Nach Oberösterreich-Wahl

VfGH gibt Anfechtung durch NVP nicht statt

11. Dezember 2009 10:18

Der Antrag war falsch gestellt und die Frist abgelaufen

Wien - Die Anfechtung der oberösterreichischen Landtagswahl durch die "Nationale Volkspartei" (NVP) ist gescheitert, der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat ihr nicht stattgegeben. Der Antrag sei unzutreffend formuliert gewesen, hieß es am Freitag. Ein neuerlicher Antrag kann nicht eingebracht werden, weil dafür die Frist abgelaufen sei.

Die NVP beschwerte sich im Verfahren darüber, dass sie beim Urnengang am 27. September nicht antreten durfte. Die Wahlbehörde hatte die Kandidatur der NVP im Wahlkreis I (Linz und Umgebung) untersagt, weil "die Einbringung des Wahlvorschlags einschließlich der Umfeldbeurteilung als Akt der Wiederbetätigung (nach dem Verbotsgesetz, Anm.) zu bewerten ist".

Anfechtungsantrag war falsch gestellt

Der Anfechtungsantrag war allerdings falsch gestellt. Die NVP führte ausdrücklich aus, der VfGH solle die Landtagswahl "vom Ermittlungsverfahren an für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben". Die NVP verlangte also, dass die Auszählung der Stimmen sowie die Mandatsverteilung wiederholt werden solle, hieß es aus dem VfGH. Damit sei aber für die NVP nichts gewonnen. Denn sie wollte sich dagegen wehren, dass ihre Kandidatur nicht zugelassen wurde. Mit der Auszählung von Stimmen habe dies nichts zu tun.

Ganz allgemein gilt bei jedem VfGH-Verfahren zu einer Wahlanfechtung, dass eine Partei - vereinfacht gesagt - in ihrer Anfechtung erklären muss, ob der VfGH die gesamte Wahl aufheben soll oder welchen Teil der Wahl er aufheben soll, damit die Partei zu ihrem Recht kommt. Der VfGH selbst muss sich an diese Angaben halten.

Grüne begrüßen VfGH-Urteil

Erfreut reagierten am Freitag die oberösterreichischen Grünen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), der der Anfechtung der oberösterreichischen Landtagswahl durch die "Nationale Volkspartei" (NVP) nicht stattgegeben hat. Landesgeschäftsführerin Lätitia Gratzer bezeichnete das Urteil in einer Presseaussendung als "Sieg der Demokratie gegen rechtsextremistische Tendenzen und wichtigen Erfolg für die antifaschistische Demokratiearbeit der Grünen und der Zivilgesellschaft".

Mit dem Urteil sei auch das Wahlergebnis "endgültig fix", teilten der zuständige Landesrat Viktor Sigl (ÖVP) und Landeswahlleiter Michael Gugler in einer Presseaussendung mit. Der VfGH sei mit seiner Entscheidung der Stellungnahme des Landes gefolgt. (APA)

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Pierre d´Aubusson
16.12.2009 07:23

Dumm gefragt, weils aus dem Artikel nicht hervorgeht: Hat die NVP nur in diesem einen Wahlkreis kandidiert?

Adjasadaku
07.01.2010 13:50

Sie WOLLTE kandidieren und hätte nur in diesem Wahlkreis kandidiert, da anderswo die Unterstützungserklärungen fehlten.

sylvia29
14.12.2009 10:00
wie kann ein formfehler

ein "sieg für die demokratie" sein?

santamonica
12.12.2009 16:41
hättens halt den graf gefragt, wär sicher eine wiederholung rausgekommen. aber das nächste mal wird der schulterschluss mit der fpö sicher schon erledigt sein...

rainer helmstreit
12.12.2009 14:17
Dem Grunde nach ein "Windiges Urteil"....

nicht dass ich "Rechten Parteine" das Wort reden möchte, aber der Vfgh hat es mit diesem Urtei wiedereinmal geschafft sich dümmer zu stellen als er schon ist! Pardon nicht dümmer sondern willfähriger...denn: Eine Wahl ist auch dann aufzuheben, wenn die Zulassung oder Nichtzulassung einer Partei nicht ordnungsgemäß erfolgte! Wenn schon der Grund durch die Höchstrichter Erkannt wurde und auch das Ansinnnen der Antragssteller für die Höchstrichter offensichtlich erkannt wurde, dann sollten die Höchstrichter auch diese Vorfragen einem Spruch zuführen! Ansonsten könnte man davon ausgehen dass Höchstrichter nur dann Toilettepapier verwenden, wenn an der Türe zur Benutzung desselbigen auch ausdrücklich aufgefordert und hingewiesen wird!

Ppupp PPupp
13.12.2009 11:13
Wer ist windig?

Würden Sie das Erkenntnis lesen und verstehen, könnten Sie nicht solchen Unsinn verzapfen. Die hatten schlicht und einfach einen Rechtsanwalt als Verfasser der Wahlanfechtung, der der Aufgabe nicht gewachsen war. Seinen Namen kann jeder im Erkenntnis nachlesen ...
PS: Auch wenn die einen kundigeren Vertreter gehabt hätten, hätten sie inhaltlich keine Chance gehabt.

rainer helmstreit
13.12.2009 21:20

Lassen sie es mich so formolieren: Der Anwalt war ein Stümper aber einer der Vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist (Anwaltszwang) Somit hat der gesetzgeber für den Vvollausgebildeten stümperhaften Juristen zu haften! Diese Beschwerde hätte auch ein Nichtjurist besser einbringen können...
Die Höchstrichter haben aber den wahren Zweck erkannt der aber völlig unzureichend formuliert war! Wer ein Ansinnen erkennt es aber nicht behandelt handelt meiner Meinung nach fahrlässig gegen das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers! Zu schützen ist immer der Schwächere Teil eines Verfahrens also im Zweifel nicht der Staat oder dessen Organe! Wo ein Ermittlungsverfahren endet und das Erkenntnisverfahren Anfängt ist ein Streitpunkt!

Kriti Kaster
13.12.2009 10:43
Der VfGH

darf nicht mehr geben als verlangt wird. Und wenn einer die Stimmenauszählung und die Mandatsverteilung wiederholt haben will, kann der VfGH nicht entscheiden, dass andere Parteien zugelassen werden sollen.
Den Fehler hat der Rechtsanwalt gemacht, der die Wahlanfechtung verfasst hat. Er hat zumindest einmal keinen Honoraranspruch gegen die Nazis - geschieht ihm doppelt Recht - einmal wegen der Unfähigkeit, außerdem gehört er gestraft für so eine Mandantschaft.

Pierre d´Aubusson
16.12.2009 07:15

Wenn der VfGH nicht mehr geben dürfte als verlangt ist, wie kommt er dann zur Erkenntnis über die Rechtmäßigkeit von Ortstafeln? Da war doch nur - bereits in der StVO festgelegt - zu entscheiden, daß eine dem Lenker zweifelhaft erscheinende Ortstafel aus Gründen der Vorsicht auch dann als gültig anzusehen ist, wenn sie nur dazu dient, die mit ihr verbundene Geschwindigkeitsbeschränkung und ähnliches mitzutheilen.

Vielleicht sollte man den VfGH mit dieser Rechtsansicht befassen, auf daß er entscheide, ob er diesfalls seine Kompetenz nicht überschritten habe?

Mehrwolf
12.12.2009 22:41

Der VfGH hat sich schon richtig Verhalten. Wenn der Antragsteller nur die Stimmauszählung wiederholt haben will, hat der VfGH kein Recht, die gesamte Wahl zu wiederholen. So wird Willkür verhindert.

Natürlich wünschte ich mir, die NVP hätte den Antrag
richtig gestellt. Dann hätte sich der VfGH mit der
Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung befassen müssen,
was zweifellos die interessantere Fragestellung gewesen
wäre.

rainer helmstreit
13.12.2009 11:10

Wenn die Höchstrichter in der Urteilsbegründung selbst zugeben,dass sie erkannt haben was das Begehren der Beschwerdeführer ist, so ist es evident,dass der Spruch eine Abwimmelei darstellt um nicht in der Sache zu entscheiden!
Ad "Erkenntnisverfahren": Dieses ist vor der Wahl abzuführen da die Stimmabgabe und Auszählung dem Votum der Geschworenen bei einem Prozeß gleichzusetzen ist! Die Stimmenauszählung liefert bereits das Ergebnis und keine Würdigung! Hier verkennen die Höchstrichter vollkommen den Verfahrensgang, mit welcher Absicht? Bestenfalls ist die Stimmabgabe mit Überprüfung der Stimmberechtigung noch ein teil des Erkenntnisverfahrens nicht aber die Zählung!

Ppupp PPupp
13.12.2009 11:14
Ich rätsle gerade

was Sie von Beruf sein könnten. Mein heißer Tipp: Techniker?

rainer helmstreit
13.12.2009 12:00

und sie Jurist...?????

leitfaden
13.12.2009 11:31

als jurist darf ich dazu anmerken: juristische halbbildung ist für viel unnütz bedrucktes papier bei den gerichten verantwortlich!

rainer helmstreit
13.12.2009 12:03

Geb ihnen recht..aber schon mal nachgezählt wieviel unnützes Papier bei Gerichten herumliegt gerade weil es Juristen verfasst haben????
...und die haben angeblich alle ein Vollwissen...Beispiel STA bei Dörflerbegründung, Adamovichsager, Strasservergesser und Überseher...

leitfaden
13.12.2009 14:41

upsi - bin ich auf ihr krawatt'l gestiegen?

rainer helmstreit
13.12.2009 16:41

;=) nein das sind sie mir nicht, zumal ich den Aufrechten Gang pflege und daher meine Krawatte nicht betretbar ist......

rainer helmstreit
13.12.2009 01:31

Wenn sich der Vfgh immer so verhalten würde ,so wäre in seiner Spruchpraxis keine Belibigkeit zu orten und das wäre gut so, bei somanchen Begründungen werden aber Argumentationen geliefert und auch ungefragt Intepretationen die höflichgesprochen sehr weit hergeholt sind und nur mit viel "Guten Willen" noch zur Sache gehörend ,beschrieben werden können! Siehe Ortstafeln , siehe FAG siehe §103 KFG ect. Hie scheut sich der Vfgh nicht die Fragestellungen bis ins unerträgliche zu elongieren um zu einem gewünschten Ergebnis zu kommen! Sicher hat eine Überholende Causalität ihre Grenzen, aber sie belibig anzuwenden beschränkt Willkür nicht sondern fördert diese...
Schwacher Antrag und schwache Richter, also passt es !

Der Waehlerwille
 
12.12.2009 15:08
der vfgh hat sich eben ordnungsgemäss verhalten und tut nicht das was sich mancher wünschen würde

wenn der antragssteller zu blöd ist korrekte anträge zu stellen.. dann ist dies nicht die schuld des vfgh .. sondern des antragsstellers.

rainer helmstreit
13.12.2009 01:38

dass der Antrag inhaltlich blöd verfast worden ist begründet aber nicht das Recht der Vfgh-Richter sich auch genau so intelligent zu verhalten wie der Antrag verfasst zu sein scheint. Die Höchstrichter schießen sich ja ein eigentor in ihrer Begründung wenn sie die Stimmabgabe als "Erkenntnisverfahren" bezeichnen obwohl ja das "Erkenntnisverfahren" bei einer Wahl vor der Stimmabgabe zu sehen ist den die Stimmabgabe entspricht in einem "Gerichtsverfahren" soweit man es vergleichen kann dem Votum der Geschworenen. Die Fragestellung und die Absicht wurde aber von den Richtern erkannt aber die Antwort darauf verweigert wei., das nicht so leicht zu beantworten gewesen wäre! Sehenden Auges nicht gebremst...ist das klug oder rechtens?

-_-
12.12.2009 13:31
sehr gut

survival of the fattest
12.12.2009 09:27

Diese Holzköpfe sind sogar zu blöd, einen richtig formulierten Antrag zu Papier zu bringen...

Das wären tolle Volksvertreter!

etoile
11.12.2009 16:27
na gottseidank...

...sind die rechten recken zum formulieren zu blöd!!!

hoffentlich ist dies ein zeichen für mögliche nvp-wähler....jemand, der nicht mal einen antrag richtig stellen kann, sollte auf keinen fall in einer regierung sitzen...mal ganz von der gesinnung abgesehen.

jcMaxwell
11.12.2009 20:49
najo..

..wenn ich mir anschaue, wie fehlerhaft die gesetzesentwürfe der damaligen Schwarz/blauen regierung waren, glaube ich nicht dass dies ein problem für die wähler darstellt :)

Der sich den Wolf tanzt
11.12.2009 15:24
tja, so sinds unsere rechten!

auf der einen seite scheren sie sich nicht um verfassungsgesetze

wenns aber genehm ist, soll der vfgh schon helfen

aber grundsätzlich sind sie ja zu blöd, um zu wissen was sie tun, von einer richtigen antragstellung mal ganz abgesehen.

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