167 Millionen Euro pro Jahr sind für die Maßnahme budgetiert
Rückwirkend für 2009 können ab sofort Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Wer für ein Kind Betreuungskosten in Form von Kindergarten-, Hortbeiträgen oder von Babysitting bezahlt hat, kann sich dafür das Geld von der Steuer zurückholen. Es gilt ein Maximalbetrag von 2.300 Euro, der abgesetzt
werden kann.
Voraussetzung ist, dass das Kind jünger als zehn
Jahre alt ist und professionell betreut wird. Darunter fallen auch
Zahlungen an Großeltern, wenn diese eine achtstündige Ausbildung
nachweisen können und nicht im selben Haushalt leben.
Die Anbieter von
entsprechenden Kursen verzeichnen nicht zuletzt wegen der neuen Regelung einen verstärkten Zustrom. Auch Au-Pair-Schulungen,
Tagesmütter-Lehrgänge oder Elternbildungskurse werden anerkannt. Eine
Liste der Schulungsmaßnahmen ist auf der Homepage des
Familienministeriums abrufbar. 167 Millionen Euro pro Jahr sind für die Maßnahme budgetiert.
Schriftliche Honorarnote
Für die Geltendmachung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung muss
auch ein Nachweis der geleisteten Kinderbetreuungskosten svorliegen. Die
Betreuungsperson muss somit eine Honorarnote legen, angestellt sein
oder mit einem Dienstleistungsscheck bezahlt werden. Bei
Einrichtungen wie Kindergärten oder Schulen müssen die
Betreuungskosten auf der Rechnung gesondert von allfälligen anderen
Beiträgen, etwa für Schul- oder Essensgeld, ausgewiesen werden. (red)