Wien - Eine Reihe spektakulärer Kündigungen im Krisenjahr 2009 wird in der Bundesrepublik Deutschland immer mehr zum Politikum und könnte in den kommenden Wochen auch den Bundestag beschäftigen.

In Konstanz war eine Altenpflegerin gefeuert worden, weil sie sechs Maultaschen mitnehmen wollte. Eine Sekretärin sollte nach 34 Jahren im Betrieb fliegen, weil sie von einem Kundenimbiss ein Fleischlaberl und zwei Brötchen verspeiste. Ein weiterer Fall betraf eine Kassiererin, die zwei Pfandmarken im Wert von 1,30 Euro unterschlagen haben soll.

Arbeitsgerichte folgten in mehreren Fällen - etwa bei den Maultaschen und der Kassiererin - der Argumentation der Arbeitgeber und erklärten die Kündigungen für rechtmäßig. Die Oppositionsparteien reagierten mit heftiger Kritik, in der SPD sprach Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse im Fall der Kassiererin gar von einem "barbarischen" und "asozialen" Urteil.

Debatte angefacht

Die Präsidentin des deutschen Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, hat die Debatte nun weiter angefacht. "Diebstahl und Unterschlagung auch geringwertiger Sachen sind ein Kündigungsgrund. Es gibt in dem Sinne also keine Bagatellen" , sagte sie der Süddeutschen Zeitung. "Wie kommt man eigentlich dazu, ungefragt Maultaschen mitzunehmen?" , fragte Schmidt, das habe mit "fehlendem Anstand" zu tun.

Grüne und Linkspartei sprechen nun von einer weltfremden Richterin, auch in der SPD rumort es.

Tatsächlich hatte Schmidt zu einem großen Teil nur die Rechtslage in Deutschland wiedergegeben. Im Jahr 1984 war ein als richtungsweisend geltendes Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ergangen. Eine Bäckereiverkäuferin hatte einen Bienenstichkuchen verzehrt. Auch ein Diebstahl eines Gegenstandes von geringem Wert rechtfertige eine Kündigung, hieß es im Urteil zum "Bienenstichfall" .

Die SPD hat als Reaktion auf die jüngsten Fälle noch für Jänner eine Gesetzesinitiative angekündigt um ähnliche Bagatellkündigungen zu verhindern.

Die Rechtslage in Deutschland ist übrigens ähnlich zur österreichischen. Die außerordentliche Kündigung in Deutschland entspricht der Entlassung in Österreich und diese kann im Grunde auch hier wegen kleinster Diebstähle ausgesprochen werden.

"Die Faustregel lautet, dass der Arbeitnehmer nichts mitnehmen darf, was der Arbeitgeber noch verwerten könnte" , sagt Hans Trenner von der AK-Wien. So hat der Oberste Gerichtshof in Österreich entschieden, dass ein Mitarbeiter nicht entlassen werden kann, weil er angeschlagenes Obst (drei Mangos) entgegen einer Weisung mitnimmt, weil das Obst nicht mehr für den Verkauf bestimmt war. Der Diebstahl von einem Kundenbuffet wäre aber ein Entlassungsgrund, sagt Trenner, "auch wenn ich noch nie von so einem Fall gehört habe" .

Strengere Regeln

Ähnlicher Tenor bei der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA). In Österreich sei der Kündigungsschutz schwächer als in Deutschland, ein Rückgriff auf Kleinstdelikte also oft nicht nötig. So muss ein deutscher Arbeitgeber, wenn sein Mitarbeiter seit über einem halben Jahr angestellt ist und es mehr als zehn Stellen im Unternehmen gibt, jede ordentliche Kündigung begründen. In Österreich hingegen kann jedes Dienstverhältnis, außer es handelt sich um besonders geschützte Personenkreise wie etwa Schwangere, ohne Angabe von Gründen beendet werden. (András Szigetvari, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 31.12.2009)