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20.10.2009 18:41

Kontrollieren und strafen
Mit dem geplanten Beschluss des novellierten Asyl- und Fremdenrechts am Mittwoch wird die Gangart Fremden gegenüber härter - 1 Foto

Mehr Schubhaft, Gebietsbeschränkungen und eine Fülle weiterer Zusatzregeln erhöhen den Druck.

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Traiskirchen, Mitte 2010. Das novellierte Asyl- und Fremdenrecht ist inzwischen bereits seit einem halben Jahr in Kraft - und stellt zum Beispiel eine Tschetschenin vor eine quasi ausweglose Situation. Ein Asylbeamter hat der jungen, in der Erstaufnahmestelle lebenden Frau am Vortag eröffnet, dass nicht Österreich, sondern Polen für ihr Asylverfahren zuständig ist, weil sie dort erstmals EU-Boden betreten hat.

Doch in Polen hat die Frau, die an einer Blutkrankkeit leidet nur wenig Chancen auf wirksame medizinische Hilfe. Also hat ihr wohlmeinende Asylbeamte den Besuch eines Rechtsanwalts anempfohlen - in Wien, wo die meisten Asylexpertin ihre Kanzleien haben. Und sie gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass sie eigentlich gar nicht nach Wien fahren darf. Wegen der seit Anfang 2010 neuen Gebietsbeschränkung nach Paragraf 12 Asylgesetz, die die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen während ihres Asylzulassungsverfahrens auf das Gebiet einer Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt.

Erwischt - und bestraft

Die junge Frau setzt sich dennoch in die Badnerbahn Richtung Wien. Auf der Höhe von Mödling steigen Polizeibeamte zu, kontrollieren sie. Erwischt - die Tschetschenin muss ohne Anwaltsbesuch zurück. Statt dessen wird ihr ein Organstrafmandat über 1000 Euro in die Hand gedrückt. Und sie wird darauf hingewiesen, dass man sie von Rechts wegen gleich in Schubhaft hätte setzen können.

Diese Hexenprobe namens Gebietsbeschränkung - und die an sie geknüpften Strafen - ist nur eine von vielen ins Auge gefassten Verschärfungen durch die Novelle, die heute, Mittwoch, im Nationalrat beschlossen werden soll (siehe Wissen rechts). "Viele Bestimmungen sind rechtlich extrem kompliziert", erläutert der Asylexperte und Anwalt Georg Bürstmayr.

So etwa der neue Schubhaftparagraf 76 aus dem Fremdenpolizeigesetz. Laut ursprünglichem Entwurf aus dem Innenministerium hätten Asylwerber wie besagte Tschetschenin, deren Verfahren laut EU-Dublinrichtlinie in einem anderen Staat abgewickelt werden soll, allesamt inhaftiert werden müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken führten zu Umformulierungen. "Jetzt ist der Passus derart widersprüchlich, dass man nur auf die Ergebnisse der ersten Schubhaftbeschwerden gespannt sein kann", sagt Bürstmayr.

Eindeutig restriktiver hingegen wird sich ab 2010 der Umgang mit Flüchtlingen gestalten, die angeben, minderjährig zu sein. Das könnte dann etwa einen jungen Afghanen hart treffen, der auf die Flucht nur die Kopie seiner Geburtsbescheinigung mitgenommen hat. Denn für die Asylbehörden ist das dann kein Beweis mehr: Der Bursch soll sich nach Paragraf 15 Asylgesetz einer Altersschätzung unterziehen - erst beim Allgemeinmediziner, dann beim Zahnarzt und abschließend durch eine Röntgenuntersuchung. Obwohl besagte Methoden allesamt keine punktgenauen Altersangaben zulassen, gilt der Befund als verbindlich.

Einbürgerung wird Luxus

Mehr Stress dürfte ab kommenden Jahr aber auch niedergelassenen Drittstaatangehörigen ins Haus stehen, die Familienmitglieder nach Österreich nachkommen lassen wollen. Denn laut Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz muss das Einkommen über den ASVG-Richtsatz von 1158 Euro monatlich für zwei Personen hinaus dann auch die Mietzahlungen decken. "Eine Verkäuferin mit durchschnittlich 1380 Euro Nettoverdienst wird sich das nur schwer leisten können", kritisiert Alev Korun, Menschenrechtssprecherin der Grünen. Für sie besonders bedenklich: Die neuen Mindestsätze gelten auch bei Einbürgerungen. (Irene Brickner, DER STANDARD Printausgabe, 21.10.2009)

 

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WISSEN: Neue Härten, wenig Erleichterungen

Die Asyl- und Fremdenrechtsnovelle sieht für den Umgang mit Flüchtlingen und anderen Fremden ähnlich tiefgreifende Änderungen vor wie die vorhergehende Verschärfungsnovelle 2005. Im Mittelpunkt stehen Maßnahmen gegen sogenannten Asylmissbrauch und gegen Ausländer, die sich krimineller Handlungen schuldig gemacht haben. Im Folgenden ein paar Eckpunkte von vielen.

Schubhaft wird in Dublinfällen (wenn ein anderer Staat zuständig ist) öfter und länger verhängt. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren kann insgesamt bis zu zehn Monate Schubhaft verhängt werden.

Gebietsbeschränkungen gelten für alle Flüchtlinge im Zulassungsverfahren. Der maximale Zeitrahmen vor dem Beschluss darüber, ob der Antrag bearbeitet wird, wird von bisher 20 Tagen auf unbefristet verlängert.

Folgeanträge, also neuerliche Ersuchen um internationalen Schutz nach einem bereits abgelehnten Asylantrag, wird man nur selten in Freiheit abwarten können. Werden sie weniger als 18 Tage vor einer bereits geplanten Abschiebung gestellt, behandeln die Behörden sie nur, wenn sich Gewichtiges verändert hat - zwei Tage vor Abschiebung dann nur, wenn sich im Herkunftsland des Flüchtlings etwas Tiefgreifendes getan hat.

Kriminalität Wer bereits anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter ist, aber zweimal wegen eines Vorsatzdelikts - etwa Ladendiebstahl - verurteilt wurde, muss ein Asylaberkennungsverfahren über sich ergehen lassen. Ist er aus menschenrechtlichen Gründen nicht abschiebbar - etwa weil ihm in der Heimat Folter droht - wird ihm eine Duldung zuerkannt.

Duldung Wer nur geduldet ist, kann jederzeit abgeschoben werden. Arbeitsmöglichkeiten hat er real keine.

Q Minderjährige Flüchtlinge müssen durch Originaldokumente beweisen, dass sie jünger als 18 Jahre sind. (bri)

 

 

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