Anwesenheitspflicht für Asylwerber wäre laut Experten nutzlos
Wien - Es gelte, der "Schlepperindustrie" Einhalt zu bieten. So begründet Innenministerin Maria Fekter (ÖVP) ihre Forderung nach einer Aufenthaltspflicht für Asylwerber während des Aufnahmeverfahrens, die sie auch nach dem Scheitern des Eberauer Erstaufahmezentrumsprojekts aufrechterhält. Asylexperten hingegen verstehen nicht, wie die geplante Flüchtlingskasernierung zu besserem Zugriff auf kriminelle Schleuser führen soll.
Im Ministerium präzisiert ein Fekter-Sprecher die Notwendigkeit des Kasernierungsplanes unter Hinweis auf einen konkreten Fall: Von 64 kurdischen Flüchtlingen, die Anfang Jänner 2010 in einem türkischen Pkw aufgegriffen worden sind, hätten 58 einen Asylantrag gestellt - und seien tags darauf aus der Erstaufnahmestelle wieder verschwunden: "Der Asylantrag hat ihnen die nötige Bewegungsfreiheit zum Untertauchen beschafft." Mit Anwesenheitspflicht wäre das nicht möglich gewesen.
Mit Anwesenheitspflicht wären die Kurden "eben ein paar Tage oder Wochen später abgetaucht", meint dazu Herbert Langthaler von der österreichischen Asylkoordination. Überhaupt: "Unter den EU-weit herrschenden gesetzlichen Bedingungen - keine Visa, keine legalen Einwanderungsmöglichkeiten - schaffen es Flüchtlinge praktisch nicht mehr ohne Schlepper nach Europa."
Abschottung hilft nicht
Wer also dem Schlepperwesen als Ganzes den Kampf ansage, sage den Flüchtlingsbewegungen, wie sie heutzutage seien, den Kampf an, erklärt Karl Kopp, Europareferent der deutschen NGO pro asyl. "Im Grunde fördert die sich abschottende EU, die Schlepperei, die sich natürlich überall korruptionsanfälliger Personen bedient."
Trotzdem müsse zwischen Schleppern, die sich ihren Kunden gegenüber relativ vertragstreu verhalten und jenen, die die Flüchtlinge unter sklavenähnlichen Bedingungen nach Europa bringen, unterschieden werden. Laut Kopp werden etwa die Fluchtrouten aus Afghanistan "reisebüroähnlich" betrieben. Um rund 5000 Euro schafften die Schlepper die Flüchtlinge von Hand zu Hand.
Ganz anders sei der Umgang der Schlepper auf den Routen aus Indien und Nepal sowie aus Afrika: Hier gebe es Berichte von Folterungen, von Zwang zu Prostitution und kriminellen Handlungen.
Fest steht, dass sich Flüchtlinge, die sich schleppen lassen, nicht strafbar machen. Die unter dem Eindruck der Judenverfolgung 1951 verkündete Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) stellt in Artikel 31 die "unrechtmäßige Einreise" explizit straffrei. Einzige Bedingung: Der Betreffende muss sich "unverzüglich bei den Behörden melden". Die GFK gilt auch in Österreich.
Die Tätigkeit der Schlepper wiederum - sowie jene ihrer Helfer - wird in der EU zunehmend kriminalisiert. Sogar Taxifahrer, die Flüchtlinge über offene Grenzen - etwa von Polen nach Deutschland - gefahren haben, wurden bereits einschlägig verurteilt. (Irene Brickner/DER STANDARD-Printausgabe, 23.2.2010)