Wien - Welche "Strafen" derzeit Lehrer verhängen dürfen, ist im Schulunterrichtsgesetz (SchuG) geregelt. Dort heißt es im Paragraf 47 Absatz 1 etwa: "Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz (meist Landesschulrat, Anm.) ausgesprochen werden."

Gleich anschließend ist im zweiten Absatz festgehalten, dass "wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen kann". Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden wird, "kann die Schulkonferenz (...) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers androhen".

Ausgeschlossen werden kann der Schüler, wenn er seine Pflichten wie etwa die Einhaltung der Hausordnung "in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt". An den Pflichtschulen ist ein Ausschluss allerdings "nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist". Bei Gefahr im Verzug kann die Schulbehörde erster Instanz eine Suspendierung aussprechen. Ein Ausschluss kann auch auf Schulen im Umkreis erstreckt werden.

In Paragraf 47 Absatz klargestellt wird, dass "körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen verboten sind". Bereits jetzt ist es dem Schulleiter möglich, Erziehungsberechtigte, die "ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind" beim zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu melden.

Falls ein Schüler schulische Einrichtungen vorsätzlich beschädigt, ist er "über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet", diesen Schaden auch zu beseitigen - sofern dies zumutbar ist (Paragraf 43 Abs. 2). (APA)