Bild nicht mehr verfügbar.

Vom Staat aufgefangen, dennoch gab es bei der UBS Milliarden-Bonuszahlungen, in der Schweiz wurde 2008 protestiert. In Österreich gehen die Uhren - gesetzlich - anders.

Foto: APA/EPA/Schmidt

Das Thema Managergehälter hat die Gemüter erhitzt. In einer solchen emotional aufgeladenen Stimmung dauert es üblicherweise nicht lange, und der Ruf nach raschen Eingriffen des Gesetzgebers wird laut.

So geschehen in Deutschland: Am 5. August 2009 ist dort das "Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung" (VorstAG) in Kraft getreten, welches eine Verschärfung der bestehenden Rechtslage zur Festsetzung von Vorstandsbezügen vorsieht. Die Vorstandsgehälter sollen dadurch verstärkt an den Leistungen des Vorstandes und einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung ausgerichtet werden. So weit, so gut.

Durch das neue Gesetz wird aber auch das einseitige Eingreifen in Vorstandsverträge erheblich erleichtert. So hat ein Aufsichtsrat in Deutschland künftig bei einer Verschlechterung der Unternehmenslage die Vorstandsbezüge bereits dann auf eine "angemessene Höhe" herabzusetzen, wenn deren Weitergewährung "unbillig" für die Gesellschaft wäre. Was unter dem Begriff "unbillig" oder einer "angemessenen Vergütungshöhe" konkret zu verstehen ist, verschweigt das Gesetz allerdings. Dennoch sieht es eine persönliche Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern vor, die eine "unangemessene" Vergütung festsetzen.

Mit Blick auf Österreich ist vor voreilig beschlossenen und noch dazu inhaltlich vagen gesetzlichen Maßnahmen zu warnen! Die hierzulande bestehenden rechtlichen Instrumente verhindern eine Entkopplung der Entlohnung von der Unternehmenslage. Dadurch wird Gehaltsexzessen auch heute schon wirksam vorgebeugt.

"Angemessenes Verhältnis"

So bestimmt das Aktiengesetz (vgl. § 78) ausdrücklich, dass Vorstandsbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorstandsaufgaben und der Lage der Gesellschaft stehen müssen. Noch deutlichere Regeln finden sich in der aktuellen Fassung des österreichischen Corporate Governance Kodex (CGK), zu dessen Einhaltung sämtliche zum Prime-Market-Segment der Wiener Börse zugelassene Unternehmen verpflichtet sind. Nach dem CGK hat sich die Vorstandsvergütung nach der Erreichung von Unternehmenszielen und der Wirtschaftslage des Unternehmens zu richten. Erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile (z. B. Boni, Prämien, Provisionen) sind an langfristige und nachhaltige Performance-Kriterien zu knüpfen. Auch hinsichtlich der Problematik der "Goldenen Fallschirme" wird im CGK festgehalten, dass sich auch Leistungen bei der Beendigung der Funktion nach der Wirtschaftslage zu richten haben. Übermäßig hohen Abfertigungen wird dadurch der Riegel vorgeschoben. Durch das Unternehmensrechtsänderungsgesetz 2008 kommt dem CGK ab dem Geschäftsjahr 2009 eine noch größere Bedeutung zu, weil dadurch börsenotierte Aktiengesellschaften zur Aufstellung eines Corporate-Governance-Berichts verpflichtet sind.

Nicht zu vergessen ist die erst kürzlich eingeführte Rechtspflicht von Banken, die Staatshilfe in Anspruch nehmen, ihr Vergütungssystem nach den Grundsätzen der Angemessenheit und Nachhaltigkeit auszurichten.

Sinkende Vorstandsbezüge

Auch die Zahlen sprechen für sich: So bestätigt eine aktuelle Untersuchung des "Aktienforums", dass im abgelaufenen Geschäftsjahr 2008 die Vorstandsbezüge gegenüber dem Vorjahr im Durchschnitt um 7 Prozent gesunken sind, bei einem Viertel der österreichischen börsenotierten Unternehmen sogar um mehr als 25 Prozent! Die durchschnittliche variable Entlohnung reduzierte sich um über 14 Prozent. Eine Fortsetzung des Trends sinkender Vorstandsbezüge ist laut der Studie auch im Jahr 2010 zu erwarten. Nicht zu vergessen ist im Übrigen, dass die Gehälter österreichischer Manager im EU-Vergleich bestenfalls als durchschnittlich angesehen werden und längst nicht an die in Deutschland und vor allem in den USA bezahlten Rekordgagen heranreichen.

Vor diesem Hintergrund wird rasch klar, dass in Österreich zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein gesetzlicher Handlungsbedarf in Bezug auf die Höhe von Vorstandsgehältern besteht. Das aktuelle Marktgeschehen macht zwar fraglos die Wahrung von Augenmaß und vorausschauendes Handeln beim Entwurf von Vergütungsmodellen unabdingbar. Dieser Verantwortung könnte durch die Implementierung von noch flexibleren vertraglichen Gestaltungsvarianten bei Vorständen entsprochen werden. Aber: Eine gesetzliche Regelung nach deutschem Vorbild, nach der ohne Erfüllung gesetzlich näher determinierter Voraussetzungen ein einseitiger Eingriff in bestehende vertragliche Regelungen zulässig sein soll, ist auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten weder wünschenswert noch angesichts der unternehmerischen Realität zu rechtfertigen. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 29./30.8.2009)