Rechtsfragen

Angetrankelt mit dem Fahrrad unterwegs

17. November 2009 18:54

Darf man betrunken mit dem Fahrrad vom Heurigen heimfahren? Was sagt die Polizei, was sagt der Rechtsanwalt?

Unter dem Titel "Betrunken am Fahrrad" wandern wohl mehr Sagen durch die Stadt als über den Tod von Elvis über die Welt. Jeder weiß, was man darf und was nicht - und jeder weiß etwas anderes. Außerdem ist es sowieso jedem wurscht. Vor allem, wenn man angetrunken ist.

Die 0,5 Promille-Grenze in Österreich ist unter anderem durch das Führerschein-Gesetz geregelt. Dort ist festgehalten, dass man mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut kein Kraftfahrzeug lenken darf. Für Probeführerscheinbesitzer und Lkw-Lenker gelten sogar 0,1 Promille. Im § 14: FSG Abs. 8 steht: Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

0,8 Promille

Und jetzt ist schon klar, dass ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist. Also gilt die 0,5 Promille-Grenze dafür nicht. Aber ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne der StVO. Und nach der StVO gilt (§ 5 Abs. 1): "Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt." Am Fahrrad gilt somit die Grenze von 0,8 Promille.

Aber wirklich ins Geld geht, und gilt eben auch für Radfahrer, der § 99 Abs. 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO): "Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt."

Im § 5 kommt dann auch in der StVO die 0,5 Promille Grenze vor: „§ 5b. (1) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern."

Potentielle Alkoholiker
Was passiert also nun, wenn man alkoholisiert mit dem Fahrrad aufgehalten wird? Kann man deswegen seinen Führerschein verlieren? Laut Auskunft der Polizei: Nein. Nur weil man mit dem Fahrrad betrunken unterwegs war, verliert man nicht den Führerschein.

Die Lenkberechtigung kann einem dann entzogen werden, wenn zu befürchten ist, dass jemand aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses regelmäßig nicht in der Lage ist, die Risiken des Verkehrs richtig einzuschätzen. Sprich: Einem starken Alkoholiker kann der Zettel gezupft werden, weil zu befürchten ist, dass er angetrankelt fährt.

Wird ein betrunkener Radfahrer angehalten und stellt sich heraus, dass er einen Führerschein hat, bekommt er einen Vermerk bei der Führerschein-Stelle. Gesellt sich dieser Vermerk zu einer Reihe von anderen Alko-Eintragungen, ist klar, dass unser Radfahrer regelmäßig betrunken am Straßenverkehr teilnimmt. Das hat dann den Entzug der Lenkberechtigung zur Folge.

Das sagt der Anwalt
Rechtsanwalt und Vertrauensanwalt der IG Fahrrad Dr. Johannes Pepelnik sieht die Sache vorsichtiger: "Nach § 39 FSG haben Polizisten Führerschein und Mopedausweis vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Nur zur Ergänzung: Nach § 5 StVO gilt: Die Polizei ist berechtigt, Radfahrer, bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme ihres Fahrrades zu hindern. Kurz: Wenn einen die Exekutive schwer angesoffen am Fahrrad erwischt, kann sie einem sehr wohl den Führerschein entziehen. In der Praxis wird sie es wohl nur nicht so streng halten. Problematisch ist die Sache aber bei Kran-Führerscheinen, Taxi-Scheinen, Bus-Führerschein und anderen Lenkberechtigungen, die man beruflich braucht."

Nicht nur Berufskraftfahrer setzen allzu leicht ihren Zettel aufs Spiel, seit 2006 kann einem wegen eines Alko-Delikts auch der Moped-Schein verwehrt werden. Nur ein Grund, für Pepelnik, sich für eine höhere Promille-Grenze fürs Fahrradfahren einzusetzen. "In der Stadt ist es ja noch relativ einfach, sich ein Taxi zu nehmen. Am Land, wo es keinen Bus und kein Taxi gibt, kommt man dann gar nicht mehr nach Hause. Und wen außer sich selbst will man mit 1,0 Promille am Fahrrad schon gefährden, wenn es eh keine anderen Verkehrsteilnehmer gibt?" (red; derStandard.at, 17.11.2009)

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welsfilet
21.12.2009 18:18

Was soll denn des "Am Land, wo es keinen Bus und kein Taxi gibt, kommt man dann gar nicht mehr nach Hause"? Nein, deswegen leben wir Provinzler ja immer noch in ad hoc gezimmerten Hütten.

Nr.3645
05.12.2009 21:19
Darf man betrunken mit zu Fuß vom Heurigen heimtorkeln? Was sagt die Polizei, was sagt der Rechtsanwalt?

Superelvis3000
16.12.2009 02:21

was sagt da ihre frau???

Nr.3645
16.12.2009 02:29
.

**** mich!

was auch sonst? :p

eigenartig123
23.11.2009 12:32
Frage

wenn man mit einem Fahrrad ohne die übliche Sicherheitsausstattung (Licht, Reflektoren etc.) unterwegs ist, könnte man doch argumentieren, daß dieses ein Spielzeug und kein Fahrzeug im Sinne der StVO ist. Bliebe man in so einem Fall unbehelligt?

Kän Guruh
23.11.2009 15:29
das bringt gar nichts

Die Straße oder eine andere Verkehrsanlage dürfen Sie nur dann benutzen, wenn Ihr Fahrzeug den Bestimmungen entspricht, d.h. für den Verkehr zugelassen ist. Mit Spielzeug dürfen Sie weder eine (öffentliche) Straße noch einen Radweg benutzen.

friedrich wilhelm voigt
23.11.2009 23:30

naja, aber vielleicht macht man sich dann einfach eines anderen delikts schuldig und die alkoholisierung ist deshalb irrelevant...

Wennso Weitergeht...
19.11.2009 17:21
"Den Zettel zupfen"

ist mir persönlich neu :)
Aber gut!

godmod
19.11.2009 08:08
Merkwürdige Sichtweise

"In der Stadt ist es ja noch relativ einfach, sich ein Taxi zu nehmen. Am Land, wo es keinen Bus und kein Taxi gibt, kommt man dann gar nicht mehr nach Hause. Und wen außer sich selbst will man mit 1,0 Promille am Fahrrad schon gefährden, wenn es eh keine anderen Verkehrsteilnehmer gibt?"

Ich stelle mir gerade einen Fahrradfahrer vor, der mitten in der Nacht mit einem Promill Alkohol im Blut die Freilandstraße entlang wurschtelt.
Und dann kommt irgendwann ein Auto daher, von hinten oder von vorne ist dann glaube ich egal.

Stephan Fadinger
24.11.2009 19:18
taxi gibts auch "am land"

braucht ma nur anrufen

godmod
25.11.2009 08:12

Was hat das mit Taxi zu tun? Das Taxi kann durch das Fehlverhalten des Fahrradfahrers genauso in einen Unfall verwickelt werden.
In meinem Szenario ist der Autofahrer nüchtern.

beethovenfries
23.11.2009 11:47

Was dann nicht egal ist, ist dass der alkoholisierte Radfahrer in erster Linie sich selbst gefährdet. Der betrunkene Autofahrer aber andere Verkehrsteilnehmer in Lebensgefahr bringt.

Aber ich vermute, dass ich jetzt ein paar sehr komplizierte Konstruktionen ernten werde, wie der Radfahrer es anstellen könnte, doch noch jemand umzubringen...

godmod
25.11.2009 08:14

JA, der potentielle Schaden, den der Fahrradfahrer anrichten kann ist wahrscheinlich niedriger als der eines Autos. Aber er gefährded ja trotzdem auch andere Verkehrsteilnehmer. Letzendlich trifft den "unschuldigen" Autofahrer am Ende auch eine Mitschuld und er kommt zum Handkuss.

Langstätter Toni
24.11.2009 13:57

naja der betrunkene radfahrer gefährdet mMn schon auch den autofahrer (notbremsung, ausweichen, etc)

und nicht zuletzt wird der autofahrer vermutlich trotzdem zu schadensersatz verurteilt oder zu was auch immer.

Stephan Fadinger
24.11.2009 19:34
ganz genau!

außerdem gefährdet er noch viel mehr die fußgänger, wenn ich im auto sitz ist mir relativ egal ob mir ein besoffener radfahrer reinfährt, wenn ich ein fußgänger bin....

frank franki
19.11.2009 11:53

aha, wieso ist das egal? weil man radfahrer um diese uhrzeit niederfahren muss?

godmod
19.11.2009 13:57

Es war eher so gemeint, dass man einen schlangenlinienfahrenden Fahrradfahrer auf der Freilandstraße mit großer Wahrscheinlichkeit erfassen würde, egal ob man ihm entgegen kommt oder von hinten kommt. Oft haben die Fahrräder auch mangelnde Beleuchtung.

Der Citybiker
22.11.2009 21:42

oft haben die Autofahrer auch überhöhte Geschwindigkeit.

Und fahren daher nicht auf Sicht.

godmod
23.11.2009 07:33

Das ist wahr.

mr bayer
18.11.2009 18:56
ich ...

ich betrachte die fahrt vom und zum wirten ja als trainingsfahrt. und da muss ich ja soweit ich weiß nicht verkehrstauglich sein ;)

Michael Jack Dundee
 
23.11.2009 17:06
Ah, so wird die StVO aufgehoben

Radfahrer: "Ich *hick* bin auf *hick* Trainings- *hick* fahrt."
Polizist: "Ok, dann sind Ihre 2,47%o auch wurscht. Fahren's halt ein paar Fußgänger nieder..."

Wird es aber nicht spielen seitens der Polizei.

johnsp
18.11.2009 18:54
Warum...

...sollte ein Radfahrer auch nur die simpelsten Regeln beachten?

Nr.3645
18.11.2009 19:32
warum sollte ein fußgänger...

mit 4.3 promille auf dem gehsteig, der straße, vorallem aber an schutzwegen die allgemeinheit gefärden dürfen ein radfahrer aber nicht?

Lethawae
18.11.2009 19:01

Weil er damit vielen Autofahrern etwas voraus hätte.

Irgendein Jürgen
18.11.2009 18:47
Es ist schon witzig

Wir Radfahrer sind ganz normale Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr, mit dem Unterschied dass wir strampeln müssen anstatt mal kurz ein Pedal durchzudrücken.

Und deswegen soll die StVO nicht mehr für uns gelten? Wenn Radfahrer ohne Licht abgestraft werden gibt's nen Aufschrei. Man soll bei rot über Ampeln und gegen Einbahnen fahren dürfen, und das ganze am besten gleich sternhagelvoll.

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