Wien  - Die Anti-Raucher-Regelungen haben den ersten Beschwerden vor dem Höchstgericht standgehalten. Der Verfassungsgerichtshof hat zwei Einwände gegen das Gesetz abgewiesen. Nach Meinung des VfGH sind die Bestimmungen über die räumliche Abgrenzung zwischen Raucher- und Nicht-Raucher-Bereich klar genug. Außerdem wurde festgehalten, dass Wirte auch in Einkaufszentren dafür zu sorgen haben, dass ein Rauchverbot klar erkennbar ist.

In einem der Fälle hatte sich ein Wiener Gastronomie-Betreiber darüber beschwert, dass die gesetzlichen Formulierungen zu den Abgrenzungen zwischen den Räumen nicht der Verfassung entsprächen. Dem widerspricht der VfGH deutlich. Die Regelung solle Nichtraucher davor schützen, "während des Besuchs eines Gastronomiebetriebs gesundheitsgefährdendem Tabakrauch ausgesetzt sein zu müssen", zitierte Gerichtspräsident Gerhart Holzinger aus dem Gesetz. Dies sei "ausreichend klar".

Klar gestellt wurde vom VfGH ferner, dass der Nichtraucher-Raum durchaus an das Raucher-Zimmer angrenzen darf. Getrennt sein müssen die beiden Räume durch eine Türe, die jedoch nicht ständig offen gehalten werden darf. Im Klartext: Es ist zumutbar, wenn die Tür hin und wieder aufgeht, ein Türrahmen alleine reicht aber nicht aus, um dem Gesetz Genüge zu tun.

Die zweite Beschwerde kam vom Wirt eines Lokales in einem Einkaufszentrum, der gestraft wurde, weil sein Personal nicht genug auf das generelle Rauchverbot hingewiesen und sogar teilweise Aschenbecher aufgestellt habe. Schuld sei der Lokalinhaber, da er seine Servierkräfte nicht entsprechend geschult hätte. Die verhängte Buße von 300 Euro veranlasste den Mann, sich ans Höchstgericht zu wenden.

Der VfGH gab seinen Bedenken jedoch nicht statt. Denn es liege im Verantwortungsbereich des Inhabers, alle Vorkehrungen zu treffen, dass für Raucher das Verbot deutlich erkennbar sei: "Raucher sollen davon abgehalten werden, zu rauchen bzw. es soll auch in keiner Weise signalisiert werden, dass es möglich oder zulässig wäre zu rauchen", heißt es im Erkenntnis. Einzige Möglichkeit, das Rauchen in Einkaufszentren zu erlauben, seien eigene geschlossene Raucherräume, ähnlich wie auf Flughäfen, erklärte Holzinger.

Zum Tabakgesetz sind noch weitere Anträge bzw. Beschwerden anhängig. Deren Erfolgsaussichten dürften jedoch nicht allzu groß sein. Denn der VfGH-Präsident meinte zu den heutigen Entscheiden, dass durch dieses doch "einiges klar gestellt ist".(APA)