OGH-Urteil

"Selbstständiger" Finanzberater Angestellter

03. September 2009 14:51

Richtungsweisendes Urteil - MLP: Lediglich Einzelfall - Rund 4.000 selbstständige Finanzberater in Österreich tätig

Wien - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem Urteil gegen den Finanzdienstleister MLP AG entschieden, dass ein ehemaliger selbstständige Berater des Unternehmens eigentlich ein unselbstständiges Dienstverhältnis hatte, berichtet das Wirtschaftsmagazin "Format" in seiner am Freitag erscheinenden Ausgabe laut Vorausmeldung. Der Grazer Georg Z., früher selbstständiger Berater des Unternehmens, habe auf Anstellung geklagt und in allen Instanzen Recht bekommen.

Laut dem OGH-Entscheid "lassen sich wesentliche, für eine unselbstständige Tätigkeit des Klägers sprechende Kriterien (Anwesenheitspflichten, Eintragung des Einlangens am und Entfernung vom Arbeitsplatz, Meldung von Außendiensttätigkeiten, Urlaubsbekanntgaben etc.) in keiner Weise auf verpflichtende Bestimmungen des WAG (Wertpapieraufsichtsgesetz, Anm.) zurückführen"

Qualifiziert als Dienstnehmer

Z.s Anwalt Arno Likar bezeichnet das Urteil als richtungsweisend: "Damit ist endgültig klar gestellt, dass selbstständige Berater als Dienstnehmer im Sinn des Angestelltengesetzes qualifiziert werden können." Jan Berg, Sprecher der deutschen MLP AG sieht die Causa anders: "Bei der aktuellen Entscheidung des OGH handelt es sich lediglich um einen Einzelfall, der keine Auswirkungen auf die übrigen MLP-Berater hat."

Laut WKÖ sind rund 4.000 selbstständige Berater in Österreich tätig, mehr als die Hälfte davon bei den zehn führenden Finanzdienstleistern, darunter AWD (750 selbstständige Berater) und OVB (700 selbstständige Berater). Die Berater könnten auf Basis des neuen OGH-Urteils nun auf Anstellung klagen, um Ansprüche wie 13. und 14. Monatsgehalt, Urlaubs- und Sonderzahlungen oder die Einbindung in die Mitarbeitervorsorgekasse geltend zu machen, schreibt das "Format".

Der Kläger hatte Anfang 2008 Klage gegen die MLP AG eingebracht, weil er sich an die für Angestellten üblichen Regeln halten musste: "Ich war weisungsgebunden, aber die Vorteile eines Angestelltenverhältnisses wie das 13. und 14. Gehalt oder die Mitarbeitervorsorgekasse blieben mir vorenthalten." (APA)

 

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