Lienbacher: Parlamentarische Kontrolle der Staatsanwaltschaft unzulässig - Ausschließlich Handhabung des Weisungsrechts der Justizministerin dürfte geprüft werden
Wien - Für Erstaunen quer durch die Fraktionen hat am Mittwoch im
Untersuchungsausschuss der Chef des Verfassungsdiensts im Kanzleramt, Georg
Lienbacher, gesorgt. Aus seiner Sicht haben die Abgeordneten bei der Prüfung der
Arbeit der Staatsanwaltschaft ihre Kompetenzen nämlich deutlich überschritten.
Grund: Seit Anfang 2008 gelten die Staatsanwälte als Organe der Gerichtsbarkeit
und unterliegen damit nicht mehr der parlamentarischen Kontrolle.
Seit 1. Jänner 2008 gelten die Staatsanwälte als "Organe der Gerichtsbarkeit"
(Art. 90a B-VG) und (so steht es in Art. 94 der Bundesverfassung) "die Justiz
ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt". Daraus folgerte Lienbacher
bei seiner Aussage im U-Ausschuss, dass das Parlament - das ja nur zur Kontrolle
der Verwaltung, nicht aber der Gerichtsbarkeit berufen ist - auch die Arbeit der
Staatsanwälte nicht durchleuchten darf. Einzige Ausnahme: Die Ausübung des
Weisungsrechts der Justizministerin über die Anklagebehörden unterliegt
weiterhin der parlamentarischen Kontrolle.
Aussage verweigern
Laut Lienbacher war dieser Effekt vom Gesetzgeber zwar nicht gewollt, ist
aufgrund der Verkettung der einzelnen Verfassungsbestimmungen mit der neuen
Strafprozessordnung aber automatisch eingetreten. "Ich weiß schon, dass keiner
daran gedacht hat, dass das eine solche Konsequenz hat", so Lienbacher, aber:
"Wenn man mit der Verfassung einen Dominostein umlegt, fallen gleich ein paar
andere mit." Gegenüber der APA ergänzte Lienbacher, dass die im Ausschuss
befragten Staatsanwälte damit aus seiner Sicht eigentlich verpflichtet gewesen
wären, ihre Aussage zu verweigern.
Eigentlicher Aufhänger der Aussage Lienbachers im Ausschuss war die Frage, ob
der Verfassungsschutz Abgeordnete warnen darf, wenn er - wie in der "Causa
Alijew" - vermutet, sie könnten von ausländischen Geheimdiensten
instrumentalisiert werden. Seine Antwort in aller Kürze: Der Verfassungsschutz
ist nicht verpflichtet, die Abgeordneten zu informieren. Eine Information auf
freiwilliger Basis ist zwar möglich, allerdings nur dann, wenn die
Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht. (APA)