Wer gegen Homosexuelle oder Behinderte hetzte, ging bisher straffrei aus - Justizministerium will das nun ändern - Kritiker fürchten um freie Meinungsäußerung
Das österreichische Strafrecht schützt Menschen vor verhetzenden Äußerungen und die Menschenwürde verletzenden Beschimpfungen. Alle Menschen? Nein, denn nur bestimmte Gruppen kommen bisher in den "Genuss" der Nennung im Strafgesetzbuch (StGB). Paragraph 283 StGB nennt Religionen und Kirchen als schützenswert, sowie Menschen, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Religion, Kirche, Rasse, einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat Angriffen ausgesetzt sind.
Verhetzungsparagraph soll geändert werden
Das soll sich jetzt ändern, geht es nach dem Willen der Justizministerin. Im Entwurf zum Terrorismuspräventionsgesetz ist eine deutliche Erweiterung der geschützten Gruppen vorgesehen. In Zukunft soll der Wortlaut des entsprechenden Paragraphen auf feindseligen Handlungen "gegen eine nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe" geändert werden.
In den Erläuterungen zum Gesetz begründet man die geplante Erweiterung der Gruppen etwa mit Empfehlungen des Europarates oder Rahmenbeschlüssen der EU zum Antidiskriminierungs- und Antirassismusrecht. Die Bestimmung diene beispielsweise dazu, "gegen Hassprediger vorgehen zu können".
Meinungsfreiheit in Gefahr?
Kritik an der Ausweitung des Verhetzungsparagraphen kommt von unerwarteter Seite - etwa von Rechtsanwaltskammerpräsident Gerhard Benn-Ibler. Der befürchtete im Gespräch mit derStandard.at, durch die geplante Novelle sei die Meinungsfreiheit in Gefahr. "Wir halten eine Ergänzung der Tatbestände nicht für notwendig", so der Jurist. "Wenn etwa gegen Homosexuelle gehetzt wird, ist das sicher moralisch verwerflich, aber man muss es nicht gleich strafrechtlich verfolgen".
Eine Erweiterung würde, glaubt Benn-Ibler, einen zu weiten Spielraum schaffen. "Die Frage, was ist noch kritische Auseinandersetzung, und was ist schon Verhetzung - da muss man die Grenzen ganz genau ziehen. Wenn man zu viel unter Strafe stellt, wird sich niemand mehr trauen, seine legitime, wenn auch vielleicht unwillkommene freie Meinung zu äußern". Rassistische Äußerungen seien etwa, so der Jurist, unbedingt strafwürdig, andere teilweise "nur" verwerflich. Diese strafrechtlich zu verfolgen entspreche nicht "unserem gesellschaftlichen Umfeld und ist eine Verharmlosung etwa rassistischer Feindseligkeiten", so Benn-Ibler in einer Aussendung.
Keine Handhabe gegen Schwulenhass
Marco Schreuder, grüner Gemeinderat in Wien und Homosexuellen-Aktivist, zeigt sich gegenüber derStandard.at "erschrocken" von den Äußerungen Benn-Iblers. "Zwischen freier Meinungsäußerung und Verhetzung liegen Welten", so Schreuder. "Es ist nicht akzeptabel, dass mit diesem Argument diskriminierte Gruppen gegeneinander ausgespielt werden". Er sieht eine "Hierarchisierung" der von Diskriminierung Betroffenen. "Wir brauchen diese Erweiterung des Verhetzungsparagraphen", meint Schreuder.
"Momentan ist es so, dass wir zum Beispiel keine rechtliche Handhabe haben, wenn, wie es immer wieder passiert, ein Hasssänger dichtet: 'Schießt allen Schwulen eine Kugel in den Kopf'". Schreuder hält nichts von einer Hierarchie der Verwerflichkeit. "Wenn gegen Bevölkerungsgruppen Stimmung gemacht wird, muss die freie Meinungsäußerung enden, da darf es keine Abstufung zwischen verschiedenen Zielobjekten der Verhetzung geben".
"Europäische Wertvorstellungen" als Maßstab?
Zufrieden mit der geplanten Erweiterung der Tatbestände zeigt sich übrigens auch das Innenministerium in seiner Stellungnahme zum Entwurf. Und regt außerdem noch eine zusätzliche Erweiterung an, mit durchaus kryptischem Wortlaut: Auch wer "gegen die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft eingestellt ist" und aus diesen Gründen zu feindseligen Handlungen aufruft, solle bestraft werden. Und das gerne auch schärfer: "Auch hier erscheint die Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe in Anbetracht des Gefährdungspotentials als zu gering und eine Anhebung auf eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als erforderlich", so die Stellungnahme weiter. (Anita Zielina, derStandard.at, 19.1.2009)
Infos
Links zu dem Gesetzesentwurf inklusive Erläuterungen und Stellungnahmen auf der Seite des Parlaments.
Gesetzestext § 283 StGB alt:
(1)
Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche
Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im
Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine
durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder
Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm
oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen
hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft
oder verächtlich zu machen sucht.
Gesetzestext § 283 neu
(1) Wer öffentlich zu Gewalt oder Hass oder auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche
Ordnung zu gefährden, zu einer sonstigen feindseligen Handlung gegen eine nach den Kriterien der Rasse, der
Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder
nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen
Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich eine der in Abs. 1 bezeichneten Gruppen in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.