen. Echte Wertigkeitsmodelle zum Vergleich können bibliometrische Daten kaum liefern. Hingegen gelten Peer-Review Verfahren – Expertengutachten für ein Fachgebiet - als geeignetes und international geeichtes Objetkivierungsinstrument.

Was passiert bei Fünfern?

Die Feststellung der Qualität der Universitäten durch die Evaluierung erfolgt im Hinblick auf die Vollrechtsfähigkeit und die in diesem Konzept inkludierten 3-jährigen Leistungsverträge. Noch aber findet dieser Umstand kaum Niederschlag. "Durchfallen", "Nachzipf" - landein landaus weiß man über die Konsequenzen schlechter Schülernoten hinlänglich Bescheid. Auch Studierende scheitern des öfteren an den Noten.

Was passiert eigentlich bei schlechten Lehrendennoten? Nach zweimalig aufeinander folgenden Negativbewertungen einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen führt dies zu einer Besprechung mit dem Studiendekan. Nach selbiger Benotung über einem Zeitraum von fünf Jahren landet ein "befleckte/r" Instruktor bei einem Gespräch mit dem Rektor, allerdings ohne Konsequenzen wie Karzer, Nachprüfung oder "Sitzenbleiben".

Orchideentaumel

Zwar stellen Evaluierungen per EvalVO97 Basis für Dienstrechtliches dar, jedoch ist deren Relevanz darin auch für Budgetfragen ganz dezidiert niedergehalten. Während Evaluierungen als interne Erhebungen kaum nennenswerte Sanktionierungen oder Umsetzungen erfahren, drängt sich da und dort die Frage nach deren Ausspielungspotenzial bei Finanzfragen auf Bundesebene auf: Orchideenfächer fürchten bei schlechter Gebarung nicht ganz zu Unrecht eine Berappung ihrer Finanzmittel.

Dies wird sich durch die Vollrechtsfähigkeit allerdings ändern. Ganz anders ging man in den Niederlanden vor. In dem seit 1993 gültigen Gesetz ist generell die Unabhängigkeit der Forschungsevaluation für Budgetfragen verbrieft. In Österreich ist - au contraire - das Gegenteil noch gesetzlich erwünscht.

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