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Frauen sollen auch bei der Pension aufs Neue benachteiligt werden.
APA/Barbara Gindl

Wien - Frauen sind die großen Verliererinnen der von der ÖVP-FPÖ-Regierung geplanten Pensionsreform, sind sich VertreterInnen der Opposition sowie Gewerkschaft und Arbeiterkammer einig. Einer der Gründe: der auf 40 Jahre ausgedehnte Durchrechnungszeitraum. Schwer in die Waagschale fällt dabei die Form der Anrechnung von Kindererziehungszeiten - und deren Bewertung.

Der derzeitige Entwurf sieht hier eine Bewertung in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes vor, der momentan bei 643,54 Cent liegt. Staatssekretärin Ursula Haubner (F) kündigte Sonntag Abend in der ORF-Diskussion "Offen gesagt" bereits Gespräche mit dem Koalitionspartner über eine bessere Bewertung an.

Entwicklung im Überblick

Die "bescheidenen Anfänge" gehen in das Jahr 1965 zurück. Damals wurde beschlossen, die Zeiten des Wochengeldbezuges als Ersatzzeiten anzuerkennen. Die große Verbesserung folgte 1970: in diesem Jahr wurde vorgesehen, eine nach dem 31. 12. 1970 in Anspruch genommene Karenzgeldzeit als Ersatzzeit gelten zu lassen. Der nächste Schritt folgte quasi sofort: Rückwirkend mit 1. 1. 1971 wurde vorgesehen, jedenfalls zwölf Monate nach der Geburt als Ersatzzeit anzurechnen, egal ob die Frau in Karenz ging oder nicht.

Ersatzjahr für Adoptiv- und Pflegeeltern

Ab 1987 konnten auch Adoptiv- und Pflegeeltern dieses eine Jahr an Ersatzzeit geltend machen, ab 1990 - der Einführung der Väterkarenz - galt diese Ersatzzeitregelung auch für Männer. Ebenfalls 1990 kam es zu einer Gesamtaufwertung: für Entbindungen ab dem 1. 7. 1990 wurden statt zuvor zwölf nunmehr 24 Monate als Ersatzzeiten angerechnet.

Vier Jahre pro Kind

Mit der großen Pensionsreform 1993 kam dann eine weitere Verbesserung: pro Kind wurden vier Jahre als Ersatzzeit angerechnet, und zwar mit einer fixen Bemessungsgrundlage für alle Frauen. Diese lag zunächst 1993 knapp unter 6.000 S (436 Euro), ab 2000 erfolgte dann auch hier eine Aufwertung und es wurde der Einzelrichtsatz für die Ausgleichszulage herangezogen.

18 Monate

Mit der Einführung des Kindergeldes 2002 wurden 18 Monate als "pensionsbegründend" definiert. Das hieß konkret: eineinhalb Jahre gelten nun wie Beitragszeiten, also können Teil der nötigen 15 Pensionsanwartschaftsjahre werden, zweieinhalb Jahre gelten weiter als Ersatzzeiten.

24 Monate

Die Änderung in der nun von der Regierung angepeilten Pensionsreform: statt 18 Monate sollen 24 Monate pensionsbegründend wirken, zwei Jahre weiterhin als Ersatzzeiten gelten. Damit ist es zwar einerseits leichter die 15 Jahre zu erreichen. Für den 40-jährigen Durchrechnungszeitraum wirken sich die sehr niedrig bewerteten Jahre allerdings stark pensionsmindernd aus. (APA)