Kostenpflichtige Webinhalte dürfen nicht nur im Kleingedruckten ausgewiesen werden: Wie die Arbeiterkammer (AK) am Dienstag in einer Aussendung berichtete, ist ein entsprechendes Urteil des Wiener Handelsgerichts ergangen.

Hausaufgaben und Bastelanleitungen

Die AK hatte Anfang 2009 eine Klage gegen die deutschen Betreiber einer Website eingebracht, die etwa Hausaufgaben oder Bastelanleitungen anboten und dafür für die UserInnen überraschend plötzlich Rechnungen stellten. Das Urteil ist rechtskräftig. Internetseiten sind irreführend und rechtswidrig, wenn sie die Preisangaben nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Fließtext enthalten, heißt es im Urteil.

E-Mail an die VerbraucherInnen

Grundlegende Vertragsbestimmungen wie Preis, Leistung und Bedingungen des Rücktrittsrechtes müssen in deutlicher und verständlicher Form den KonsumentInnen übermittelt werden. Konkret heißt das, dass ein E-Mail mit den Daten muss vor Vertragsabschluss an die VerbraucherInnen gehen muss.(APA)