Schon 2001 kritisierte die Aufsicht die Gebarung der Investmengesellschaft, Anzeige folgte keine
Die Wertpapieraufsicht zerlegte die Kärntner AvW, zeigte sie bei
der Justiz aber nicht an. Der Grund: Etwaige mangelnde Werthaltigkeit
der von Auer-Welsbach ermittelten Genussscheinkurse sei schwer
beweisbar.
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Wien - Immer spannender wird der Anlegerskandal rund um die Kärntner Beteiligungsgesellschaft AvW. Gegen ihren Chef, Wolfgang Auer-Welsbach, (und andere) ermittelt die Staatsanwaltschaft, es geht um den Verdacht der Untreue und des gewerbsmäßigen Betrugs - es gilt die Unschuldsvermutung.
Die Vorwürfe drehen sich um die AvW-Genussscheine, deren Kursbildung und Werthaltigkeit der Justiz aufklärungsbedürftig erscheinen. Seit Oktober kauft die AvW die Scheine, die seit 2000 an der Frankfurter Börse notieren (dort wird aber kaum Umsatz gemacht; der Großteil wird über die AvW Invest vertrieben) nicht zurück. Geschädigt: 12.000 Anleger.
Der Aufsicht ist die AvW gut bekannt; die Bundeswertpapieraufsicht BWA (ihr folgte 2002 die FMA) hat sich, wie auch das aktuelle Profil berichtet, bereits 2000 intensiv mit der AvW Invest AG beschäftigt. Schon diese Vor-Ort-Prüfung hatte eine Vorgeschichte: Zunächst waren die Genussscheine mit einer Kapitalgarantie ausgestattet, AvW musste das Geld also jederzeit zurückzahlen. Da die Gesellschaft das Genussscheinkapital aber als Eigenkapital auswies, bestand Wirtschaftsprüfer Europa Treuhand Ernst&Young auf Haftungen zur Absicherung. Dem kam man nach, wechselte aber flott den Wirtschaftsprüfer. Die Genussschein-Modalitäten wurden geändert - im Mai 2000 war die BWA im Haus in Krumpendorf.
Der 55-seitige Prüfbericht fiel kritisch aus: fehlende Dokumentation, Verdacht der Verstöße gegen Geldwäschebestimmungen und aktienrechtliche Sorgfaltspflichten, Unterlassung von Beteiligungsmeldungen, Verdacht, dass die Papiere Kunden empfohlen wurden, die sie nicht wollten. Vor allem kritisierte die BWA die "nicht lückenlos nachvollziehbare Kursbildung beim AvW-Genussschein" .
Anfang 2001 fühlte die BWA dem Unternehmenschef noch einmal auf den Zahn. Am 17. Jänner erklärte Auer-Welsbach laut Protokoll, dass er für die Kursberechnung bis zur Börseneinführung im November 2000 ein Schema mit "fundamentalen Faktoren" verwendet habe; darunter "sind die aus seiner Sicht zu erwartenden Entwicklungen von Beteiligungen an nicht börsenotierten Unternehmen" zu verstehen. Allerdings "erfolgten die Berechnungen nicht immer genau dem Schema gemäß ... sondern es wurden Vermögenspositionen willkürlich herangezogen oder ausgelassen" . Zudem seien in den AvW-Kurs "Sondervermögen eingerechnet worden, die AvW-Aktien beinhalteten" . Nach Verneinung der Frage, ob die Anleger darüber und über die Kursfestsetzung aufgeklärt wurden, war Schluss: "Auf Anraten seines Anwalts verweigert Auer-Welsbach die Beantwortung weiterer Fragen" . Im Februar wurde Besserung gelobt: "Der BWA wurden umfassende Restrukturierungsmaßnahmen ... vorgestellt."
Rechtliche Folge all dessen: keine. Die BWA-Rechtsabteilung unter Rainer Wolfbauer (heute Superfund-Vorstand) riet am 18. April 2001 davon ab, die Staatsanwaltschaft "wegen des Vorwurfs, Auer-Welsbach habe bis zur Börsenotierung die Preisermittlung strafrechtswidrig vorgenommen, indem der von ihm ermittelte Kurs nicht den wahren Wert der Genussscheine widerspiegelt und die Kunden daher ... getäuscht worden sind" einzuschalten. Der Grund, so sieht es Welsbach-Anwalt Franz Großmann: "Wir konnten alle Unklarheiten beseitigen."
Dabei fanden die BWA-Juristen bemerkenswerte Begründungen für ihr Vorgehen: Dass der Kurs nicht den wahren Wert widergespiegelt habe, "basiert ausschließlich auf Vermutungen der BWA und auf dem Indiz, dass sich der Kurs stetig nach oben, jedoch niemals nach unten bewegt hat. Konkrete Anhaltspunkte für die mangelnde Werthaltigkeit liegen nicht vor. Insbesondere hat sich bis dato noch kein Kunde beschwert, die Genussscheine seien nicht das wert, was der Kurs ihnen als Wert beimesse..." . Auer-Welsbachs Berechnungsmodus sei zwar "unüblich, willkürlich und nicht nachvollziehbar" - die Überprüfung, ob der Modus geeignet ist, den Wert der Genussscheine festzustellen, "überschreitet aber den Wirkungsbereich der BWA" .
"Schwer beweisbar"
Kleiner Trost: So vorhanden, wäre "die mangelnde Werthaltigkeit auch nur sehr schwer bis gar nicht beweisbar, weil hierfür das gesamte Vermögen der AvW Invest ... einer Bewertung unterzogen werden müsste" . Dazu kam noch eine Art Entlastung à la Gerhard Dörfler (die Justiz verfolgt den Kärntner Landeschef in der Causa Ortstafeln nicht, weil er, salopp gesagt, nicht wusste, was er nicht tun darf): Kurs-Ermittler Auer-Welsbach müsste "nachgewiesen werden, dass er sich der mangelnden Werthaltigkeit der Genussscheine auch bewusst war, und er sich durch eine eventuelle wahrheitswidrige Berechnung ... bereichern habe wollen" , wofür es "keine Anhaltspunkte" gebe.
Heute sind all diese Fragen wieder aktuell; für die Justiz kümmert sich Gutachter Fritz Kleiner gerade um Erhellung, Anwalt Großmann erwartet sein Gutachten im Dezember. Und die Anlegeranwälte Pascher&Schostal haben die Republik zur Anerkennung der Amtshaftung für die FMA aufgefordert. (Renate Graber, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 15.9.2009)