Fall Alijew: Österreich unter Zugzwang

23. März 2010, 18:25

Ein Befund zur bevorstehenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft über den kasachischen Auslieferungsantrag - von Klaus Schwaighofer

Ein Befund zur bevorstehenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft über den Auslieferungsantrag der Republik Kasachstan gegen ihren Ex-Botschafter in Wien im Licht neuer Erkenntnisse und alter Bedenken.

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Österreich hat demnächst über ein Auslieferungsersuchen der Republik Kasachstan zu entscheiden: Es geht um die Auslieferung des früheren Botschafters und Vizeaußenministers Rakhat Alijew zur Vollstreckung einer langjährigen Freiheitsstrafe, die gegen ihn wegen mehrerer Verbrechen (Gründung und Leitung einer organisierten verbrecherischen Gruppe, Entführung von Menschen, Raubversuch u.a.m.) in einem Abwesenheitsverfahren verhängt worden war. Für den Fall der Ablehnung der Auslieferung ist Österreich nach dem Grundsatz "aut dedere aut judicare" verpflichtet, die bereits aufgenommenen Ermittlungen wegen erpresserischer Entführung weiterzuführen.

Bei der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen ist insbesondere § 19 Z 2 des österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes zu beachten: Wenn die Gefahr besteht, dass die Strafe in einer Weise vollstreckt wird, die dem Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung zuwiderläuft, ist die Auslieferung unzulässig und abzulehnen. Bereits im Jahr 2007 hatte Österreich ein erstes Auslieferungsersuchen Kasachstans zur Strafverfolgung mit der Begründung abgelehnt, dass das Strafverfahren möglicherweise nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechen werde.

Diplomatische Garantien ...

Für die neuerliche Entscheidung scheinen sich entsprechende Vorgaben insbesondere aus dem jüngst vom EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) gefällten Urteil in Sachen Kaboulov gegen Ukraine zu ergeben. Darin hatte der EGMR entschieden, dass die Auslieferung eines des Mordes verdächtigen kasachischen Staatsbürgers an Kasachstan Art 3 EMRK verletzen würde, weil dort aufgrund glaubwürdiger Berichte von Menschenrechtsorganisationen Folter, Misshandlungen und Gewaltanwendung in Gefängnissen belegt sind und auch sehr schlechte Haftbedingungen festgestellt wurden. Die allgemeine Behauptung der kasachischen Behörden, im Strafverfahren würden die Rechte der Person beachtet, befand der EGMR als nicht ausreichend, um die ernste Gefahr einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung auszuschließen. Dem Urteil lässt sich aber auch entnehmen, dass der EGMR anders entschieden hätte, wenn Kasachstan entsprechend spezifische Zusicherungen gemacht hätte.

Nun ist es mit dem Strafvollzugswesen Kasachstans gewiss nicht zum Besten bestellt: Als Kasachstan im Jahr 1991 selbständig wurde, "erbte" das Land das russische Gulag-System. Aber Kasachstan bemüht sich erkennbar um eine Verbesserung der Situation. Der UN-Berichterstatter für Folter, Manfred Nowak, bescheinigte Kasachstan unlängst in einem Interview erkennbare Fortschritte bei der Einhaltung der Menschenrechte. Nowak kommt in seiner Untersuchung zum Schluss, dass es in Kasachstan zwar immer wieder Fälle von Folter gebe, doch weder systematisch noch weit verbreitet. Auch der Verfasser dieser Zeilen konnte sich bei einem Besuch von Strafvollzugsanstalten im Februar dieses Jahres von den Bemühungen Kasachstans in Richtung Verbesserung des Strafvollzuges überzeugen. Wenn aber Kasachstan aufgrund neuester Erkenntnisse nicht in die Kategorie der systematisch folternden Staaten fällt und die Folter auch nicht weit verbreitet ist, dann muss der Auszuliefernde glaubhaft machen, dass er in seinem konkreten Fall einem realen Folterrisiko ausgesetzt ist (wie Manfred Nowak auch in dem erwähnten Interview ausgeführt hat).

Was den Fall Alijew betrifft, so hat Kasachstan nun konkrete Zusicherungen abgegeben: Es wird garantiert, dass Alijew seine Strafe unter internationaler Beobachtung verbüßen kann und dass die Haftbedingungen den europäischen Mindeststandards entsprechen werden; ein Besuchsrecht für Familie und Experten wurde ausdrücklich zugesichert. Den Bedenken, dass das Strafverfahren in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt wurde, wird durch die Zusicherung begegnet, das Verfahren auf Antrag noch einmal in Anwesenheit durchzuführen.

Nun sind Zusicherungen gewiss mit Vorsicht zu beurteilen: Die Abgabe von Erklärungen sind die eine Sache, die Umsetzung und Einhaltung eine andere. Pauschale Erklärungen, ausgelieferte Personen gesetzeskonform und fair zu behandeln, sind von bescheidenem Wert und wurden vom EGMR im Fall Kaboulov mit Recht als unzulänglich angesehen. Die Einhaltung der Menschenrechte sollte eine Selbstverständlichkeit darstellen.

Die Zusicherungen im Fall Alijew sind jedoch sehr konkret, sie gehen über allgemeine Absichtserklärungen klar hinaus. An ihrer Einhaltung ist kaum zu zweifeln, zumal das Ansehen Kasachstans auf dem Spiel steht. Durch Verletzung seiner Zusagen würde das Land schwersten politischen Schaden erleiden. Kasachstan hat in diesem Jahr den Vorsitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) übernommen und würde niemals riskieren, die eingeleiteten und auch wahrgenommenen positiven Entwicklungen und Reformbemühungen zu zerstören.

... haben Gewicht

Mit den abgegebenen Garantien dürften jene gravierenden Bedenken, die der EGMR im Fall Kaboulov bei Auslieferungen an Kasachstan hatte, beseitigt sein. Vor allem die Zulassung internationaler Beobachtung sollte einen Strafvollzug sicherstellen, der der EMRK entspricht. Gewiss lassen sich die allgemeinen Strafvollzugsbedingungen in Kasachstan nicht mit mitteleuropäischen Standards vergleichen, aber die Zusicherungen gewährleisten einen Vollzug, der zumindest an die Standards mancher osteuropäischer Länder (auch EU-Länder) herankommt. (DER STANDARD, Printausgabe, 24.3.2010)

 

Klaus Schwaighofer ist seit 1996 Professor für Strafprozessrecht und Kriminologie an der Universität Innsbruck und eingetragener Strafverteidiger.

    aard
    00
    25.3.2010, 10:20
    Na hoffentlich

    ... passiert da jetzt auch was

    Gilgamesch
    02
    24.3.2010, 10:32

    der typ hat so viel dreck am stecken - entweder hier einsperren, oder ausliefern!

    H.Lauterpacht
    00
    23.3.2010, 20:50
    da wird

    die österreichische Botschaft in Kazakhstan einiges zu tun haben, um die Einhaltung all dieser Zusagen regelmäßig zu kontrollieren ...

    manto bamminger
    00
    24.3.2010, 14:37
    Zusagen Kasachstans an Österreich????

    Warum zur Hölle sollte Kasachstan Österreich irgendwelche Zusagen machen???
    Da und dort regiert das Geld, die gehöhren zusammen

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