Infrastrukturministerin Doris Bures hat den Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung in Begutachtung geschickt. Im Jahr 2006 hatte die EU eine entsprechende Richtlinie erlassen - die EU-Kommission hat Österreich bereits wegen Nichtumsetzung geklagt. Die Regelung, die nun doch realisiert werden soll, sieht die mehrmonatige Speicherung von Telefon- und Internetdaten aller Bürger ohne Verdachtsmomente vor.

SMS, MMS und ähnliche Dienste

Gespeichert werden sollen laut dem Entwurf zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes "Verkehrs- und Standortdaten". Konkret handelt es sich dabei im Zusammenhang mit Telefonaten um den Namen und die Anschrift der anrufenden und der angerufenen Person sowie deren Telefonnummern, außerdem werden Datum, Uhrzeit, Dauer und Ort des Gesprächs festgehalten. Erfasst von der Speicherung der Daten sind auch SMS, MMS und ähnliche Dienste.

In Bezug auf Internetkommunikation (inklusive Internettelefonie) werden IP-Adressen, Datum und Uhrzeit von An- und Abmeldungen bei Emaildiensten, Emailadressen von Sendern und Empfängern sowie deren Name und Anschrift gespeichert.

"Verkehrsdaten"

Inhalte selbst dürfen laut dem Entwurf nicht gespeichert werden, ebenso wenig Daten über im Internet aufgerufene Adressen. Das Infrastrukturministerium wies allerdings selbst in den Erläuterungen zur Novelle auf die Problematik hin, dass gegebenenfalls auch "Verkehrsdaten" Aufschluss über den Inhalt geben könnten, etwa bei Anrufen bei der Aidshilfe oder anderen Beratungsstellen.

Sinn der Vorratsdatenspeicherung ist es, Ermittlungsbehörden Daten zum Zweck der "Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten" zur Verfügung zu stellen. Was als schwere Straftat gilt, muss erst noch vom Justizministerium in der Strafprozessordnung definiert werden. Mit gerichtlicher Bewilligung können die Behörden schon jetzt bei allen Straftaten auf Daten zurückgreifen, die die Betreiber etwa für die Rechnungserstellung gespeichert haben. Auch um an die Vorratsdaten zu kommen, ist ein gerichtliche Bewilligung notwendig - außer es handelt sich um eine "Abwehr einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen".

Die von der EU vorgegebene Mindestfrist

Die Dauer der Datenspeicherung soll sechs Monate - die von der EU vorgegebene Mindestfrist - betragen. Danach müssen die Betreiber das Datenmaterial löschen. Für den Mehraufwand der Unternehmen ist durch eine Verordnung ein "angemessener Kostenersatz vorzusehen". Jede Anfrage und Auskunft zu den Vorratsdaten muss protokolliert werden - die entsprechenden Aufzeichnungen können auch von der Datenschutzkommission, die für die Kontrolle der Vorschriften zuständig ist, verlangt werden.

Die Begutachtung der Novelle dauert noch bis 15. Jänner. Das Gesetz enthält auch zwei Verfassungsbestimmungen, die eine Zweidrittelmehrheit und damit die Zustimmung mindestens einer Oppositionspartei verlangen. FPÖ, Grüne und BZÖ haben sich aber immer wieder gegen die Umsetzung der EU-Richtlinie ausgesprochen. (APA)