Der Lissabon-Vertrag sieht in diesem Punkt kein Vetorecht eines Landes vor
Brüssel/Wien - Auch für Kommissionspräsident José Manuel Barroso wird die Verteilung der Ressortzuständigkeiten auf seine 26 künftigen Kommissare immer komplizierter, je länger der Nominierungsprozess dauert. Dreh- und Angelpunkt ist dabei der EU-Außenminister in seiner Doppelrolle als künftiger Auch-Vizepräsident der Kommission. Das Land, aus dem er kommt, kann keinen (zweiten) EU-Kommissar stellen. Ein bereits Nominierter, wie etwa Wissenschaftsminister Johannes Hahn, würde diesen Anspruch automatisch wieder verlieren. Die Regierung müsste ihn zurückziehen.
Die Darstellung von Kanzler Werner Faymann, wonach Ex-Kanzler Alfred Gusenbauer nicht Außenminister werden kann, weil er ja nicht Kommissar ist, wie jüngst im Blatt Österreich, wird von Experten als verkehrt dargestellt.
Der EU-Vertrag von Lissabon ist in diesem Punkt eindeutig. Der Hohe Repräsentant für die Außen- und Sicherheitspolitik wird von den Staats- und Regierungschefs mit qualifizierter Mehrheit gewählt und später (mit der gesamten Kommission) vom Europäischen Parlament mit Mehrheit bestätigt (oder abgelehnt). Nationale Einspruchsmöglichkeiten fehlen.
Selbst wenn (theoretisch) Kanzler Werner Faymann im Europäischen Rat zum Beispiel gegen einen EU-Außenminister Alfred Gusenbauer oder Ursula Plassnik ein Veto einzulegen versuchte, bliebe das ohne Folgen. Der Lissabon-Vertrag sieht in diesem Punkt kein Vetorecht eines Landes vor.
Wenig überraschend, dass die Sprecherin der EU-Kommission am Montag in Brüssel Meldungen dementierte, wonach Hahn als EU-Umweltkommissar bereits fix sei: "Ich kann keinerlei Ernennung von irgendeinem Kommissar bestätigen", sagte sie. "Kaffeesudleserei" , hieß es in der Regierung. (tom, DER STANDARD, Printausgabe, 17.11.2009)