Bellinzona - Im Kampf gegen seine Auslieferung an die USA hat Roman Polanski einen weiteren Rückschlag erlitten: Roman Polanski bleibt in Auslieferungshaft. Das Bundesstrafgericht hat seine Beschwerde abgewiesen und dem polnisch-französischen Starregisseur die Entlassung wegen Fluchtgefahr verwehrt. Polanski hat die Möglichkeit, ein neues Kautionsangebot zu unterbreiten. Wie der französische Anwalt Polanskis am Dienstag mitteilte, will er gegen den Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht erheben.

Laut Bundesstrafgericht besteht bei Polanski eine hohe Fluchtgefahr und -motivation. Er habe sich bereits 1978 durch die Ausreise nach Europa dem amerikanischen Strafverfahren entzogen. Polanski habe zu verstehen gegeben, dass er sich auch der nun drohenden Auslieferung mit großer Entschlossenheit widersetzen wolle. Die theoretisch mögliche Freiheitsstrafe in Amerika betrage 50 Jahre.

Eine Einziehung seiner Reisedokumente würde nichts bringen. Als polnisch-französischer Doppelbürger könne er sich jederzeit Ersatz besorgen. Da er von praktisch jedem Ort der Schweiz innert weniger Stunden das Land verlassen könnte, sei auch eine tägliche Meldepflicht bei der Polizei als Ersatzmaßnahme nicht geeignet.

Kaution

Die von Polanski angebotene Kaution in Form einer Beschlagnahme seines Grundstücks in Gstaad, verbunden mit einer Grundbuchsperre, ist laut Bundesstrafgericht nicht gesetzeskonform. Zulässig sei die Leistung einer Kaution nur durch Hinterlegung von Bargeld und Wertgegenständen, in Form einer Bürgschaft oder einer Bankgarantie. Es liege an Polanski, dem Bundesamt für Justiz (BJ) realisierbare Vorschläge für eine Kaution zu machen. In diesem Fall wird zusätzlich zu prüfen sein, ob die Kaution zusammen mit weiteren Maßnahmen die Fluchtgefahr ausreichend bannen kann. Diese Frage hat das Bundesstrafgericht noch nicht abschließend beantwortet.

Polanski hatte angeboten, den Auslieferungsentscheid in Hausarrest in seinem Gstaader Chalet abzuwarten und sich dabei mit einer elektronischen Fußfessel überwachen zu lassen. Laut einem neuen Entscheid des Bundesgericht ist "Electronic Monitoring" als Ersatz für Auslieferungshaft grundsätzlich möglich.

Polanskis diverse Einwände gegen die Auslieferung selber hat das Bundesstrafgericht nicht näher geprüft. Diese Vorbringen seien erst im Auslieferungsverfahren definitiv zu klären. Prima vista scheine die Auslieferung Polanskis an die USA nicht offensichtlich unzulässig, insbesondere auch im Hinblick auf die Verjährungsfrage.

Kein Auslieferungsgesuch der USA

Die bisherige Haftdauer ist laut Gericht angesichts der drohenden Maximalstrafe noch nicht unverhältnismäßig. Allerdings sei dem erheblichen Alter des Regisseurs mit Blick auf seine physische und psychische Gesundheit durch geeignete flankierende Maßnahmen Rechnung zu tragen.

Die USA wollen den Filmemacher wegen des sexuellen Missbrauchs eines 13-jährigen Mädchens im Jahre 1977 zur Rechenschaft ziehen. Polanski war am 26. September auf dem Flughafen Zürich-Kloten verhaftet worden, als er anlässlich des Züricher Filmfestivals in die Schweiz einreisen wollte.

Laut Folco Galli, Pressesprecher des BJ, ist bis heute noch kein definitives Auslieferungsgesuch der USA eingetroffen. Die Frist beträgt 40 Tage ab Verhaftung, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um 20 Tage. Warum die USA die Verhaftung des französischen und polnischen Staatsbürgers gerade jetzt veranlassten, ist unklar. Polanski hat auch in der Vergangenheit die Schweiz regelmäßig besucht und besitzt dort ein Haus. (APA/sda/AP/Reuters)