Bild nicht mehr verfügbar.

Alkoholtransport am Fahrrad ist kein Problem, alkoholisiert am Fahrrad sehr wohl.

Foto: EPA/Ernesto

Unter dem Titel "Betrunken am Fahrrad" wandern wohl mehr Sagen durch die Stadt als über den Tod von Elvis über die Welt. Jeder weiß, was man darf und was nicht - und jeder weiß etwas anderes. Außerdem ist es sowieso jedem wurscht. Vor allem, wenn man angetrunken ist.

Die 0,5 Promille-Grenze in Österreich ist unter anderem durch das Führerschein-Gesetz geregelt. Dort ist festgehalten, dass man mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut kein Kraftfahrzeug lenken darf. Für Probeführerscheinbesitzer und Lkw-Lenker gelten sogar 0,1 Promille. Im § 14: FSG Abs. 8 steht: Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

0,8 Promille

Und jetzt ist schon klar, dass ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist. Also gilt die 0,5 Promille-Grenze dafür nicht. Aber ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne der StVO. Und nach der StVO gilt (§ 5 Abs. 1): "Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt." Am Fahrrad gilt somit die Grenze von 0,8 Promille.

Aber wirklich ins Geld geht, und gilt eben auch für Radfahrer, der § 99 Abs. 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO): "Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt."

Im § 5 kommt dann auch in der StVO die 0,5 Promille Grenze vor: „§ 5b. (1) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern."

Potentielle Alkoholiker
Was passiert also nun, wenn man alkoholisiert mit dem Fahrrad aufgehalten wird? Kann man deswegen seinen Führerschein verlieren? Laut Auskunft der Polizei: Nein. Nur weil man mit dem Fahrrad betrunken unterwegs war, verliert man nicht den Führerschein.

Die Lenkberechtigung kann einem dann entzogen werden, wenn zu befürchten ist, dass jemand aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses regelmäßig nicht in der Lage ist, die Risiken des Verkehrs richtig einzuschätzen. Sprich: Einem starken Alkoholiker kann der Zettel gezupft werden, weil zu befürchten ist, dass er angetrankelt fährt.

Wird ein betrunkener Radfahrer angehalten und stellt sich heraus, dass er einen Führerschein hat, bekommt er einen Vermerk bei der Führerschein-Stelle. Gesellt sich dieser Vermerk zu einer Reihe von anderen Alko-Eintragungen, ist klar, dass unser Radfahrer regelmäßig betrunken am Straßenverkehr teilnimmt. Das hat dann den Entzug der Lenkberechtigung zur Folge.

Das sagt der Anwalt
Rechtsanwalt und Vertrauensanwalt der IG Fahrrad Dr. Johannes Pepelnik sieht die Sache vorsichtiger: "Nach § 39 FSG haben Polizisten Führerschein und Mopedausweis vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Nur zur Ergänzung: Nach § 5 StVO gilt: Die Polizei ist berechtigt, Radfahrer, bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme ihres Fahrrades zu hindern. Kurz: Wenn einen die Exekutive schwer angesoffen am Fahrrad erwischt, kann sie einem sehr wohl den Führerschein entziehen. In der Praxis wird sie es wohl nur nicht so streng halten. Problematisch ist die Sache aber bei Kran-Führerscheinen, Taxi-Scheinen, Bus-Führerschein und anderen Lenkberechtigungen, die man beruflich braucht."

Nicht nur Berufskraftfahrer setzen allzu leicht ihren Zettel aufs Spiel, seit 2006 kann einem wegen eines Alko-Delikts auch der Moped-Schein verwehrt werden. Nur ein Grund, für Pepelnik, sich für eine höhere Promille-Grenze fürs Fahrradfahren einzusetzen. "In der Stadt ist es ja noch relativ einfach, sich ein Taxi zu nehmen. Am Land, wo es keinen Bus und kein Taxi gibt, kommt man dann gar nicht mehr nach Hause. Und wen außer sich selbst will man mit 1,0 Promille am Fahrrad schon gefährden, wenn es eh keine anderen Verkehrsteilnehmer gibt?" (red; derStandard.at, 17.11.2009)