Angeklagter Buchhalter: Das mit der Steuerzahlung habe ich wirklich nicht gewusst
Wien - Mit einem delikaten Fall hat sich am Mittwoch ein Schöffensenat im Wiener Straflandesgericht auseinanderzusetzen: Die Staatsanwaltschaft Wien erhob gegen einen Buchhalter Anklage, nachdem dieser wegen Veruntreuung von 1,5 Mio. Euro rechtskräftig zu vier Jahren Haft verurteilt worden war. Die Anklagebehörde legt dem 62-jährigen Mann zur Last, die Beute nicht versteuert zu haben, womit er sich auch nach dem Finanzstrafgesetz schuldig gemacht habe.
"Das mit der Steuerzahlung habe ich wirklich nicht gewusst"
"Das ist ja noch nie vorgekommen. Da müsste ja jeder Taschendieb Steuern zahlen", verlieh der nicht gerade unerfahrene Strafverteidiger Herbert Eichenseder seiner Verwunderung Ausdruck. Noch erstaunter zeigte sich der Angeklagte: "Das mit der Steuerzahlung habe ich wirklich nicht gewusst. Wenn ich ein Verbrechen begehe, was hätte ich tun sollen? Wenn ich zum Finanzamt gegangen wäre, was hätte ich sagen sollen? Dass ich das aus linken Abzweigungen habe? Was hätte ich auf die Einkommenssteuererklärung drauf schreiben sollen? Provisionen?"
Selbsthilfe weil Überstunden nicht bezahlt wurden
Der Mann war jahrelang in einem großen Unternehmen beschäftigt, wo er sich zusehends darüber ärgerte, dass ihm seine Überstunden nicht abgegolten wurden. Also begann er, sich Gelder auf sein Konto zu überweisen, und dies in großem Stil: Bis zu 260.000 Euro jährlich leitete er in seine Taschen um, ehe nach sechs Jahren seine Selbsthilfe aufflog. Nach seiner Festnahme legte der Buchhalter ein umfassendes Geständnis ab.
Gelder unter nichtselbstständige Einkünfte
"An und für sich hätte der Buchhalter die Möglichkeit gehabt, den strafbestimmenden Wertbetrag auf der Steuererklärung als nichtselbstständige Einkünfte einzutragen", erklärte ein Vertreter der Finanz im Zeugenstand. Schließlich wären Belege "nur auf Anfrage des Finanzamts" vorzulegen. Diese würden außerdem nur stichprobenartig angefordert: "Das ist eher eine Computerfrage."
Der Zeuge räumte jedoch ein, dass nichtselbstständige Einkünfte in Höhe von einer Viertelmillion Euro Nachfragen seitens der Finanz zur Folge gehabt hätten und sich der Firmengelder unterschlagende Buchhalter damit zwangsläufig selbst ans Messer geliefert hätte: "Die Herkunft der Einkünfte hätte man sicher hinterfragt."
Freispruch
Angesichts dieser Beweislage fällte das Gericht nach eingehender Beratung einen Freispruch, so dass der Buchhalter zwar - wenn vermutlich auch nur in der Theorie - Steuern nachzahlen, aber wenigstens nicht als Steuersünder eine weitere Freiheitsstrafe absitzen muss. Der Senat (Vorsitz: Claudia Moravec-Loidolt) stützte die Entscheidung auf Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH), wonach ein an sich "verpöntes Grundgeschäft" nicht unbedingt eine Steuerpflicht begründet, sofern das rechtswidrig erlangte Einkommen nicht im allgemeinen Wirtschaftsleben verwendet wird.
Die Staatsanwältin gab vorerst keine Erklärung ab, der Freispruch ist daher nicht rechtskräftig. (APA)