Plädoyer für eine Reform des Totschlag-Paragrafen
Da drischt ein Mann mit türkischem Migrationshintergrund in Tötungsabsicht auf seine Frau ein, weil sie sich scheiden lassen will, bringt sie auch tatsächlich beinahe um und wird, weil das in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung geschah, nicht wegen versuchten Mordes, sondern nur wegen versuchten Totschlages verurteilt.
Die Gemütsbewegung engagierter Frauen, die sich bei Gewalt von Männern gegen ihre Geschlechtsgenossinnen gut auskennen, ist allgemein begreiflich. Aber sie greift zu kurz. Der Totschlagstatbestand des § 76 StGB wirft ein Problem auf, das über den geschlechtsspezifischen Aspekt des vorliegendes Falles hinausreicht: Wann ist Zorn "heilig" und deshalb begreiflich? Wer soll das beurteilen? Und: Was hat solch ein heiliger Zorn als strafminderndes Tatbestandsmerkmal in einem modernen Strafrecht überhaupt verloren?
§ 76 StGB will offenkundig einen Täter entlasten, dessen Rage man zwar nicht billigen, aber doch irgendwie verstehen kann, weil diese Rage von verletzten Moralvorstellungen getrieben ist. Man stelle sich ein Gangsterduo vor, wo einer den anderen wütend erschlägt, weil dieser sich mit der ganzen Beute davon machen will, obwohl doch halbe-halbe ausgemacht war. Ich muss selbst kein Gangster, könnte sogar Richter sein, und doch Verständnis für die Empörung des Täters haben, auch wenn dessen verletzter Anspruch auf 50 Prozent kein klagbares Recht darstellt.
§ 76 StGB öffnet im Strafrecht also eine Art Hintertür, über die z. B. eine Gaunermoral zugunsten eines Gewalttäters rechtsrelevant werden kann, wenn dieser bei der Tat nur ausreichend in Hitzen kam. Um dem im Strafprozess ein Mäntelchen der Objektivität umzuhängen, darf das subjektive Verständnis des Richters nicht reichen, der heilige Zorn des Täters muss "allgemein begreiflich" sein. Ob das der Fall ist, wird aber keineswegs seriös, also etwa mittels einer statistisch repräsentativen Untersuchung der Auffassung der Österreicher erhoben. Das ginge schon technisch nicht, es würde den Rahmen des Ermittlungsverfahrens sprengen.
Vielmehr ist es der Erfahrung der Berufs- und Laienrichter und letztlich der Judikatur der obersten Instanz überlassen, wie die Richter ihr subjektives Verständnis für Moralvorstellungen jenseits rechtsstaatlicher Werte auf "allgemein begreiflich" upgraden. Ihnen deshalb einen Vorwurf zu machen oder verschwurbelte, letztlich undurchsetzbare Erlässe ans schwarze Brett zu heften, ist ungerecht. Sie vollziehen, indem sie das tun, nur das Gesetz. Nicht die Richter müssen umerzogen, das Gesetz muss geändert werden.
Dagegen wendet mancher vielleicht ein, die allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung beschränke die Freiheit des Täters, sich das Dreinschlagen nochmals zu überlegen. Er "lässt sich hinreißen" und könne in einer solchen Situation einfach nicht anders als dreinhauen, und das müsse strafrechtlich berücksichtigt werden.
Bei Zwang von außen träfe das sicher zu. Eine "innere" Willensfreiheit ist aber, unabhängig von neueren Erkenntnissen der Hirnforschung, die die Determiniertheit menschlichen Verhaltens bekanntlich nahe legen, strafrechtlich irrelevant. Das Strafrecht interessiert sich im Gegenteil für die Motive, die das Handeln des Täters bestimmten, und nicht, ob dieses nicht von Motiven determiniert, also "frei" war.
Die Grenzen der rechtlichen Zurechnung einer Straftat sind positiv gezogen: durch das Mindestalter für die Strafmündigkeit und den psychopathologischen Befund der Unzurechnungsfähigkeit, durch nichts sonst. Ob jemand wegen des Verlusts der Selbstkontrolle (was steuert ihn dann, wenn nicht etwas in ihm selbst?) bei einer Straftat vielleicht sogar strenger zur Verantwortung gezogen oder mit Milde "belohnt" wird, hängt von den strafrechtspolitischen Zielen ab, also z. B. der Maximierung der General- und Spezialprävention oder der Resozialisierungschancen.
Ein Rechtsstaat, der kein Interesse an rabiater Selbstjustiz auf seinem Territorium hat, sollte sich die Sache mit der "allgemein begreiflichen" heftigen Gemütsbewegung also noch einmal überlegen. (Peter Warta, DER STANDARD, Printausgabe, 6./7.2.2009)
Zur Person
Peter Warte ist Jurist und Publizist in Wien