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Stuttgart/Frankfurt - Ein neuer Diskriminierungsfall schlägt hohe Wellen. Weil eine Buchhalterin in ihrer Absage auf eine Bewerbung die drei Zusätze "Ossi", "(-)" und "DDR" gefunden hatte, soll das Arbeitsgericht Stuttgart in der kommenden Woche nun Recht sprechen. 2009 bewarb sich Gabriela S. auf eine ausgeschriebene Stelle in der Internetbörse der Arbeitsagentur und wurde fündig bei einer Fensterbau-Firma, gegen die sich die Klage nun richtet.
Benachteiligung durch Herkunft
"Vor Gericht bestehen meiner Ansicht nach sehr gute Chancen, dass die Klage durchkommt. In Fällen wie diesen greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)", sagt Robert C. Lentzsch von der Frankfurter Arbeitsrechtskanzlei Groll & Partner. Darin heißt es im dritten Abschnitt dezidiert, dass "eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig ist".
"Auch wenn sich noch nicht sagen lässt, wie hoch die Ansprüche der Klägerin berücksichtigt werden, steht fest, dass ihr Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes zusteht", so Lentzsch. Peinlich für die Fensterbaufirma ist, dass auf dem zusammen mit der Absage zurückgeschickten Lebenslauf von Gabriela S. in grüner Farbe nicht nur "Ossi" und "(-)", sondern auch noch zwei Mal die Buchstaben "DDR" zu finden waren. S. fühlte sich wegen der Herkunft diskriminiert und reichte Klage gegen die Firma ein.
Notiz laut Arbeitgeber "unglücklich"
S., die 1988 als damalige DDR-Bürgerin aus Ostberlin in den Westen ausreiste, lebt seit über zwei Jahrzehnten in Baden-Württemberg. In ihrer neuen Heimat ist die Mittvierzigerin längst anerkannt - dachte sie zumindest. Doch 20 Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands scheinen sie ihre ostdeutschen Wurzeln wieder einzuholen. Im für Lentzsch klaren Fall stellt sich jedoch die juristische Detailfrage, ob Ostdeutscher zu sein eine eigenständige ethnische Herkunft ist. Dies wäre für Juristen Neuland und darüber hinaus ein Präzedenzfall.
Ob es im Fall von S. in dem Prozess darauf eine juristische Antwort geben wird, ist bislang unklar. Denn das Verfahren könnte auch in einem Vergleich enden. In einem früheren MDR-Bericht bezeichnete der Geschäftsführer des beklagten Unternehmens die "Ossi-Notiz" als "unglücklich". Ein erstes Vergleichsangebot wurde unterdessen von der Firma abgelehnt - diese sollte laut dem Rechtsanwalt von Gabriela S. einen Geldbetrag zahlen und die Kosten für das Verfahren übernehmen. S. führt die Klage ohne Rechtsschutzversicherung. (pte)
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