Trotz der jüngsten Erfolge von Sammelklägern bleiben Reformen dringend notwendig
Im Fall Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Finanzberatungsgesellschaft AWD stand die "Sammelklage österreichischer Prägung" kürzlich wieder auf dem Prüfstand. Zu fünf Klagen gebündelt macht der VKI die Ansprüche von rund 2500 Anlegern geltend, die auf AWD-Empfehlung in Immo-Aktien investiert hatten. Indes, die Zulassung dieser Klagsform durch die Gerichte vergangene Woche soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass die österreichische Sammelklage nur eine Behelfslösung ist.
Die Bündelung zahlreicher Ansprüche zu einem Verfahren ist derzeit nur möglich, wenn alle Betroffenen ihre Forderungen einem Dritten, dem "Sammelkläger", zum Inkasso abtreten. Dies erfordert nicht nur großes Vertrauen in den Dritten. Es bürdet diesem auch die Verantwortung für die Führung des Verfahrens und nicht zuletzt die Haftung für die Prozesskosten auf. Zudem geht bei Klagen von Verbrauchern gegen ausländische Unternehmen ein allfälliger Gerichtsstand im Heimatstaat des Verbrauchers verloren. Vor allem aber werden die ursprünglichen Forderungsinhaber von der ihnen in Wahrheit zukommenden Rolle als Kläger zu Zeugen degradiert.
Neue Gerichtsorganisation
Die österreichischen Gerichte sind auf Massenverfahren derzeit weder personell noch von ihren Arbeitsbedingungen her eingerichtet. Im Zuge der Einführung eines echten Gruppenverfahrens wäre die Gerichtsorganisation so zu gestalten, dass auch Verfahren mit hunderten oder gar tausenden Beteiligten in vernünftigem Zeitraum abgewickelt werden können. Vorstellbar wären etwa spezialisierte Abteilungen oder die Möglichkeit größerer, arbeitsteilig fungierender Richtersenate.
Auch an die Parteienvertreter ist zu denken. Vernünftigerweise kann von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin nicht erwartet werden, dass er/sie eine Berufung gegen ein mehrere hundert Seiten starkes Urteil in derselben Frist zu Papier bringt wie in einem durchschnittlichen Fall.
Klar geregelt gehören schließlich die Eingangsvoraussetzungen für ein kollektives Verfahren. So sah der bisher schubladisierte Ministerial-Entwurf die Zulässigkeit des Gruppenverfahrens ausdrücklich vor, um gemeinsame Sachverhalts- oder Rechtsfragen klären zu lassen.
Hauptzweck jedes kollektiven Verfahrens muss sein, auf niederschwellige, d.h. kostengünstige Weise sicherzustellen, dass die allen Ansprüchen gemeinsamen Fragen von einem Gericht geprüft werden können, ohne dass unterdessen der Großteil der Ansprüche durch Verjährung untergeht. Derzeit ist Schutz vor Verjährung nur zu erreichen, wenn entweder der Beklagte einen Verjährungsverzicht erklärt (was Beklagte oft bewusst nicht tun) oder jeder Kläger seinen Anspruch einklagt.
Wenn dem jedoch wie derzeit eine schier unüberwindliche Kostenbarriere entgegensteht (ein Prozess über 10.000 Euro kann durchaus das Doppelte kosten), ist der Zugang zum Recht nicht mehr gewährleistet. Trotz des Kostendegressionseffektes, den die Sammelklage österreichischer Prägung erzielt, kommen derzeit bei hohen Streitwerten noch immer prohibitiv hohe Kosten, vor allem Gerichtsgebühren, zusammen.
Am meisten scheiden sich die Geister an der Frage, ob die Bindungswirkung eines Urteils oder Vergleichs nur diejenigen erfassen soll, die sich ausdrücklich der Klage angeschlossen haben ("opting-in"), oder sich auch auf jene Betroffenen erstrecken soll, die sich nicht ausdrücklich von der Klage "abgemeldet" haben ("opting-out"). Man mag dies verschieden sehen. Optimale Effizienz, aber auch Rechtssicherheit für beklagte Parteien und somit Rechtsfrieden ist nur durch die letztere Variante zu erzielen. (Alexander Klauser, DER STANDARD, Printausgabe, 17.3.2010)
Zur Person
Dr. Alexander Klauser ist Partner bei Brauneis Klauser Prändl
Rechtsanwälte und vertritt den VKI in den Sammelklagen gegen AWD.