Arbeiter, Angestellte und freie Dienstnehmer – die Unterscheidungen verwischen sich in der Praxis immer mehr
Arbeitsrechtliche Vorschriften verfolgen seit dem 19. Jahrhundert das Ziel, den wirtschaftlich und faktisch unterlegenen Beschäftigten Schutz zu bieten. Deren Anwendung hat das Vorliegen eines „echten" Arbeitsverhältnisses zur Voraussetzung. Daher sind „freie Dienstnehmer" von arbeitsrechtlichen Vorschriften weitgehend nicht geschützt - und dies, obwohl sie abgaben- und sozialversicherungsrechtlich seit 1.1.2010 den „echten Arbeitnehmern" gleichgestellt sind. Die präzise Definition eines Arbeitnehmers hat daher massive Auswirkungen in der Praxis.
Arbeitnehmer ist jemand, der dem Arbeitgeber zur persönlichen Leistungserbringung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Es kommt ausschließlich darauf an, dass die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens ausgeschlossen ist: So kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anweisen, die Arbeit in ganz bestimmter Weise zu verrichten, dabei bestimmte Arbeitsabläufe oder sogar Verhaltensvorschriften einzuhalten. Insbesondere ist die Bindung an betriebliche Ordnungsvorschriften (Arbeitszeiten, -ort oder Produktionsabläufe etc.) bis hin zu Bekleidungsvorschriften charakteristisch. Hier unterliegt der Arbeitnehmer der Kontrolle und ist dem Arbeitgeber disziplinär verantwortlich. Unwesentlich ist hingegen, ob der Arbeitnehmer wirtschaftlich abhängig ist. Gelingt es daher, die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit trotz wirtschaftlicher Abhängigkeit auszuschließen, dann gelten arbeitsrechtliche Schutzgesetze nicht.
Unklare Betriebseinbindung
Diese Anknüpfung des Arbeitsrechts an die persönliche Abhängigkeit im Sinne einer Einbindung in ein vom Arbeitgeber geschaffenes betriebliches Gefüge war in der Arbeitswelt vor 100 Jahren ausreichend, erfasst aber heute nicht mehr alle Erscheinungsformen möglicher Beschäftigungsverhältnisse. Die Einbindung in den Betrieb ist dank Internet, E-Mail und Mobiltelefonie oftmals nur schwer erkennbar: Es ist in vielen Fällen unwesentlich, wo, wann und in welcher Weise der Arbeitnehmer seine Dienstleitungen erbringt. Oft sind daher Beschäftigungsverhältnisse aufgrund des Inhalts der geschuldeten Tätigkeiten als „freie Dienstverhältnisse" legal gestaltbar, obwohl sich die Fremdbestimmtheit aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit ergibt.
Innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer unterscheidet die aktuelle Rechtslage zwischen Arbeitern und Angestellten. Diese Unterscheidung ergibt sich für Arbeiter aus der Gewerbeordnung 1859 (!!) und für Angestellte aus dem Angestelltengesetz 1921. Die gesetzlichen Unterscheidungskriterien sind heute ebenfalls überholt: Ein Merkmal des Angestelltenbegriffes ist die Verrichtung kaufmännischer Dienste, die für einen Kaufmannsladen des 19. Jahrhunderts kennzeichnend waren, sowie von Kanzleiarbeiten, die laut Judikatur „über das bloße Abschreiben hinausgehen" (sic!) müssen. Schließlich werden höhere, nicht kaufmännische Tätigkeiten erfasst.
Die dazu ergangene kasuistische Judikatur ist manchmal durchaus heiter: So soll ein Heurigenmusiker Arbeiter sein, während ein Orchestermusiker oder ein DJ als Angestellter gilt. Berufsfußballer der höchsten Spielklasse sind nach der Rechtsprechung hingegen Arbeiter.
Für die Unterscheidung kommt es stets darauf an, ob manuelle Tätigkeiten im Vordergrund stehen, seien sie auch noch so fein und kompliziert. Daraus folgt, dass etwa ein Uhrmacher oder ein sehr qualifizierter Facharbeiter an einer CNC-Fräsmaschine als Arbeiter zu qualifizieren ist, während Arbeitnehmer, die einfache Sekretariatsarbeiten verrichten, als Angestellte gelten. Diese Rechtslage ist auch deshalb unbefriedigend, weil die gesetzlichen Regelungen für Arbeiter nach wie vor ungünstiger sind, etwa bei der Entgeltfortzahlung im Falle wichtiger familiärer Betreuungspflichten.
Um der heutigen wirtschaftlichen Realität Rechnung zu tragen, sollte man die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten aufgeben. Zur Schaffung eines einheitlichen Arbeitnehmerbegriffs könnte man an das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit und deren typischen Merkmale anknüpfen und entsprechende Differenzierungen vornehmen: Arbeitnehmer könnten im Kernbereich all jene Personen sein, die nur von einem Auftraggeber abhängig sind und im Vergleich mit echten Selbstständigen über keinen eigenen Geschäftsbetrieb verfügen, der für ihre Tätigkeit typisch ist.
Dass Handlungsbedarf besteht, hat die Politik längst erkannt. Zuletzt hat der ÖAAB im November 2009 versucht, die Diskussion in Gang zu bringen. Der Vorstoß wurde seitens des Sozialministers und des ÖGB begrüßt; auf die Bremse stieg der ÖVP-Wirtschaftsbund, der richtigerweise zu bedenken gab, dass eine Gleichstellung die Wirtschaft belasten würde.
Nur einen Betriebsrat
Diesem Einwand könnte man durch den Versuch einer kostenneutralen Neuregelung begegnen, die einerseits dadurch erreicht werden kann, dass es nicht bloß zu einer Angleichung der Arbeiter an das Angestelltenniveau, sondern zu einer insgesamt neuen Regelung kommt. Andererseits könnte eine Reform aber auch Neuregelungen im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts zur Folge haben: Derzeit bestehen für Arbeiter und Angestellte jeweils eigene Betriebsräte. Erkennt man, dass die Unterschiede im Tatsächlichen unterschiedliche Regelungen für Angestellte und Arbeiter nicht mehr rechtfertigen, dann gilt dies auch im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung. Es wäre unsachlich, weiterhin zwei Betriebskörperschaften zu wählen, sodass pro Betrieb ein Betriebsrat reichen müsste. Dadurch würde es zwar zu einem Verlust an Funktionen - einen statt zwei Betriebsratsvorsitzende -, nicht aber notwendigerweise zu einer weniger effizienten Belegschaftsvertretung kommen. (Christoph Wolf, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 18.3.2010)
Zur Person: Dr Christoph Wolf ist Partner bei CMS Reich-Rohrwig Hainz. Er berät nationale und internationale Unternehmen im kollektiven und individuellen Arbeitsrecht und vertritt diese vor Gericht.