Schon zuvor lehnte das Oberlandesgericht Wien Entschädigungen für die deutlich dezentere Berichterstattung der Qualitätszeitung "Frankfurter Rundschau" ab
"Ist Josef F. ein Monster?" und „Das Abgründige in Josef F." titelte die Superillu und schrieb den Namen aus. Hubert Burdas Boulevard-Illustrierte für den Osten Deutschlands nannte das Opfer "Sex-Sklavin im Bunker", ebenfalls mit vollem Namen.
Das Wiener Landesgericht für Strafsachen verurteilte das Magazin und seine Onlineausgabe zu 1000 und 2000 Euro Entschädigung. Der Verlag berief dagegen - und bekam nun vom Oberlandesgericht Wien Recht.
Nicht "sensationslüstern"
Begründung: Der Anwalt des Opfers nannte dessen Namen in der Öffentlichkeit und schilderte die familiären und sozialen Folgen der Tat. Dessen Aussagen seien dem Opfer "zuzurechnen". Daher "konnten und durften Journalisten davon ausgehen", Elisabeth F. "sei mit der sachbezogenen, ohne sensationslüsterne Preisgabe intimer Details erfolgenden Veröffentlichung des Tathergangs (...) einverstanden". Darunter falle auch die Bezeichnung "Sex-Sklavin", die das Geschehene vermittle. F. sei zudem wegen Sklaverei verurteilt. Superillu konnte also auch annehmen, F. wäre "mit dieser - objektiven - Art der Berichterstattung einverstanden".
Schon zuvor lehnte das Oberlandesgericht Wien Entschädigungen für die deutlich dezentere Berichterstattung der Qualitätszeitung Frankfurter Rundschau ab. Die erste Instanz hatte einem der Opfer von Josef F. in diesem Verfahren 500 und 1000 Euro für Zeitungs- und Onlinebericht zugesprochen, weil die Schilderungen "zweifellos den höchstpersönlichen Lebensbereich" beträfen. Das Oberlandesgericht argumentierte auch hier mit den Aussagen des Opferanwalts dagegen. (fid, DER STANAR;D Printausgabe, 6./7.3.2010)