Missbrauchs-Meldepflicht

Beichtgeheimnis erschwert Aufklärung

10. März 2010, 13:16

Glaubenskongregation in Rom prüft bei besonders schwerwiegenden Fällen - Dabei kann sogar die Verjährungsfrist aufgehoben werden

Wien - Bei Bekanntwerden von Missbrauchsfällen gibt es in der römisch-katholischen Kirche eine Meldepflicht. Diese ist kirchenrechtlich verankert. Besonders schwerwiegende Fällen werden der Glaubenskongregation in Rom gemeldet und dort verhandelt. Dabei kann sogar die Verjährungsfrist aufgehoben werden. Lückenlos ist die Meldepflicht allerdings nicht - nämlich wenn das Beichtgeheimnis dadurch verletzt würde.

Verdachtsfälle müssten gemeldet werden

Das Vorgehen bei Bekanntwerden von Missbrauchsfällen ist im Behelf für Mitarbeiter der Erzdiözese Wien erklärt. Verdachtsfälle sollen demnach entweder bei der Ombudsstelle, dem unmittelbaren dienstlichen Vorgesetzten oder dem erzbischöflichen Ordinariat (Generalvikar oder Kanzler) gemeldet werden. Bis zur Klärung des Sachverhalts kann der Generalvikar aus eigener Entscheidung oder über Antrag der betroffenen Person eine Dienstfreistellung verfügen.

Ombudsstelle prüft

Nach der Meldung folgt die Prüfung, ob tatsächlich ein Fall von sexuellem Missbrauch vorliegt. Hat das Opfer selbst die Meldung eingebracht, kümmert sich darum die Ombudsstelle. In anderen Fällen wird vom Generalvikar eine Prüfung durch "geeignete Personen" veranlasst. Das können etwa der Bischofsvikar, ein Dechant oder das Personalreferat sein. Die Erkenntnisse werden schließlich an den Generalvikar übermittelt, der dann wiederum den unmittelbaren Dienstvorgesetzten des mutmaßlichen Täters sowie die Ombudsstelle informiert.

Diözesanbischof und Generalvikar treffen Vorgehensweise

Der Diözesanbischof und der Generalvikar treffen nach Vorlage der Prüfungsergebnisse die Entscheidung über die weitere Vorgehensweise. Dazu können sie die Kommission je nach Sachlage zu weiteren Recherchen beauftragen oder Handlungsempfehlungen abgeben. Je nach Schwere des Vergehens kann der Täter etwa in seinen Handlungsbereichen eingeschränkt werden, also Aufgaben als Betreuer von Jugendlichen oder in der Seelsorge verlieren und in die Administration versetzt werden.

Schwere Fälle werden in Rom gemeldet

Besonders schwerwiegende Fälle werden der Glaubenskongregation in Rom gemeldet. Dies geschieht ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geistliche aufgrund einer Verdachtslage freigestellt worden ist. Ein solches Tribunal kann sogar - sollte sich der Verdacht bestätigen - die Verjährungsfrist aufheben. Als schwerwiegendste Konsequenz kann Rom schließlich die Rückstufung des Täters auf den Laienstatus bewirken.

Täter kann nur ermutigt werden, sich selbst zu stellen

Die Meldepflicht in der römisch-katholischen Kirche hat allerdings auch Lücken. Gibt etwa ein Priester seine Tat im Beichtgespräch mit einem anderen Geistlichen zu, hat dies aufgrund des einzuhaltenden Beichtgeheimnis keine Konsequenzen. Der mutmaßliche Täter kann höchstens ermutigt werden, sich selbst zu stellen. Wie auch im strafrechtlichen Sinn gilt auch auf kirchenrechtlicher Ebene die Unschuldsvermutung.(APA)

Gesetzeskonform
 
00
11.3.2010, 18:15
Ein Priester muss Stillschweigen bewahren über das, was ihm ausschließlich durch den "Sünder" im Rahmen des "Sakramentes der Beichte" an Information zugekommen ist.


Sowie sich aber ein Opfer z.B. ganz weltlich z.B. beim Herrn Abt in dessen Eigenschaft als Internatsleiter darüber beschwert, dass eine Person geistlichen Standes an ihm ein weltliches Delikt begangen habe, dann fällt dies NICHT mehr unter irgendein Beichtgeheimnis sondern ist nach weltlichem Recht zu verfolgen. Wer eine solche beschwerde NICHT zur ANZEIGE nach weltlichem Recht bringt, begeht selbst das Delikt der BEGÜNSTIGUNG gem. dem § 299 StGB, und sämtliche "Schweigeerlässe", die auf der Grundlage von Beschwerden der Opfer zu Stande gekommen sind und auf österreichischem Boden Wirkung entfaltet haben, insbes. das Opfer an der Verfolgung seiner Rechte behindert haben, dürfen durchaus einmal in der Richtung STAATLICH untersucht werden!

roter mob
00
11.3.2010, 12:08
beichtgeheimnis

ist das ungefähr von seiner tragweite als kirchengrundsatz so wie enthalsamkeit?

isai
01
10.3.2010, 21:10
"Nach der Meldung folgt die Prüfung, ob tatsächlich ein Fall von sexuellem Missbrauch vorliegt... eine Prüfung durch "geeignete Personen"

Kein Wunder, wenn sich von den Betroffenen keiner meldet.
Die Opfer, die sich hier "melden sollen", wurden von einer Autorität der Kirche missbraucht - dann wird eine
Prüfung, ob tatsächlich ein Fall von sexuellem Missbrauch vorliegt, von "geeigneten Personen" genau derselben Institution vorgenommen ?!?

Bitte, welches Opfer wird dieser Stelle und den dafür "geeigneten Personen" vertrauen, bzw. nicht noch mehr leiden - womöglich unter der Prüfung?

Christoph Karl Steininger
11
10.3.2010, 17:36
Eine Frage:

Ist Kirchenrecht in Österreich gültig? Oder anders gefragt, kann denn nicht der Staat allein Rechtssätze erlassen, mit demokratischen Mitteln.
Wie kann ein anderer Staat (der Vatikan) Recht setzen und erwarten daß die Bürger eines anderen Staates diese Gestze beachten?
Nochmal andersrum gefragt: An welches Gesetz haben sich katholische Geistliche in Österreich (die meist selbst Österreicher sind) eher zu halten? Das Kirchenrecht oder das Recht der Republik Österreich.
Sticht nicht das Recht des Staates auf dessen Territorium man sich befindet das Recht eines anderen Staates?

Diesem Zwiespalt müssen sich die Kleriker stellen. Und wohl auch die Vertreter des österreichischen Staates!

Chien de Pique
00
11.3.2010, 15:19
Ich sehe da keinen Widerspruch. Sie fragen sich ja auch nicht, ob nun das Strafgesetzbuch gilt oder die Hausordnung...

Es müssen staatliche Gesetz befolgt werden, um nicht Sanktionen durch den Staat zu erleiden, und es müssen zudem kirchliche Regeln eingehalten werden, um Kirchenstrafen oder kircheninternen Disziplinarmaßnahmen zu entgehen. Viele Fälle, wo das Einhalten beider Vorschriften zugleich nicht möglich ist, gibt es ja nicht. Das Beichtgeheimnis etwa fällt unter eine vom Staat selbstverständlich anerkannte geistliche Amtsverschwiegenheit, da gibt es keinen Konflikt (und wenn Beichtväter gezwungen werden sollen, unter deren Bruch gegen ihre Beichtkinder auszusagen, ist der nächste Schritt, Anwälte zu zwingen, ihre eigenen Mandanten zu belasten, dann kommen wir vom Rechtstaat schon recht weit weg).

Jürgen Rembremerding
01
11.3.2010, 08:09
Das Kirchenrecht bestimmt ja nicht den öffentlich-rechtlichen Bereich,

sondern kircheninterne Handlungsgrundsätze.

Christoph Karl Steininger
00
11.3.2010, 14:58
Ja eben,

ist die Untersuchung eines Mißbrauchsvorfalles jetzt kirchenintern oder Sache des Staates? Noch dazu wo solche Untersuchungen nach der apostolischen Instruktion "de gravioribus delicti" unter die päpstliche Verschwiegenheit fallen, sie also nicht den Behörden weitergemeldet werden dürfen!

Es gibt sicher noch andere Bereiche wo sich beide Rechte berühren aber hier wird es besonders augenfällig.

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