Regierungs-Inserate: Die Richtlinien im Wortlaut

25. Jänner 2011, 02:05

"Den Eindruck einer werbenden Einflussnahme zu Gunsten einer politischen Partei vermeiden"

Wien - Der Ministerrat hat am Dienstag Richtlinien für die Abwicklung von Regierungs-Kampagnen beschlossen. Die 2003 erstellten Vorgaben des Rechnungshofs für die Werbe- und Informationsarbeit der Regierung wurden dabei weitgehend übernommen. Neu festgelegt wurde, dass in Wahlkampf-Zeiten keine neuen Kampagnen gestartet werden sollen. Die Richtlinien haben den Charakter einer Selbstverpflichtung der Regierung - ein Gesetzesbeschluss ist nicht geplant. Kontrolliert werden soll die Einhaltung der Richtlinien aus Sicht des Kanzleramts von Opposition und Medien.

Ob der Beschluss zu einer Änderung der Inseraten-Praxis der Regierung führt, bleibt abzuwarten. Korrekturbedarf sieht man jedenfalls keinen. "Bei der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung ist bereits bisher in Anlehnung an internationale Gepflogenheiten nach den vom Rechnungshof in seinem Bericht empfohlenen Grundsätzen vorgegangen worden", heißt es dazu im Vortrag des zuständigen Bundeskanzlers Werner Faymann (S) an den Ministerrat. Anbei die Richtlinien im Wortlaut:

"R I C H T L I N I E N für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmaßnahmen der Bundesregierung und der Bundesministerien

1. Die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmaßnahmen der Bundesregierung und der Ressorts aus Haushaltsmitteln sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.

2. Die Maßnahmen müssen in ihrem Inhalt einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Bundesregierung bzw. zu den Aufgaben des die Maßnahme durchführenden Ressorts aufweisen.

3. Die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmaßnahmen sind unmittelbar auf die vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeit der Bundesregierung bzw. des jeweiligen Ressorts zu beziehen.

4. Der Sachinhalt der Öffentlichkeitsarbeit und der Informationsmaßnahmen hat absolute Priorität und in den Augen unbefangener Beobachter eindeutig zu überwiegen.

5. Die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmaßnahmen sind generell so zu gestalten, dass sie bei Bürgerinnen und Bürgern den Eindruck einer werbenden Einflussnahme zu Gunsten einer politischen Partei vermeiden.

6. Die Bundesregierung oder das betreffende Bundesministerium tritt bei allen Formen der Öffentlichkeitsarbeit und der Informationsmaßnahmen deutlich als Bundesregierung bzw. Bundesministerin/Bundesminister/Bundesministerium in Erscheinung.

7. Nach der Anordnung der Nationalratswahl sollen keine Öffentlichkeitsarbeit oder Informationsmaßnahmen neu begonnen werden. Bei laufenden Aktivitäten sind die Inhalte so zu gestalten, dass sie sich parteiischer Einwirkung auf die Wahl enthalten, die für die Vorwahlzeit gebotene Zurückhaltung üben und nicht zu Gunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlwerbern in den Wahlkampf einwirken.

8. Vor der Anordnung der Nationalratswahl begonnene Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmaßnahmen dürfen fortgesetzt, jedoch nicht auf parteipolitische Wahlwerbung ausgerichtet werden." (APA)

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