Wien - Seit dem Bezügebegrenzungsgesetz gibt es für neueintretende Politiker keine eigene Pension mehr. Sie haben die Möglichkeit, privat und freiwillig in ein Pensionssystem einzubezahlen. Alle damals, also 1997, aktiven Politiker hatten jedoch die Möglichkeit, sich für das neue oder für das alte System zu entscheiden. Und wer damals bereits einen Anspruch auf eine Politikerpension erworben hatte, verblieb automatisch im alten System.

So gibt es für Politikerpensionen nach dem "alten System" derzeit zwei Pensionsantrittsalter: Wer mit 1. Jänner 1996 bereits zehn Jahre Abgeordneter oder vier Jahre in einer Regierungsfunktion war (also bereits damals einen Anspruch auf eine Politikerpension erworben hatte), hat heute ein Pensionsantrittalter von 56,5 Jahren. Diese Altersgrenze wurde bei der letzten Pensionsreform im Jahr 2000 von ursprünglich 55 Jahren um eineinhalb Jahre erhöht. Wer 1997 noch keinen Pensionsanspruch erworben und für das alte System optiert hatte, kann nach derzeitigem Recht ab 61,5 Jahren eine Politikerpension beziehen. Auch diese Altersgrenze wurde im Jahr 2000 von 60 Jahren um eineinhalb Jahre angehoben.

Bei einer Angleichung der "alten" Politikerpensionen analog der geplanten Pensionsreform der Regierung müsste es - neben der Anhebung des Pensionsantrittsalters - auch Korrekturen beim Durchrechnungszeitraum, beim Steigerungsbetrag, bei der Erwerbsunfähigkeitspension und beim Pensionssicherungsbeitrag für Politpensionisten - analog zu den Beamtenpensionen - geben. (APA)